Widerrufsbelehrung muss eine Servicenummer enthalten

Die Widerrufsbelehrung führt bei Unternehmen gerade im Onlinehandel immer wieder zu Verunsicherungen. Neben Fragen zum Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung, über die richtige Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bis hin zu Fragen über die Belehrung eines nicht vorhandenen Widerrufsrechts, tauchen in der Praxis unterschiedliche Fälle auf. Nun stand die Frage im Raum, ob eine Servicetelefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.

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Was ist passiert?

Das beklagte Unternehmen vertreibt unter anderem Telekommunikationsdienstleistungen über das Internet. Bei Verträgen mit Verbrauchern setzt das Unternehmen die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung ein, um ihrer Informationspflicht nachzukommen. Allerdings gab das beklagte Unternehmen in der Widerrufsbelehrung nicht ihre Telefonnummer an, obwohl sie eine eigens für Kundenkontakt vorgesehene Servicetelefonnummer eingerichtet hatte.

 

Hierin sah ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger Interessen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte. Der Verein verlangt unter anderem, dass das Unternehmen in ihrer Widerrufsbelehrung die vorhandene Servicetelefonnummer angeben muss bzw. es zu unterlassen habe eine Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern zu verwenden, die diese vorhandene Nummer nicht enthält.

 

Die Entscheidung

Das erstinstanzliche Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Unternehmens hin, hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 6 U 37/17) die Berufung zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Hierin wurde entschieden, dass ein Unternehmen, welches Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreibt und welches die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, in dieser Widerrufsbelehrung eine existierende Servicetelefonnummer anzugeben hat.

 

Nach Ansicht des OLG Stuttgarts hat das beklagte Unternehmen gegen die ihr obliegenden Informationspflichten bzw. Belehrungspflichten verstoßen. Gegenüber Verbrauchern sei es erforderlich, eine vorhandene Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, die für den Kundenkontakt vorgesehen ist und genutzt wird.

 

Der Gesetzgeber habe extra Gestaltungshinweise erteilt, die das richtige Ausfüllen der Widerrufsbelehrung erleichtern sollen. Nach diesen Gestaltungshinweisen sollen Unternehmen ihren Namen, Anschrift und, soweit vorhanden, die Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben.

 

Ein Widerruf müsse nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden können, sodass Unternehmer dem Verbraucher eine Telefonnummer jedenfalls dann nennen müssen, wenn eine solche vorhanden ist und genutzt wird. Das sei vorliegend der Fall gewesen, sodass die fehlende Angabe einen Verstoß gegen die Informationspflichten darstelle. Das Unternehmen habe unterschiedliche Telefonnummern genutzt, über die es unter anderem von Kunden auch zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen angerufen werden konnte. Aus diesem Grund müsse das Unternehmen über eben diese Telefonnummer auch etwaige Widerrufserklärung entgegennehmen.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 1/2019 v. 22.01.2019