Widerruf von Bau- und Werkverträgen

Das Widerrufsrecht ist sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern aus dem Onlinehandel bekannt. Dass ein Widerrufsrecht jedoch auch bei Verträgen greifen kann, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ist in der Praxis noch nicht überall angekommen – auch wenn dies seit 2014 rechtlich möglich ist. Gerade Unternehmen aus dem Handwerk und der Baubranche müssen sich aber immer häufiger mit dem Thema Widerruf und Widerrufsrecht auseinandersetzen und haben leider oft das Nachsehen.

 

von Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtanwältin und externe Datenschutzbeauftragte


Was ist passiert?

Ein Handwerksbetrieb hatte seine Leistungen bei potenziellen Kunden vor Ort angeboten. Mit einem der Kunden (= Verbraucher) hat er schließlich einen Vertrag vor Ort beim Kunden „an der Haustür“ abgeschlossen. Hierbei wurde vereinbart, dass der Handwerker die Dachpfannen und die Pflastersteine auf dem Grundstück des Kunden reinigen und versiegeln sollte sowie, dass bestimmte Holzelemente saniert werden sollten. Hierfür wurde eine Vergütung in Höhe von 21.000 Euro ausgemacht.

 

Nachdem der Handwerker bereits einen Teil der Leistungen erbracht hatte, hat der Verbraucher-Kunde den Vertrag widerrufen und zugleich seine schon erfolgte Anzahlung in Höhe von 12.500 Euro zurückgefordert. Der Handwerker wies die Forderung des Verbraucher-Kunden ab und forderte seinerseits die Zahlung von Wertersatz in Höhe 8.500 Euro vom Kunden.

 

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Celle (Az. 6 U 6/22) hat zu Gunsten des Verbraucher-Kunden entschieden. Der Handwerker blieb mithin auf seiner Forderung nach Wertersatz sitzen. Das Gericht begründet seine Entscheidung (vereinfacht) damit, dass im vorliegenden Fall ein sogenannter Verbrauchervertrag vorlag und kein Verbraucherbauvertrag.

 

Bei reinen Verbraucherverträgen schulde ein Verbraucher-Kunde nur dann Wertersatz für die Leistungen des Unternehmers bzw. des Handwerkbetriebs, wenn der Handwerker den Verbraucher-Kunden vorab entsprechend über dessen Widerrufsrecht belehrt hat. Diese Widerrufsbelehrung hat vorliegend aber gefehlt, sodass der Verbraucher-Kunde keinen Wertersatz an den Handwerker zahlen brauchte.

 

Praxistipp: Bei einem Verbraucherbauvertrag wäre die Rechtslage anders und der Handwerker hätte unter Umständen Wertersatz erhalten. Denn bei einem Verbraucherbauvertrag seien, so das OLG Celle, im Fall eines Widerrufs die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren. Im Fall von Dienstleistungen, die nicht in natura zurückgegeben werden können, muss dann ein entsprechender Wertersatz gezahlt werden.

 

Allerdings kann man von einem Verbraucherbauvertrag grundsätzlich nur dann ausgehen, wenn die Leistungen an dem Gebäude „erheblich“ sind. Wann genau Arbeiten als erheblich einzustufen sind ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Als Leitformel kann man sich jedoch merken, dass die Arbeiten in der Regel dann „erheblich“ sind, wenn sie vom Umfang und Ausmaß einem Neubau gleichkommen und meist auch mehrere Gewerke umfassen.

 

Fazit

Das Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht nach wie vor noch eine erhebliche Unsicherheit bei Unternehmen und Betrieben. Die Folgen von fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrungen können jedoch erheblich sein, nicht nur finanziell.

Unternehmen sollten sich auf jeden Fall mit dieser Thematik befassen und im Bedarfsfall entsprechende Widerrufsbelehrungen und Widerrufsformulare bereithalten.

Soll mit den Leistungen noch vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist angefangen werden, sollte außerdem an eine entsprechende Zustimmung des Verbraucher-Kunden gedacht werden. 

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte


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