Wettbewerbsverstoß wegen herabsetzender Äußerung auf Facebook

Das Wettbewerbsrecht greift nicht nur bei irreführender Werbung von Unternehmen. Vielmehr können die Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch dann zur Anwendung kommen, wenn Konkurrenten herabsetzende Äußerungen veröffentlichen. Das gilt auch auf social-media-Kanälen wie Facebook, Instagram, Twitter und Co.

 

von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.

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Was ist passiert?

Zwei Unternehmen waren als Mitbewerber im kosmetischen Bereich tätig, wozu unter anderem auch das sogenannte Mikroblading gehörte. Zuvor kam es durch die Parteien zu verschiedenen, sich ähnelnden Anmeldungen von Marken. Die spätere Beklagte veröffentlichte sodann auf ihrer Seite bei Facebook folgender Post:

 

"Was ich diese Markenklauer hasse.

Mein Anwalt hat wieder zu tun.

www.(...).com"

 

Die in dem Post angeführte Domain gehörte zur Webseite der Klägerin. Nach diesem Post wurden noch eine E-Mail der Klägerin sowie die Zeichen ihrer Marke veröffentlicht. Später kam es sodann noch zur Veröffentlichung des privat geführten Chat-Verlaufs zwischen der Klägerin und der Beklagten. Hiergegen ging die Klägerin unter anderem aus Wettbewerbsrecht vor.

 

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 16 U 148/18) gab dem Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 8, 4 UWG statt, da das Gericht in dem Posting einen Wettbewerbsverstoß sah.

 

Zunächst verneinte das Gericht jedoch einen deliktischen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.1 GG, da es sich bei der Äußerung der Beklagten (noch) um eine zulässige Meinungsäußerung handele, die die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten habe. Insoweit sei die Äußerung von der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt.

 

Allerdings sah das Gericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes aus § 8 i. V. m. § 4 Nr. 1 UWG als gegeben an. Denn nach Ansicht des Gerichts wurden durch den Post die Voraussetzungen einer Herabsetzung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 1 UWG erfüllt. Insbesondere sei die Wendung „Was ich diese Markenklauer hasse“ als Herabsetzung der Klägerin anzusehen.

 

Hieran ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil der Post der Beklagten auf Facebook nach den deliktsrechtlichen Anforderungen noch als zulässig anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) seien nämlich Meinungsäußerungen, die zugleich auch wettbewerbliche Zwecke verfolgen, strenger zu bewerten als solche, die nicht dem Wettbewerbsrecht unterfallen.

 

Schließlich nimmt das Gericht zur Beantwortung der Frage, ob eine wettbewerbswidrige Herabsetzung vorliegt oder nicht, eine Gesamtwürdigung, unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls vor. Hierbei seien insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, der Anlass sowie der Zusammenhang, in dem die Äußerung erfolgt ist und die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs einzubeziehen. Beim angesprochenen Verkehr sei wiederum auf die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten abzustellen.

 

Im Ergebnis kam das Gericht dann dazu, dass die Äußerung der Beklagten, „Was ich diese Markenklauer hasse“ auf Facebook, die Klägerin herabsetze und damit wettbewerbswidrig sei. Durch diese Äußerung werfe die Beklagte der Klägerin Markenklau vor, was ein gewisses unseriöses Geschäftsgebaren beinhalte. Die Äußerung sei in diesem Kontext dazu geeignet, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise von der Klägerin abwenden bzw. die Kontaktaufnahme gänzlich vermeiden.

 

Von den angesprochenen Verkehrskreisen könne nicht erwartet werden, dass diese nachprüfen (können), ob tatsächlich Markenrechtsverletzungen vorliegen oder nicht, da dies ein gewisses Hintergrundwissen erfordere. In Folge dessen sei auch die Frage unbeachtlich, ob sich der Post nun auf die Domain oder auf die Markenzeichen der Klägerin beziehe. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, dass die Beklagte über ihre Facebook-Seite die Chance genutzt habe, die Besucher ihrer Seiter von der Klägerin als Konkurrentin mit den Ausdrücken „ich hasse“ und „Markenklau“ fernzuhalten.

 

Fazit

Äußerungen über Mitbewerber und Konkurrenten sind immer dann mit gewisser Vorsicht vorzunehmen, wenn diese dazu geeignet sind, den Mitbewerber herabzusetzen. Auch wenn die entsprechende Äußerung (noch) von der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt ist, schließt dies nicht automatisch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus.

 

Der Mitbewerberschutz ist in § 4 UWG geregelt und beinhaltet folgendes:

 

Unlauter handelt, wer

  1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

  2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

  3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

    (a)
    eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
    (b)
    die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
    (c)
    die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

  4. Mitbewerber gezielt behindert.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte