Der Versand von Rechnungen per E-Mail ist mittlerweile weit verbreitet. Wird in diesem Zusammenhang allerding zugleich auch eine Zufriedenheitsbefragung des Kunden durchgeführt, kann die E-Mail als unzulässige Werbung zu bewerten sein und zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen.
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Was ist passiert?
Der beklagte Unternehmer verkaufte über die Internetplattform „Amazon Marketplace“ Ultraschallgeräte zur Bekämpfung bzw. zur Vertreibung von Schädlingen. Ein solches Ultraschallgerät erwarb der Kläger über die Internetplattform am 09. Mai 2016 beim Beklagten. Eine Rechnung wurde dem Kläger zunächst nicht zugesandt. Vielmehr ging dem Kläger am 24. Mai 2016 vom Beklagten eine E-Mail unter dem Betreff „Ihre Rechnung zu Ihrer Amazon Bestellung…“ zu und enthielt nachfolgenden Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. Vielen Dank, dass Sie den Artikel bei uns gekauft haben. Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben. Sollte es an dem gelieferten Artikel oder unserem Service etwas auszusetzen geben, würden wir Sie herzlich darum bitten, uns zu kontaktieren. Dann können wir uns des Problems annehmen.
Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben (...)".
Der Kläger war der Ansicht, dass diese E-Mail unaufgefordert zugesandt wurde und damit als unzulässige Werbung anzusehen sei. Dies stelle einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Das erstinstanzlich damit befasste Amtsgericht, wies die auf Unterlassung gerichtete Klage ab. Die Berufung vor dem Landgericht blieb ebenfalls erfolglos, sodass der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegte.
Die Entscheidung
Der BGH (Az. VI ZR 225/17) hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab der Unterlassungsklage statt. Der Kläger konnte seinen Unterlassungsanspruch zwar nicht auf die Regelungen aus dem UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) stützen. Ein Unterlassungsanspruch stand dem Kläger allerdings aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu, da die E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt.
Die Nutzung von elektronischer Post (E-Mail) zum Zweck der Werbung stellt ohne Einwilligung des jeweiligen Empfängers in der Regel einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und somit auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Soll eine Direktwerbung unter Verwendung elektronischer Post versandt werden, ist dies grundsätzlich nur nach vorangegangener Einwilligung des Nutzers bzw. des Teilnehmers zulässig.
Der BGH führt sodann aus, dass das Berufungsgericht die Kundenzufriedenheitsbefragung zutreffend als Direktwerbung gewertet habe. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind unter dem Begriff der Werbung sämtliche Maßnahmen eines Unternehmens zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den Absatz eines Produkts oder einer Dienstleistung zumindest zu fördern. Neben der unmittelbar produktbezogenen Werbung fallen unter den Begriff der Werbung demnach auch sämtliche mittelbare Maßnahmen zur Absatzförderung, wie beispielsweise die reine Imagewerbung. Kundenzufriedenheitsbefragungen dienen grundsätzlich auch dazu, die befragten Kunden an das Unternehmen zu binden und für zukünftige Geschäftsabschlüsse zu gewinnen.
Etwas anderes ergab sich aus dieser rechtlichen Bewertung auch nicht daraus, dass die Kundenzufriedenheitsbefragung im Zusammenhang mit dem Versand der Rechnung
erfolgte, sod er BGH.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch den Versand der unaufgeforderten Werbung per E-Mail war nach Ansicht des BGH auch rechtswidrig. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Klägers einerseits und den Interessen des Beklagten andererseits, fiel zu Lasten des Beklagten aus. In § 7 Abs. 3 UWG hat der Gesetzgeber zwar explizit geregelt, unter welchen (engen) Voraussetzungen Werbung per E-Mail ausnahmsweise auch ohne eine Einwilligung des Empfängers zulässig sein kann. Allerdings setzt dies u.a. voraus, dass bereits bei der Erhebung der Daten, das heißt bei Erhebung der E-Mailadresse des Kunden, diesem ein eindeutiger und klarer Hinweis auf das jederzeitige Widerspruchsrecht erteilt wird und ein Hinweis darauf, dass hierfür keine anderen Kosten anfallen, als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen.
Achtung: Dieser Hinweis muss bei jeder weiteren Verwendung der Daten erneut erfolgen!
Der Beklagte hatte diesen Hinweis vorliegend allerdings nicht erteilt, sodass der BGH im Rahmen der Abwägung auch keinen Anlass dazu sah, die Kundenzufriedenheitsbefragung ausnahmsweise als zulässig zu bewerten. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass sich der Aufwand bei einer einzigen E-Mail in Grenzen halte. Gleichwohl sei aber mit der vermehrten Nutzung von Zusätzen in Form von Werbung zu rechnen, wenn bereits eine einzelne Werbung per E-Mail zulässig sein soll. Es könne keine isolierte Betrachtung in Bezug auf die Unerheblichkeit der Beeinträchtigung erfolgen, da hierdurch die Gefahr von Nachahmungen von Mitbewerbern begründet werden, was wiederum dazu führt, dass sich die E-Mails mit Werbezusätzen summieren.
Es sei dem Verwender der E-Mailadresse zum Zweck des Versands von Werbung zumutbar, nach Abschluss einer Verkaufstransaktion, dem Empfänger die nach § 7 Abs. 3 UWG eröffnete Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs einzuräumen. Kommt der Verwender dieser Anforderung nicht nach, ist die Zusendung von Werbung per E-Mail grundsätzlich als rechtswidrig anzusehen.
Fazit
Wollen Unternehmen nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ihre Kunden nach deren Zufriedenheit per E-Mail befragen, sollte dies vorab aus sämtlichen rechtlichen Aspekten geprüft werden. Neben den Anforderungen aus dem Wettbewerbsrecht und dem Zivilrecht sind insbesondere auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzubeziehen.
Nach dem Urteil des BGH ist zu beachten, dass eine Kundenzufriedenheitsbefragung auch dann als Werbung einzustufen sein kann, wenn dies mit dem Versand einer Rechnung für zuvor erworbene Waren kombiniert wird. Wer E-Mailadressen seiner Kunden nach Abschluss einer Verkaufstransaktion zum Zweck der Werbung nutzt, muss vorab mindestens die Vorgaben aus § 7 Abs. 3 UWG einhalten. Ansonsten kann der Versand als unzulässige Werbung einzustufen sein.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte