Wer als Testsieger aus einem Produkttest hervorgeht, will dies natürlich auch in der Werbung zeigen. Entweder man nimmt (1) den Testsieg direkt mit in die Werbung auf oder aber man bewirbt (2) nur das Produkt, welches als Testsieger hervorgegangen ist. In jedem Fall müssen die rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Pflicht zur Fundstellenangabe bereits in der Werbung beachtet werden. Wer sich für die zweite Variante entscheidet, sollte besonders aufpassen. Denn auch bei der Abbildung des Produktes in der Werbung ist die Fundstelle anzugeben, wenn das Testsieger-Logo auf dem Produkt und somit auch in der Werbung erkennbar ist.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Hintergrund
Wer als Unternehmer als Testsieger oder mit einem positiven Testergebnis aus einem Produkttest hervorgegangen ist, kann und sollte dies auch bewerben. Denn Unternehmen können Kunden und Partner hierdurch aufzeigen, dass sie ihnen und ihren Produkten vertrauen können. Je nach Test kann sich dies auf ökologische, qualitative, sicherheitsrelevante oder andere Parameter beziehen.
Derartige Test können zudem, neben dem Vertrauensaufbau, auch einen Anreiz zum Kauf und/ oder für Weiterempfehlungen bieten, was wiederum dafür spricht, das Testergebnis in die Werbung aufzunehmen.
Auf der anderen Seite sollten Unternehmen in der Werbung mit Testergebnissen aber auch darauf achten, die einschlägigen rechtlichen Anforderungen einzuhalten. Denn anderenfalls kann die Werbung kostenpflichtig abgemahnt werden.
Ein Stolperstein in der Praxis bei der Werbung mit Testsiege(l)n ist die Pflicht zur Angabe der Fundstelle. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu bereits vor einiger Zeit folgende Voraussetzungen festgelegt:
- Das in der Werbung angeführte Testurteil muss für den Kunden leicht und eindeutig nachgeprüft werden können;
- Die Fundstelle des Tests muss für die Adressaten leicht zu finden sein;
- Testinformationen müssen vom Adressaten gelesen werden können, insbesondere sollte keine zu kleine Schrift verwendet werden.
Achtung: Diese Voraussetzungen, insbesondere Punkt Nummer 2, müssen auch dann eingehalten werden, wenn das Testsiegel nur mittelbar in der Werbung auftaucht, namentlich als Abdruck auf dem Produkt.
Was ist passiert?
Ein Unternehmen bewarb in seinem Flyer das Produkt „Alpinaweiß“ und hat in diesem Zusammenhang auch ein Foto des Farbeimers in seinem Werbeflyer abgebildet. Auf dem Farbeimer war jedoch wiederum das Testsiegel eines Tests der Stiftung Warentest abgebildet. Der Hinweis hierauf war in dem Werbeflyer zwar äußerst klein, gleichwohl aber doch erkennbar. Eine Fundstelle war in dem Flyer nicht zu erkennen. Hieraufhin wurde gegen die Werbung rechtlich vorgegangen.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 134/20) hat in letzter Instanz entschieden, dass die Pflicht zur Angabe der genauen Fundstelle in der Werbung auch dann bestehe, wenn das Testsiegel „nur“ auf dem Produkt und das Produkt wiederum in der Werbung abgebildet ist.
Der BGH hat diese Art der Werbung als Testsieger-Werbung kategorisiert, was zur Folge hat, dass die Fundstelle explizit anzugeben ist. Für den BGH spiele es insoweit keine Rolle, dass der Testsieger vorliegend nicht besonders präsentiert wurde.
Nach Ansicht des BGH signalisiere allein das Siegel des Tests den angesprochenen Verkehrskreisen, dass ein Produkttest erfolgt sei.
Die Verkehrskreise müssen jedoch (1) sowohl die Rahmenbedingungen als auch (2) den Inhalt des Tests prüfen können, um sich ein Qualitätsurteil, welches mit dem Testsiegel verbunden sei, eigenmächtig zu bilden.
Vor diesem Hintergrund komme es folglich nicht darauf an, ob das Testergebnis besonders beworben werde oder ob das Testergebnis lediglich mittelbar auf dem Produkt in der Werbung erkennbar sei.
Der BGH erklärt weiter, dass es für die Pflicht zur Fundstellenangabe auch nicht ausreiche, die Webseite bloß zu benennen. Entweder müsse die genaue Fundstelle im Printmedium oder aber eine konkrete Unterseite zur Homepage angeführt werden, auf der alle relevanten Informationen stehen.
Der BGH (aaO) führt hierzu aus: „Die Abbildung des Farbeimers mit dem Testsieger-Siegel in dem von der Beklagten veröffentlichten Werbeprospekt erfüllt diese Anforderungen nicht. Die konkrete Fundstelle des Tests (Erscheinungsjahr und Ausgabe) lässt sich auf der Abbildung nicht erkennen. Es mangelt damit an einer deutlich erkennbaren Fundstelle, die eine eindeutige Zuordnung zu dem Test erlaubte, der dem streitgegenständlichen Testsiegel zugrunde liegt. (…)“
Fazit
Unternehmen können und sollten sich die Chance nicht nehmen lassen, mit Testsiege(l)n zu werben. Einschlägige Tests können das Image und die Reputation von Unternehmen stärken, Vertrauen zu den Kunden und Geschäftspartnern, Investoren und Co. aufbauen und somit nachhaltig zum Erfolg des Unternehmens beitragen.
In der Werbung sollte jedoch stets darauf geachtet werden, dass die rechtlichen Pflichtinformationen vollständig, klar, verständlich und lesbar angegeben sind, um kostenpflichtige Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte