Die Werbung mit Testimonials, also mit Empfehlungen von zufriedenen Kunden, ist für Unternehmen und Start Ups aus allen Branchen ein wichtiges Werbetool. Durch Testimonials können Unternehmen und Start Ups effektiv damit werben, wie gut ihre Produkte und Leistungen in der Praxis tatsächlich ankommen. Der viel gelesene Tipp „Sammle Bewertungen und Testimonials für deine Homepage und auf Bewertungsplattformen wie Google“ ist insoweit aus Marketingsicht sicherlich berechtigt. Wie sieht es aber rechtlich aus? Welche Fallstricke gilt es zu kennen und zu vermeiden, wenn man als Unternehmen oder Start Up mit Testimonials werben will? Und was gilt speziell für Unternehmen aus dem Sport- und Fitnessbereich?
von Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Hintergrund
Denkt man an das eigene Nutzerverhalten, sind Kundenbewertungen und Testimonials doch ein wichtiger Faktor, der die Entscheidung für oder gegen das Unternehmen beziehungsweise dessen Produkt oder Dienstleistung maßgeblich mitbestimmt.
Spiegelbildlich ist die Werbung mit Testimonials für Unternehmen und Start Ups mithin eine effektive Chance neue Kunden von sich zu überzeugen und Akquise zu betreiben.
Praxistipp: Bewertungen und Testimonials sollten stets von echten Kunden eingeholt werden. Gekaufte Testimonials oder Fake Bewertungen schaden dem Unternehmen im Ergebnis nur und sollten unbedingt unterbleiben.
Rechtliche Fallstricke bei der Werbung mit Testimonials
Allerdings gibt es aus rechtlicher Sicht einige Fallstricke, die Unternehmen und Start Ups bei der Werbung mit Testimonials kennen und beachten sollten, um kosten- und zeitintensive rechtliche Auseinandersetzungen und Abmahnungen zu vermeiden.
Achtung: Insbesondere Unternehmen und Start Ups aus der Fitness- und Nahrungs (-ergänzungs)mittelbranche haben zusätzlich grundsätzlich noch die Besonderheiten des Heilmittelwerberechts zu beachten.
Denn Fitnessunternehmen und Fitnessstudios, Sportmediziner, Start Ups im Bereich Sport und Wellness, Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln (z.B. Proteinpulver, Vitamin-Supplemente etc.), Personal Trainer & Co., die mit gesundheitsbezogenen Angaben werben, müssen grundsätzlich sowohl die allgemeinen werberechtlichen Vorgaben als auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) beachten.
Hinzukommen können noch, je nach Einzelfall, europarechtliche Vorgaben wie die Health Claims-Verordnung etc. Hier hängt es maßgeblich von der einzelnen Werbeaussage ab, welche Vorschriften einschlägig sind.
Praxistipp: Unternehmen und Start Ups sollten jede Form der Werbung genau prüfen, bevor diese veröffentlicht wird.
Beispiel: Wer als Personal Trainer oder im Fitnessstudio bestimmte (Heil-) Methoden, Gerätschaften oder aber besonderen Trainingsverfahren einsetzt und mit diesen auch entsprechend wirbt, hat unbedingt sicherzustellen, dass hierbei keine unzulässigen Heilversprechen oder Wirkungen abgegeben werden. Die kann zu kostenintensiven Abmahnungen führen.
Achtung: In der Vergangenheit kam es hinsichtlich der Werbung mit EMS Training (Elektrische Muskel Stimulation) oder der Werbung mit der Wirkung von Kinesiologie Tapes immer wieder zu Abmahnungen.
Praxistipp: Weitere Informationen zur Werbung mit Heilversprechen und den Fallstricken bei der Werbung nach dem HWG sind hier und hier zu finden. Bei Rückfragen stehe ich ebenfalls gerne zur Verfügung. Kontakt hier.
Zulässige Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Trotz der umfänglichen Vorgaben, was bei der Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz beziehungsweise bei der Werbung mit Heilversprechen zu beachten ist, ist die Werbung für Unternehmen und Start Ups in diesen Branchen gleichwohl möglich.
Praxistipp: Wie bei jeder Werbung gilt auch bei der Heilmittelwerbung, dass die Werbung nicht irrenführend sein darf, um zulässig zu sein.
Was heißt das jetzt für die Werbung mit Testimonials?
Zwar werden die Inhalte der Testimonials nicht vom Unternehmen oder dem Start Up selbst verfasst. Nutzt das Unternehmen oder das Start Up die Testimonials der Kunden jedoch zur Werbung, muss hierbei folgendes beachtet werden (nicht abschließend):
-
Testimonials und Kundenmeinungen sowie Danksagungen der Kunden dürfen nur dann zu Werbezwecken veröffentlicht
werden, wenn es sich tatsächlich um einen realen Kunden des Unternehmens oder des Start Ups handelt.
Achtung: Das gilt gleichermaßen auch für bildliche Darstellung. Nur wenn der abgebildete Kunde auch tatsächlich mit der Methode behandelt oder das dargestellte Training absolviert hat, darf damit geworben werden.
-
Testimonials und Kundenmeinungen sowie Danksagungen der Kunden dürfen zudem nur dann vom Unternehmen oder dem Start Up zu
Werbezwecken verwendet werden, wenn die Bewertung aus freien Stücken abgegeben wurde. Das heißt, der Kunde darf für die positive Bewertung beziehungsweise das positive
Testimonial weder Geld noch eine anderweitige Vergütung oder Vergünstigung erhalten haben. Es muss sichergestellt sein, dass das positive Testimonial oder die
positive Bewertung nicht aus reinen wirtschaftlichen Interessen heraus erfolgt ist.
- In der Werbung mit Testimonials ist auch darauf zu achten, dass der Erfolg, der mit dem beworbenen Produkt, dem beworbenen Training oder der beworbenen Behandlungsmethode erzielt wurde, nicht übertrieben dargestellt wird. Es muss bereits aus der Werbung klar hervor gehen, dass es sich hier um einen individuellen Einzelfall handelt und damit kein allgemeingültiges Heil- beziehungsweise Wirkversprechen abgegeben werden soll.
Positiv-Beispiele für Testimonials von Kunden
Die Werbung mit Testimonials von zufriedenen Kunden ist hingegen grundsätzlich in folgenden Fallkonstellationen zulässig (nicht abschließend):
-
Die Werbung mit zusammengefassten Aussagen aus den Testimonials von mehreren Kunden ist in der Regel möglich, sofern dies der
Wahrheit entspricht.
Beispiel: „Mehr als zwei Drittel meiner Kunden konnten nach der Einnahme von XYZ/ nach der Behandlung mit XYZ über zwei Wochen eine deutliche Besserung ihrer Beschwerden im Kniegelenk spüren.“
Achtung: Hier kommt es stets auf den Einzelfall an, ob die zusammenfassende Aussage werberechtlich zulässig ist.
-
Darüber hinaus ist die Werbung mit Testimonials auch grundsätzlich dann zulässig, wenn die Kundenmeinung sich auf das
Training an sich, also auf die Art und Weise des Trainings bezieht.
Beispiel: „Personal Trainerin Anna konnte das Training zeitlich sehr flexibel auf meine Bedürfnisse anpassen, wodurch ich zusätzlich noch motivierter und gelassener das für mich sehr effektive Training absolvieren konnte.“
Achtung: Es wurde gerichtlich bereits entschieden, dass die Werbung mit ausschließlich positiven Kundenbewertungen und Testimonials irreführend und somit unzulässig ist, wenn auch neutrale oder negative Bewertungen vorliegen. Unternehmen und Start Ups dürfen demnach nicht nur positive Bewertungen freischalten, sondern müsse alle Bewertungen und Testimonials offenbaren.
Praxistipp: Zu beachten ist hierbei aber auch, dass sich das Urteil auf die Veröffentlichung beziehungsweise die Freischaltung von positiven Bewertungen/ Testimonials auf einer Bewertungsplattform bezog. Demgegenüber ist die Auswahl von allein positiven Bewertungen und Testimonials von Kunden auf der eigenen Homepage des Unternehmens oder des Start Ups durch diese Rechtsprechung nicht eingeschränkt.
Fazit
Die Werbung mit Testimonials und positiven Kundenmeinungen ist für Unternehmen und Start Ups aus allen Branchen, insbesondere aber auch für Unternehmen und Start Ups aus dem Sport-, Fitness und Nahrungs-(ergänzungs)mittelbereich rechtlich möglich und aus Marketingsicht auch absolut empfehlenswert. Wer als Unternehmen und Start Up die einschlägigen Fallstricke kennt, kann seine Werbung vorab darauf hin überprüfen und entsprechend anpassen. So kann frühzeitig das Risiko für kostenintensive Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen verringert werden.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte