Um die eigenen Produkte und Waren in der Werbung besonders hervorzuheben, sind (positive) Testergebnisse ein geeignetes Werbemittel. Bei der Werbung mit Testergebnisse ist es aber unter anderem auch erforderlich, die Fundstelle anzugeben. Das kann mittels Sternchenhinweis oder auch direkt in der Werbung erfolgen – je nachdem wie viel Platz zur Verfügung steht. Fehlt die Angabe der Fundstelle, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann. Das gilt gleichermaßen für den Fall, dass das Testergebnis nicht lesbar ist.
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Was ist passiert?
Ein Einzelhandelsunternehmen aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik betreibt sowohl einen stationären Handel als auch einen Online-Shop. In einer Zeitung bewarb das Unternehmen unter anderem einen „Premium Bluetooth drahtlosen Lautsprecher“. Hierbei gab das Unternehmen auch verschiedene Testurteile zu diesem Lautspreche wieder.
Ein Verein mahnte den Unternehmer ab, weil dieser der Ansicht war, dass die in der Werbung wiedergegebenen Fundstellen der Testergebnisse nicht lesbar seien und der Unternehmer somit wettbewerbswidrig handele. Die Fundstellen der Testergebnisse müssen nach Ansicht des klagenden Vereins mindestens in Schriftgröße 6 -Didot Punkt angeführt werden.
Das Unternehmen gab die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab. Es argumentierte unter anderem damit, dass die in der abgemahnten Werbung enthaltene Fundstelle der Testergebnisse von einem durchschnittlichen Leser der angesprochenen Verkehrskriese wahrgenommen und eindeutig entziffert werden könne. Zudem sei auch nicht davon auszugehen, dass sich ein interessierter Käufer bei seiner Entscheidung von dem Testurteil leiten lasse. Vielmehr sei für die Entscheidung für oder gegen einen Kauf das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Produktes maßgebend. Schlussendlich habe auch keine Möglichkeit bestanden, das in der Werbung enthaltene Logo der Testzeitschrift mit der entsprechenden Fundstellenangabe zu verändern.
Die Entscheidung
Das Landgericht Coburg (Az. 1 HK O 6/18) gab der Klage des Vereins unter anderem auf Unterlassung statt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es sich bei der Werbung zunächst um eine geschäftliche Handlung des beklagten Unternehmens handelt.
Die Werbung war nach Ansicht des Gerichts auch unlauter. Gemäß §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer Testergebnisse zum Zweck der Werbung für ein Produkt verwendet und der Verbraucher hierbei nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Es sei demnach erforderlich, dass Angaben über Testurteile, die bereits in der Werbung aufgenommen wurden, leicht und eindeutig nachgeprüft werden können.
Das erfordert (a), dass eine Fundstelle für den jeweiligen Test angegeben wird und (b), dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. Leicht auffindbar meint in diesem Zusammenhang, dass die Fundstelle deutlich lesbar ist.
Praxistipp: Im Vergleich zu den heilmittelwerberechtlichen Anforderungen nach § 4 Abs. 4 HWG a.F., wonach die erforderlichen Pflichtangaben „erkennbar“ sein müssen, bedeutet dies, übertragen auf die leichte Erkennbarkeit, dass eine Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung möglich sein muss. Das setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass eine Schrift in der Größe von mindestens 6-Didot-Punkte verwendet wird, wobei im Einzelfall auch eine abweichende Größe zulässig sein kann.
Vorliegend genügte nach Ansicht des Gerichts die Werbung des Einzelhändlers nicht diesen Anforderungen an die Angabe von Fundstellen. Die Fundstellenangabe sei nahezu unleserlich gewesen, insbesondere sei sie wesentlich unter der Größe 6-Didot-Punkt gehalten.
Fazit
Wer mit Testergebnissen wirbt, muss bereits in der Werbung die Fundstelle angeben. Das hat entweder unmittelbar in der Werbung zu erfolgen oder aber mittels Sternchenhinweis. In Printwerbung kann es im Einzelfall aber auch ausreichen, dass auf eine Online-Fundstelle verwiesen wird, (siehe Beitrag hier).
Werbemaßnahmen sollte vor Veröffentlichung genau geplant und geprüft werden. Das Risiko von teuren Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten kann so minimiert werden.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte