Die Werbung mit Streichpreisen ist ein effektives und werbewirksames Marketing- und Verkaufstool für Unternehmen, Start Up’s und Solo-Selbstständigen aus allen Branchen. Da der Preis nach wie vor eines der Hauptargumente für oder gegen einen Kauf oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung ist, ist die Werbung damit auch entsprechend wirksam. Will man als Unternehmer in der Werbung nun eine Preissenkung werbewirksam darstellen, kann die Gegenüberstellung des alten (teureren) Preises mit dem neuen (günstigeren) Preis in Form von Streichpreisen besonders effektiv sein, vorausgesetzt man beachtet die rechtlichen Fallstricke.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Hintergrund
Die Werbung mit Preisen ist nach wie vor eines der Marketinginstrumente, die Unternehmen, Start Up’s und Soloselbstständige nutzen, um Kunden zum Kauf oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung zu animieren.
Lesetipp: In meinem Blog-Beitrag „Der Preis ist heiß: Die Werbung nach der Preisangabenverordnung“ habe ich die
grundsätzlichen Anforderungen dargestellt. Der Beitrag ist hier zu
finden. Eine Checkliste zum Preisvergleich als Werbemittel ist am Ende des Beitrages gratis als Download verfügbar.
Bei der Werbung mit Preisen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten in der Gestaltung und der Aufmachung der Werbung, die, je nach Branche, Werbekanal und Kreativität, mehr oder weniger einprägsam sein können.
Werbung mit Streichpreisen
Eine Möglichkeit der Preiswerbung ist die Werbung mit Streichpreisen. Hierbei stellen Unternehmen von ihnen vormals verlangte Preise mit den aktuellen Preisen gegenüber, indem der alte (teurere) Preis plakativ gestrichen und der neue (günstigere) Preis werbewirksam und blickfangmäßig herausgestellt wird.
Allerdings gibt es insbesondere bei der Werbung mit Streichpreisen rechtlich einiges zu beachten, will man keine Abmahnung riskieren und/ oder etwaige Werbemittel zurückrufen müssen.
Am Beispiel des Falls vor dem Landgericht Bielefeld (Az.: 15 O 9/20) werden die Anforderungen an die Werbung mit Streichpreisen besonders deutlich.
Was ist passiert?
Ein Unternehmen verkaufte online und stationär Fahrräder und Zubehörteile. In dem Onlineshop des Unternehmens schaltete das Unternehmen eine Preiswerbung, bei der der frühere, teurere Preis durchgestrichen wurde und dem Kunden der neue, günstige Preis angezeigt wurde. Der Kunde konnte also der Werbung die Preisreduzierung auf den ersten Blick entnehmen.
Das Problem war vorliegend allerdings, dass der gestrichene Preis kein Preis aus dem Onlineshop, sondern ein Preis aus dem stationären Handel war. Der gestrichene Preis wurde zuvor also nicht im Onlineshop verlangt. Ob diese Art der Werbung mit Streichpreisen wettbewerbswidrig ist oder nicht, hatte das Landgericht Bielefeld (aaO) zu entscheiden.
Die Entscheidung
Das Gericht stufte die Werbung als irreführend und damit als wettbewerbswidrig ein. Die Adressaten der Werbung (potenzielle Kunden) würden nach Ansicht des Gerichts bei der Werbung davon ausgehen, dass es sich bei dem gestrichenen Preis um einen Preis aus dem Onlineshop handele. Da dies tatsächlich jedoch nicht der Fall war, sei die Werbung irreführend.
Nach Ansicht des Gerichts sei eine Gegenüberstellung von ehemaligen Preisen aus dem stationären Handel mit aktuellen Preisen aus dem Onlineshop eine geschäftliche Handlung, die dazu geeignet sei, den angesprochenen Verkehr (= Verbraucher) zu täuschen.
Es sei bei einem Preisvergleich immer auf den jeweiligen konkreten Vertriebsweg abzustellen, da sich potenzielle Käufer beim Vergleich unterschiedlicher Anbieter ebenfalls auf denselben Vertriebsweg bezögen.
Praxistipp: Unternehmer sollten darauf achten, dass sie bei der Werbung mit Streichpreisen den alten und neue Preis jeweils aus dem Onlineshop oder jeweils aus dem stationären Handel gegenüberstellen. Eine Gegenüberstellung von Onlineshoppreis und Filialpreis kann wettbewerbsrechtlich unzulässig sein.
Das Gericht rügte zugleich auch die Dauer der Werbemaßnahme. Grundsätzlich sei es zwar nicht zu beanstanden, wenn eine Werbung mit Streichpreisen über einen Zeitraum von sechs Monaten dauert. Die Werbung sei aber spätestens dann unzulässig, wenn in dieser Zeit eine erneute Reduzierung des Kaufpreises erfolge. Ab diesem Zeitpunkt dürfe der alte Preis nicht mehr in der Werbung gestrichen und gegenübergestellt werden.
Praxistipp: Die Gegenüberstellung von Preisen ist auch für eine Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn es sich hierbei um die unmittelbaren Preise handelt. Erfolgt hingegen eine erneute Senkung des Preises, darf der alte (hohe) Preis nicht mehr als vorheriger Preis angeführt werden. Der gestrichene höhere Preis muss also stets der Preis sein, der bis unmittelbar vor der (erneuten) Preissenkung gegolten hat.
Beispiel:
- Preis 1 (Original-/ Streichpreis) = 500,00 €
- Preis 2 (nach Preissenkung 1) = 250,00 €
In diesem Beispiel darf der Unternehmer den Preis 1 als Streichpreis in der Werbung angeben und den Preis 2 als aktuellen Preis werbewirksam einbeziehen, auch für eine
Dauer von sechs Monaten.
Achtung: Preis 1 und Preis 2 müssen von selben Vertiebsweg stammen (Onlineshop oder stationärer Handel).
Wird der Preis nun aber erneut gesenkt (Preis 3 = 150,00 €), darf der Preis 1 (= 500,00 €) nicht mehr als Streichpreis in
der Werbung auftauchen, da dann Preis 2 (= 250,00 €) der unmittelbar zuvor verlangte höhere Preis war. Somit wird Preis 2 zum Streichpreis und Preis 3 zum aktuellen
Preis.
Fazit
Die Werbung mit Preisen ist effektiv und werbewirksam, zugleich aber mit einigen rechtlichen Fallstricken verbunden. Unternehmen sind gut beraten, ihre Werbekampagnen und Marketingstrategien frühzeitig rechtlich prüfen zu lassen, um teure Rechtsstreitigkeiten im Nachgang zu vermeiden.
In meinem Podcast „Illegal – Unternehmerfragen auf den Punkt“ habe ich in Folge #6 „Der Preis ist heiß – Werbung nach der Preisangabenverordnung“ sowie in Folge #7 „Preisvergleich als Werbestrategie richtig nutzen + gratis Checkliste“ bereits über einige rechtliche Voraussetzungen und Fallstricke gesprochen. Reinhören lohnt sich. Der Podcast ist auf Spotify, Apple, Anchor und Co. zu finden.
Dieser Beitrag steht zum Nachhören in Folge #16 bereit
Zur Übersicht der gesamten Podcast-Kanäle und den jeweiligen Links geht es hier.
Weitere Lesetipps:
-
Der Preis ist heiß: Die Werbung nach der
Preisangabenverordnung
- Preisvergleich als Werbestrategie richtig nutzen + gratis Checkliste
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte