Um einen möglichst großen Kundenkreis ansprechen und erreichen zu können, werben viele Unternehmen mit Standorten. Wenn und soweit die in der Werbung benannten Standorte auch tatsächlich existieren, ist die Werbung hiermit grundsätzlich möglich. Problematisch wird es jedoch dann, wenn an den beworbenen Standorten weder Büro noch Personal vorhanden sind, sondern lediglich Briefkästen existieren. Hier können Abmahnungen drohen.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
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Hintergrund
Die Werbung mit Standorten ist für viele Unternehmen äußerst lukrativ, kann man hierdurch doch einen größeren Kundenkreis ansprechen. Mit Standorten in unmittelbarer Nähe der Kunden wird eine gewisse Regionalität und persönliche Erreichbarkeit suggeriert. Kunden können bei dieser Art der Werbung davon ausgehen, dass sie einen lokalen Ansprechpartner des Unternehmens schnell aufsuchen und kontaktieren können, um etwaige Rückfragen oder Mängelrügen zu klären.
Zugleich suggeriert die Werbung mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Standorten auch eine gewisse Unternehmensgröße mit entsprechendem wirtschaftlichem Erfolg, was ebenfalls für die Entscheidung der Kunden bedeutsam sein kann. Existieren die in der Werbung benannten Standorte jedoch tatsächlich nicht, kann dies als Wettbewerbsverstoß anzusehen sein und abgemahnt werden.
Irreführung durch Werbung mit Standorten
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist unter anderem geregelt, dass unlautere, dass heißt irreführende Handlungen verboten sind, wenn diese geeignet sind, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG liegt eine irreführende geschäftliche Handlung dann vor, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von
Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs
enthält.
Beispiele für irreführende Standortwerbung
Anhand einiger Beispiele soll dies einmal veranschaulicht werden:
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konkrete Ortsnamen
Wirbt eine Unternehmen beispielsweise mit einer Liste an Standorten, wie etwa „Meier & Schulze GmbH – Ihr Fachhändler in Berlin, Köln und München“ ist dies irreführend, wenn nicht in allen benannten Städten auch tatsächlich eine Niederlassung mit Büro und Personal existiert.
Merke: Wirbt ein Unternehmen (online auf der Homepage/ offline in Werbeanzeigen) mit namentlich benannten unterschiedlichen Firmenstandorten, ist dies irreführend, wenn kein Mitarbeiter zu den üblichen Geschäfts- bzw. Öffnungszeiten persönlich vor Ort erreichbar ist (OLG Celle, Az. 13 W 35/15 - externer Link).
Achtung: Es reicht nicht aus, wenn an dem beworbenen Standort lediglich eine Lagerhalle angemietet wurde, wenn und soweit die Lagerhalle nur durch Beschäftigte aufgesucht wird um Arbeits- und Betriebsmittel abzuholen (OLG Celle, Az. 13 W 35/15 - externer Link). Das gilt gleichermaßen auch für Standorte, die nur saisonal besetzt sind.
Nach Ansicht der Gerichte erwarte der angesprochene Personenkreis bei der Werbung mit konkret benannten Standorten eine Niederlassung, einschließlich Personal und Büroräume. Es muss ein Ansprechpartner vor Ort vorhanden sein, der dem Unternehmen eindeutig zugeordnet werden kann und über den der Kunde mit dem Unternehmen Kontakt aufnehmen kann (OLG Hamm, Az. 4 U 11/07 - externer Link). Werden freie Mitarbeiter durch das Unternehmen eingesetzt, die lokal ansässig sind, kann die unter Umständen ebenfalls unzulässig sein (OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 226/08 - externer Link).
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Konkrete Standortwerbung bei Dienstleistungen
Wirbt ein Unternehmen wiederum mit konkreten Standorten in Form einer Auflistung an Städten (online und/ oder offline) gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen, wenn das Unternehmen Dienstleistungen anbietet. Das heißt, auch hier muss der Unternehmen grundsätzlich an dem jeweils beworbenen Standort Büro und Personal vorhalten.
Achtung: Briefkästen und/ oder ein Telefonanschluss reichen in der Regel nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, dass entweder der Unternehmer selbst oder ein Mitarbeiter des Unternehmens sich regelmäßig an dem in der Werbung benannten Standort aufhält, sodass die Dienstleistungen lokal erbracht werden können (OLG Frankfurt, Az. 6 W 64/18 - externer Link).
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Standortwerbung auf Drittseiten
Wer mit Standorten auf Drittseiten, wie beispielsweise gelbeseiten.de oder dergleichen wirbt, muss ebenfalls darauf achten, dass die dort beworbenen Standorte auch tatsächlich existieren. Anderenfalls kann die Werbung wegen Irreführung abgemahnt werden. Das gilt unter Umständen selbst dann, wenn das Unternehmen die Werbung selbst gar nicht veranlasst hat.
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Standortwerbung durch unterschiedlich Ortsvorwahlen
Ebenfalls als unzulässige Werbung mit Standorten können die Fälle angesehen werden, bei denen mit unterschiedlichen Vorwahlen geworben wird, ohne dass in den entsprechenden Städten eine Niederlassung mit Büro und Personal existiert.
Beispiel: Ein Unternehmen wurde unter anderem deswegen abgemahnt, weil es in den Gelben Seiten in seiner Branchenrubrik für verschiedene Orte geworben hatte, wobei für jeden Ort eine entsprechende Telefonnummer, einschließlich der spezifischen Ortsvorwahl angegeben war. Eine Niederlassung existierte an den Orten tatsächlich jedoch nicht. Das Unternehmen hatte vielmehr eine Rufumleitung an seinen eigentlichen Unternehmenssitz eingerichtet, ohne dies in der Werbung (deutlich) erkennbar zu machen, (LG Gießen, Az. 6 O 54/14 -externer Link).
Fazit
Wer mit verschiedenen Standorten wirbt, sollte darauf achten, dass an jedem beworbenen Standort auch tatsächlich ein mit Personal besetztes Büro bzw. Filiale existiert. Der beworbene Standort muss während der gewöhnlichen Öffnungs- bzw. Geschäftszeiten von Kunden aufgesucht werden können. Wer dies nicht sicherstellen kann, sollte die Werbung mit Standorten unterlassen, um Abmahnungen zu vermeiden. Das gilt gleichermaßen für Standortwerbung auf Drittseiten bzw. auf Onlineplattformen. Auch hier ist das in der Werbung nach außen in Erscheinung tretenden Unternehmen im Regelfall verantwortlich.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte