Wer unerlaubt Werbung per E-Mail (= Spam) versendet verstößt gegen Wettbewerbsrecht und kann entsprechend abgemahnt werden. Neben der klassischen Werbung für Produkte und Dienstleistungen können auch andere Formen der Werbung als Spam zu werten sein. Ist das Logo in der E-Mail aber schon Spam oder fällt das (noch) nicht unter den Begriff der Werbung?
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Was ist passiert?
Ein Unternehmen versandte eine E-Mail und hatte in dieser E-Mail sowohl das eigenen Logo eingefügt als auch einen Link auf die Webseite des Unternehmens gesetzt. Hieraufhin wurde das Unternehmen abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen, da der Empfänger der E-Mail der Ansicht war, dass es sich aufgrund des Logos und der Verlinkung um unzulässige Werbung, mithin Spam handele.
Die Entscheidung
Das AG Frankfurt/ Main (Az. 29 C 1860/17 (81)) sah dies anders und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts ist der Versandt einer E-Mail, in der das Logo des Unternehmens und eine Verlinkung auf die Webseite enthalten sind, keine unzulässige Werbung, sodass auch kein wettbewerbswidriges Verhalten hierin liege.
Werbung umfasse grundsätzlich sämtliche Maßnahmen und Äußerungen eines Unternehmens, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Von einer Direktwerbung kann grundsätzlich dann ausgegangen werden, wenn sich das werbende Unternehmen unmittelbar an den Empfänger wendet und diesen beispielsweise persönlich anspricht, Briefe direkt versendet oder sich via E-Mail an den Adressaten wendet und Produkte anpreist.
Vorliegend stufte das AG Frankfurt/ Main die E-Mail zutreffend nicht als Werbung im vorbenannte Sinn ein. Denn die schlichte Verwendung des Logos sei nicht darauf gerichtet, den Warenabsatz oder die Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen zu fördern. Gegen die Bewertung als Werbung spreche insbesondere auch, dass das Logo keinen Rückschluss auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens enthielt und die Adressaten in Folge dessen auch nicht zum Kauf oder dergleichen (mittelbar) aufgefordert wurden.
Hieran ändere sich auch deshalb nichts, weil das Unternehmen in der E-Mail sein Logo aufgeführt hatte und das Logo eine Verlinkung zur Webseite des Unternehmens enthielt. Den Empfängern der E-Mail stehe es frei den Link anzuklicken oder nicht. Zudem müsse ein Teil der E-Mail auch nicht als Werbung gedanklich aussortiert werden, sodass im Gesamtergebnis keine Werbung vorlag und der Unterlassungsanspruch nicht bestand.
Fazit
Wer Werbung per E-Mail versendet, ohne hierzu berechtigt zu sein, das heißt insbesondere keine wirksame Einwilligung zu haben, kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Bei Werbekampagnen mit einer Vielzahl von Werbeempfängern kann das ansonsten schnelle sehr teuer werden. Enthält eine E-Mail hingegen keine Werbung, ändert auch die Aufnahme des Logos im Footer der E-Mail nichts an der Bewertung, dass keine Werbung vorliegt. Das gilt auch dann, wenn das Logo zur Webseite verlinkt.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung