Unternehmen werben heutzutage zwar vielfach über soziale Netzwerke und digitale Medien. Gleichwohl ist die Printwerbung aber nach wie vor noch ein weiterer, häufig genutzter Werbekanal. Bei der Werbung müssen Unternehmen unter anderem die Informationspflichten im Sinne des § 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erfüllen. Reicht der Platz in der Printwerbung nicht aus, stellt sich die Frage: Kann ich die Informationspflichten durch einen Verweis auf meine eigene Webseite erfüllen? Über die (Un-) Zulässigkeit eines solchen Medienbruchs hatte das OLG Brandenburg zu entscheiden.
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Was ist passiert?
Die Beklagte veröffentlichte in einer Beilage zu einem Printmagazin die Werbung für einen Aufenthalt in einem Wellnesshotel. In der Werbung waren unter anderem der Name und die Anschrift des Wellnesshotels sowie die Telefonnummer und die Internetadresse des Hotels angegeben. In der Werbung waren hingegen werder der Name beziehungsweise die Firmierung des Hotels noch die Anschrift des Hotelbetreibers angegeben.
Der klagende Verein sah diese Werbung als irreführend an, da Informationen zur Identität und zur Anschrift des Unternehmens fehlten. Dies stelle ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 UWG dar, sodass der klagende Verein von der Beklagten unter anderem Unterlassung verlangen könne.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg, Az. 6 U 162/18) sah in der konkreten Werbeanzeige ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß und gab dem klagenden Verein Recht.
Gemäß der Regelung in § 5a UWG, der europarechtskonform auszulegen sei, müssen bereits in einer Werbeanzeige alle erforderlichen Pflichtinformationen mitgeteilt werden. Nach Ansicht des OLG Brandenburg gehören hierzu insbesondere auch die Identität und die Anschrift des Unternehmens.
Zur Begründung führt das OLG Brandenburg (a.a.O.) zunächst aus:
„Wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, gelten Informationen über Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Unter Identität ist der Handelsname des Unternehmers einschließlich des zugehörigen Rechtsformzusatzes zu verstehen (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn 4.33). Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich. Sie ermöglicht ihm, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von diesem angebotenen Dienstleistungen sowie dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen und mit ihm in Kontakt zu treten (..).“
Weiter heißt es in der Begründung unter anderem dann:
„Bei der hier beworbenen Dienstleistung handelt es sich nicht um ein Geschäft des täglichen Lebensbedarfs. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der Preis des Wellnessarrangements für viele Verbraucher ein hochpreisiges Angebot dar. Für die Doppelzimmerbelegung hat ein Paar für 2 Nächte ab 760 € für das Arrangement zu zahlen.
Der Durchschnittsverbraucher will in einem solchen Fall wissen, an wen er sich halten kann, wenn ihm die Leistungen des Arrangements nicht wie angepriesen zuteil werden. (…) Der Verbraucher soll nicht gezwungen sein, im Falle von Auseinandersetzungen die exakte Identität des Vertragspartners zu ermitteln.“
Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Informationspflichten durch einen sogenannten Medienbruch, das heißt durch den Verweis in der (Print-) Werbung auf die Internetseite des Unternehmens, erfüllt werden können, führt das OLG Brandenburg unter anderem aus:
„Da, wie ausgeführt, der Durchschnittsverbraucher wissen will, wer sein Vertragspartner ist und an wen er sich im Falle von Auseinandersetzungen halten kann, kann er nach § 5a Abs. 2 und 3 UWG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung gerade nicht darauf verwiesen werden, auf der in der Anzeige genannten Website oder auf Bewertungsportalen nach der Identität der Betreibergesellschaft zu forschen. Muss der Verbraucher die in Rede stehenden Informationen sich erst beschaffen, wird dem vom Gesetz intendierten Verbraucherschutz nicht Genüge getan. Diese Information muss bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Werbung mit dem konkreten Angebot vorliegen, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.“ (…)
Fazit
Wenn Unternehmen Werbung in Printmedien veröffentlichen, müssen sie ihren Informationspflichten grundsätzlich unmittelbar in diesem Werbemedium nachkommen. Ein Verweis auf die eigene Webseite, auf der die gesamten Informationen dann enthalten sind und eingesehen werden können, genügt insoweit nicht. Das sollten Unternehmen bereits bei der Planung und Ausgestaltung der Werbung beachten.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Anna Rehfeldt, LL.M
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte