Einwilligung in Werbung: Ein opt-in genügt für mehrere Werbekanäle

Wer Werbung an seine Kunden per E-Mail versenden will, bedarf hierfür die Einwilligung des jeweiligen Kunden. Verstöße stellen einen Wettbewerbsverstoß in Form der unzumutbaren Belästigung dar und können abgemahnt werden. Kann eine Einwilligung im Opt-in Verfahren zugleich aber auch für mehrere Werbekanäle gelten oder muss hier jeweils eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden?

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Hintergrund

Eine unzumutbare Belästigung und somit ein Wettbewerbsverstoß liegt insbesondere dann vor, wenn Werbung per E-Mail verschickt wird, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, besser bekannt als Spam.

 

Um die Einwilligung praktisch handhabbar zu machen, werden oftmals Einwilligungen nicht nur für einen Werbekanal, sondern gleich für mehrere Werbekanäle eingeholt. Das ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 196/17) auch zulässig.

 

Was ist passiert?

Ein Unternehmen hatte auf seiner Homepage am Ende des Bestellprozesses folgende Klausel aufgenommen, die der Kunde aktiv anklicken musste (Opt-in):

 

"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der XXX per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.

 

Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der XXX von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der XXX zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten."

 

Im Anschluss an die Klausel wurde der Kunde sodann über sein jederzeitiges Widerrufsrecht bezüglich der Einwilligung informiert und es wurde auch auf die Datenschutzerklärung verlinkt.

 

Der Kläger stufte die Einwilligung in den AGB als unwirksam ein, weil sie gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UWG verstoße und klagte auf Unterlassung.

 

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 196/17) sah dies anders. Zunächst führt das Gericht aus, dass es sich bei der Klausel des Unternehmens um AGB handelt, die entsprechend der AGB Kontrolle unterliegt. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Erklärung hier durch Anklicken eines vorgesehenen Kästchens im Wege des Opt-in erfolgte.

 

Der BGH betont dann weiter, dass es grundsätzlich auch zulässig sei, dass Einwilligungen in Werbung, in AGB enthalten sind. Maßgeblich sei, ob die in den AGB enthaltene Einwilligung den gesetzlichen Anforderungen genügt oder nicht.

 

Vorliegend stufte der BGH die Klausel als wirksam ein, da sie den inhaltlichen Anforderungen des § 7 Abs. 2 UWG für eine Einwilligung in Werbung per Telefon und E-Mail genügt.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung durch eine geschäftliche Handlung immer dann anzunehmen, wenn die Werbung per Telefon gegenüber einem Verbraucher aber ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung erfolgt. Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch für Werbung per E-Mail (Spam).

 

Die Einwilligung wurde hier durch den Kunden in Kenntnis des Sachverhalts erteilt, da der Verbraucher wusste, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht.

 

Zudem erfüllt die Klausel auch das Erfordernis einer spezifischen Einwilligungserklärung. Diese Voraussetzung meint, dass die Einwilligung nicht zugleich auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten darf, die nichts mit der Einwilligung zu tun haben. Die Zustimmungserklärung muss gesondert dargesetllt sein und darf sich nur auf die Einwilligung in die Werbung beziehen. Die Klausel war vorliegend aber gerade so gestaltet, dass die Erklärung gesondert anzuklicken war und sich die Einwilligung auf die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken bezog.

 

Nach Ansicht des BGH widerspricht es der Voraussetzung einer spezifischen Angabe nicht, dass die Einwilligung sich auf eine Werbung durch unterschiedliche Kommunikationswege (Telefon und E-Mail) bezog. Einer gesonderten Erklärung für jeden Werbekanal bedarf es nach Ansicht des BGH nicht.

 

Fazit

Unternehmen können sich im Wege des Opt-in Verfahrens eine Einwilligung in Werbung über unterschiedliche Werbekanäle einholen. Hierbei ist jedoch auf die konkrete Ausgestaltung der Klausel und deren Platzierung zu achten. Die Klausel sollte insbesondere getrennt von anderen Inhalten und Hinweisen platziert werden und kann sich, bei klarer Ausgestaltung, auch auf unterschiedliche Werbekanäle beziehen.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin