Praxischeck: Werbung mit fremden Marken – Teil 1

Marken und andere Schutzrechte sind in der Praxis ein extrem hilfreiches Tool, um sich und sein Unternehmen präsentieren und ein Alleinstellungsmerkmal etablieren zu können. Je nach Art, Gestaltung und anschließender Vermarktung, kann die eigene Marke nicht nur das Image und das Ansehen des Unternehmens fördern, sondern zugleich auch den Wert erheblich steigern. In der Praxis ist aber nicht nur die eigene Marke ist als Marketingstrategie zu betrachten. Je nach Geschäftsmodell kann auch die Nutzung fremder Marken in der Werbung erforderlich sein. Ist dass aber auch ohne Abmahnung möglich?

 

von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte

Anna Rehfeldt, LL.M.


Hintergrund

Wer für sich und sein Unternehmen Schutzrechte wie Marken oder Designs entwickelt/ entwickeln lässt, hat hierfür im Regelfall viel Zeit, Kreativität und Geld investiert. Dass ich das für die Zukunft auch auszahlt, sollte die Frage nach dem Schutz, zum Beispiel als Marke immer gleich mit bedacht werden.

 

Denn durch den Markenschutz erlangt man grundsätzlich ein ausschließliches Recht an dem Logo, Claim & Co. Das heißt, man kann als Inhaber der Markenrechte selbst entscheiden, ob, wann, wem, in welchem Umfang und zu welchem Preis man anderen die Nutzung der eigenen Marke gestatten will. Verstöße gegen die eigenen Markenrechte können (und sollten) sodann auch verfolgt werden, um seinen Schutz nicht zu verlieren.

 

Auf der anderen Seite sind Unternehmen zum Teil aber auch darauf angewiesen, fremde Marken in der Werbung zu nutzen, namentlich immer dann, wenn sie die Produkte oder Dienstleistungen des anderen Unternehmens verkaufen bzw. anbieten und hierfür unter Nennung der Marke Werbung betreiben wollen.

 

Wie ist das in der Praxis nun aber mit dem Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers vereinbar? Oder müssen stets (kostenpflichtige) Lizenzen beim Markeninhaber eingeholt werden?

 

Grundlagen: Werbung mit fremden Marken

Wer als Unternehmen Waren und Dienstleistungen anbietet, hat diverse gesetzliche Vorgaben zu beachten. So sind neben den Vorschriften etwa der Preisangabenverordnung (Stichwort: Grundpreis) auch die Pflichtinformationen gegenüber Verbrauchern zu erteilen und eben auch die Markenrechte der Hersteller und Co.

 

Merke: Wer als Unternehmen fremde Produkte zum Verkauf oder Dienstleistungen unter Verwendung fremder Waren anbietet, kann dies nur dann erfolgreich tun, wenn er die Produkte auch unter Nennung der fremden Marke bewerben darf.

 

Allerdings gewährt die eingetragene Marke gemäß § 14 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht. Das heißt, fremde Unternehmen dürfen (zusammengefasst) die Marke im geschäftlichen Verkehr für die beanspruchten Schutzklassen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers verwenden.

 

Achtung: Der Markenschutz greift nur in dem Umfang der jeweiligen Schutzklassen (sog. Nizza-Klassen) und gilt nicht für sämtliche Waren und Dienstleistungen.

 

Wann darf ich fremde Marken in der Werbung nutzen?

Um die Waren- und Dienstleistungsfreiheit jedoch nicht unangemessen einzuschränken, ist es in bestimmten Fallkonstellationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers erlaubt, die fremde Marke in der Werbung zu verwenden.

 

Eine solche Ausnahme liegt insbesondere in den Fällen der sogenannten „Erschöpfung“ vor. Gemäß § 24 MarkenG gilt insoweit folgendes:

 

(1) Der Inhaber einer Marke (..) hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke (..) für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke (..) von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke (..) der Benutzung der Marke (..) im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

 

Unternehmen dürfen fremde Marken demnach auch ohne Zustimmung in der Werbung verwenden, wenn

 

  1. es sich um Originalware (keine Plagiate/ Nachahmungen/ Produktpiraterie) handelt;

  2. die Originalware vom Markeninhaber bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist;

  3. der Markeninhaber die Nutzung der Marke in Verbindung mit der Weiterveräußerung der Waren nicht berechtigter Weise widersprochen hat.

 

Liegen diese Voraussetzungen vor, können Unternehmen die Waren auch grundsätzlich unter Verwendung der fremden Marke zum Verkauf anbieten und bewerben.

 

Fazit

Marken bieten dem Markeninhaber zwar grundsätzlich ein ausschließliches Recht an der Marke. Das heißt, der Markeninhaber kann grundsätzlich frei entscheiden, wem er wann in welchem Umfang und für welchen Preis die Nutzung der Marke erlaubt. Eine Ausnahme hiervon gilt aber unter anderem dann, wenn das Markenrecht erschöpft ist.

 

Warum kommt es in der Praxis dann aber dennoch oftmals zu Abmahnungen? Hierzu gibt Teil 2 zu „Praxischeck: Werbung mit fremden Marken“ einige Antworten und Fallstricke.

 

Weitere interessante Themen zum Markenrecht:

 

  1. Bilder und Grafiken auf der Webseite - Was geht und was nicht?
  2. Markenrechtsmodernisierungsgesetz: Neue Markenformen möglich
  3. Informationen rund um die Marke

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte