Die Werbung mit Garantien und besonderen Heilversprechen ist für Unternehmen sehr beliebt, da diese Art der Werbung die Aufmerksamkeit der Kunden anzieht. Grundsätzlich ist die Werbung mit Garantien oder mit besonderen Heilversprechen auch zulässig, vorausgesetzt die Werbung ist (a) nicht irreführend und es werden (b) die Informationspflichten erfüllt. Letzteres ist im Fall einer Herstellergarantie jedoch nur dann erforderlich, wenn mit der Herstellergarantie auch tatsächlich geworben wird.
Hintergrund
Zunächst ist zu beachten, dass eine Garantie ein freiwilliges Versprechen des jeweiligen Garantiegebers darstellt, dass eine Sache oder eine Dienstleistung eine gewisse Haltbarkeit aufweist oder das ein bestimmter Erfolg eintritt.
Achtung: Die Garantie ist streng von der gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu unterscheiden. Die gesetzliche Gewährleistung ist zwingend und darf u.a. in AGB nicht ausgeschlossen werden.
Die Garantie kann vom Hersteller, dem Verkäufer oder von einem beliebigen Dritten abgegeben werden. In der Kfz-Praxis trifft man beispielsweise häufig auf die Herstellergarantie des jeweiligen Fahrzeugherstellers, die wiederum von der gesetzlichen Gewährleistung des Kfz-Händlers zu trenne ist.
Als Leitformel kann man sich insoweit merken: Die Garantie ist eine zusätzlich Einstandspflicht des Garantiegebers, die neben der gesetzlichen Mängelhaftung besteht.
Die Folge der Freiwilligkeit der Garantie ist, dass der Garantiegeber die Bedingungen für die Garantie in der Regel frei bestimmen kann.
Achtung: Für den Garantiegeber und/ oder dem Unternehmer, der mit der Garantie wirbt, ist hierbei zu unbedingt beachten, dass bereits in der Werbung über die wesentlichen Bedingungen der Garantie transparent informiert werden muss.
Im Umkehrschluss heißt das aber für Unternehmen aber auch, dass wenn sie mit einer bestehenden Herstellergarantie nicht werben, sie den (Verbraucher-) Kunden hierüber auch nicht informieren müssen. Das hat das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 73/19) bestätig.
Was ist passiert?
In dem Fall vor dem OLG Celle bot der beklagte Verkäufer über eBay eine Bohrmaschine der Firma Matabo zum Verkauf an. Weder in der Werbung noch im Verkaufstext hatte der Verkäufer die Herstellergarantie von Metabo erwähnt, gleichwohl eine solche Herstellergarantie Seitens Metabo existiert. Der Verkäufer wurde von der Klägerin hieraufhin in Anspruch genommen, da nach Ansicht der Klägerin allein aufgrund der Existenz der Herstellergarantie hierüber gemäß Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB zu informieren sein, unabhängig davon ob hiermit geworben werde und/ oder die Garantie im Verkaufstext erwähnt werde.
Die Entscheidung
Das OLG Celle schloss sich der Ansicht der Klägerin zutreffender Weise nicht an. Eine Informationspflicht für den Verkäufer bestehe nur dann, wenn auch tatsächlich mit der Herstellergarantie geworben werde. Die Informationspflicht nach Art. 246a § 1 S. 1Nr. 9 EGBGB bestehe hingegen nicht uneingeschränkt für jegliche Garantie, die der Hersteller oder die ein Dritter für das Produkt abgegeben habe. Erst wenn sich der Verkäufer auf die Garantie beziehe, sei es in der Werbung und/ oder im Verkaufstext, greifen die Informationspflichten.
Fazit
Die Aussagen des Gerichts sind m.E. zutreffend. Denn würde man eine Informationsplicht nach den Vorstellungen der Klägerin annehmen, müssten Verkäufer für jedes Produkt vorab genau recherchieren, ob eine Garantie besteht und falls ja, zu welchen Bedingungen diese Garantie gewährt wird, ohne dass er damit wirbt.
Hinzu käme bei dieser Sichtweise auch noch, dass der Verkäufer die Garantie bzw. die Garantiebedingungen permanent überwachen müsste, um die Informationen bei Änderungen anpassen zu können. Eine derartige Verpflichtung wäre für Verkäufer mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der sich schlussendlich im Preis niederschlagen dürfte. Ob den Kunden damit dann tatsächlich geholfen wäre, bleibt fraglich.
Achtung: Die Grundsätze sind branchenübergreifend zu beachten, sodass auch Verkäufer von Kosmetikprodukten, Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmitteln, Elektronikprodukten, Kfz-Teilen etc. hierauf achten sollten.
Bei der Werbung mit Kosmetikprodukten, Heilmitteln und Co. sind zudem stets auch die besonderen Anforderungen an die Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG), der Verordnung über kosmetischen Mittel etc. unbedingt einzuhalten.
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Gerne berate ich Sie bei Fragen rund um das Thema Werbung, Garantien und Abmahnungen.
Anna Rehfeldt, LL.M
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte