Werbung mit einer Garantie: Bedingungen dürfen nicht in AGB versteckt sein

Wer mit einer Garantie für seine Produkte wirbt, muss die Garantiebedingungen klar und deutlich bereits in der Werbung angeben. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Inhalt der Garantie sowie alle sonstigen wesentlichen Informationen, die für die Inanspruchnahme der Garantie erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der räumliche Geltungsbereich und der Name sowie die Anschrift des Garantiegebers. Die Angabe der Informationen nur in den AGB, reicht nicht aus und kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

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Was ist passiert?

Ein Onlinehändler hat auf der Plattform eBay einen Internetrouter zum Kauf angeboten. Das Angebot hieß wörtlich:

 

„AVM FRITZ!Box 7490 Internetrouter DSL WLAN Neu 5 Jahre Garantie

5 Jahre Garantie

Herstellergarantie 5 Jahre“

 

In den AGB des Onlinehändlers hieß es sodann:

 

„Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit sich durch die nachstehenden Regelungen keine Abweichungen ergeben. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwei Jahren. (…)

 

(5) Die gesetzliche Mangelansprüche bleiben im Falle des Bestehens einer Garantie für gestellte Ware unberührt. (…)“

 

Ein Verbraucherschutzverband sah hierin einen Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschrift gemäß §§ 443, 477 BGB (Angabe der Garantiebedingungen) und nahm den Onlinehändler auf Unterlassung in Anspruch.

 

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena, Az. 1 U 194/17) gab dem Verbraucherschutzverband recht und sah die Angaben in dem Angebot als nicht ausreichend an. Die Garantiebedingungen seien in der Anzeige nicht wie von § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB gefordert, angegeben worden. Zwar reichen nach Ansicht des OLG Jena die AGB des Händlers für sich genommen aus, um auf die gesetzlichen Rechte der Verbraucher und der Geltung der Garantie hinzuweisen. Allerdings hätte dieser Hinweis mit der Garantieerklärung selbst verbunden werden müssen. Die bloße Aufnahme in den AGB, neben dem Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, reicht aber nicht.

 

Fazit

Wer mit einer Garantie wirbt, muss die Garantiebedingungen direkt in der Werbung aufführen. Eine bloße Auflistung in den AGB genügt nicht, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Verstöße können zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

 

Praxistipp: Der gesetzlich zwingende Hinweis auf die Geltung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte (unabhängig von einer Garantie), fehlt nach wie vor in einer Vielzahl von AGB. Das führt, wie die Praxis zeigt, zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, sei es von der Konkurrenz oder von Verbraucherschützern. Unternehmen sollten ihre AGB von daher auch auf diese Pflichtangabe hin überprüfen.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin