Das Garantie und Gewährleistung rechtlich nicht identisch sind, ist den meisten Unternehmen mittlerweile bekannt. Aus diesem Grund wird die Garantie als Zusatzleistung auch gerne in der Werbung hervorgehoben, um dem Kunden dies auch präsent zu machen. Wer jedoch mit einer Garantie wirbt, muss einige rechtliche Fallstricke beachten.
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Hintergrund
Die Garantie ist eine zusätzliche Leistung des Unternehmens gegenüber seinen Kunden. Mit der Garantie verspricht der Unternehmen für sein Produkt eine gewisse Beschaffenheit, für die er eine gewisse Dauer einsteht. Die Garantie hat rechtlich nichts mit der gesetzlich zwingenden Gewährleistung zu tun. Aus diesem Grund (freiwillige Zusatzleistung) kann der Unternehmer die Garantiebedingungen auch selbst bestimmen. Allerdings muss er die Garantiebedingungen sodann auch klar und unmissverständlich formulieren und in unmittelbarer Nähe zu der Werbung mit der Garantie platzieren.
Was ist passiert?
Die beklagte Unternehmerin vertreibt Fahrräder und hat eine Broschüre veröffentlicht, in der sie unter anderem Werbung für E-Bikes machte. In der Werbebroschüre war sodann auf der zweiten Seite blickfangmäßig zu lesen:
„Garantie bis zu 5 Jahre*“
Auf der folgenden dritten Seite war die Auflösung des Sternchens in Form eines Sternchenhinweises zu finden, der folgenden Inhalt hatte:
„Landesweite Garantie an der Stelle. Bei normaler Nutzung und Pflege, 2 Jahre Garantie auf den Akku- und Motorpaket. Preisänderungen und Druckfehler vorbehalten“
Die Auflösung des Sternchens war in der Broschüre am rechten Rand und zudem quer zur Leserichtung angebracht.
Hieraufhin erhielt die Fahrradhändlerin eine Abmahnung, in der ihr unter anderem ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot aufgrund der Garantiebedingungen vorgeworfen wurde. Da sie insoweit nicht die geforderte strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abgegeben hatte, kam der Fall vor das Landgericht Düsseldorf.
Die Entscheidung
Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Az. 12 O 204/17) sah die Werbung mit der Garantie als irreführend an und stufte diese in Folge dessen als Wettbewerbsverstoß ein.
Das Gericht führt unter anderem aus, dass die Verbraucher als angesprochene Verkehrskreise, die Aussage „Garantie bis zu 5 Jahre“ auf Seite zwei der Broschüre dahingehend verstehen würden, dass die Fahrradhändlerin für die Dauer von fünf Jahren für Mängel an den E-Bikes einstehen wolle, beginnend ab dem Kaufdatum.
In dem Sternchenhinweis werde der Garantieumfang dann jedoch wieder erheblich eingeschränkt. Die tatsächlich versprochenen Leistungen seien viel geringer, als die Verbraucher es erwarten würden. Das Gericht führt hierzu weiter aus, dass der Akku und der Motor bei einem E-Bike als wesentliche Teile des Kaufgegenstandes anzusehen seien, für die dann jedoch nur ein deutlich geringerer Garantiezeitraum gelten solle, nämlich nur zwei statt fünf Jahre. Hinzu komme, dass die Garantiebedingungen auch noch eine weitere Beschränkung enthielten, in dem die „normale Nutzung und Pflege“ vorausgesetzt werde.
Die Sternchenauflösung auf der dritten Seite behebe schlussendlich auch nicht die bereits bestehende Irreführung, da sich die Auflösung räumlich nicht in unmittelbarer Nähe zum Sternchen befinde. Die durch die Garantiewerbung beim Verbraucher hervorgerufenen Erwartungen werden durch die Auflösung nicht wirksam begrenzt, denn durch das Lesen der Werbung auf Seite zwei werden Kunden ihre Annahme bereits tätigen.
Fazit
Die Werbung mit einer Garantie sollte vorab genau geprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Garantiebedingungen (erhebliche) Einschränkungen zur blickfangmäßigen Werbung enthalten. Hier ist sowohl auf eine klare und unmissverständliche Formulierung als auch auf eine räumliche Nähe zur Werbung zu achten. Zudem sollte die Schrift leserlich sein. Denn wer blickfangmäßig mit einer Garantie wirbt und nicht in unmittelbarer Nähe der Werbung die Garantiebedingungen klar und unmissverständlich wiedergibt, riskiert eine Abmahnung.
Achtung: Garantiebedingungen dürfen auch nicht in AGB versteckt sein. Siehe den Beitrag zu diesem Thema hier.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte