PKW-EnVKV gilt auch bei Werbung auf Facebook

Bei der Werbung für neue Kraftfahrzeuge müssen Kfz-Händler und Hersteller immer auch die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden Modelle angeben. Welche Angaben im Detail zu erfolgen hat, schreibt die PKW-EnVKV ebenfalls vor. Diese Pflicht besteht nicht nur bei der unmittelbaren Werbung für ein Modell durch den Kfz-Händler. Vielmehr greift die Pflicht auch beim bloßen „Teilen“ eines Testergebnisses auf der Facebookseite des Autohändlers.

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Hintergrund

Die PKW-EnVKV schreibt unter anderem vor, dass in der Werbung für ein Neufahrzeug eines bestimmten Modells, zunächst Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen sind.

 

Achtung: Diese Angaben müssen beim flüchtigen Lesen leicht verständlich, gut lesbar und in gleichem Maße hervorgehoben sein, wie der Hauptteil der Werbung.

 

Diese Pflichtangaben können ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn kein bestimmtes Modell, sondern lediglich eine Fabrikmarke beworben wird. Was als „Modell“ anzusehen ist, definiert die PKW-EnVKV dahingehend, dass hierunter die Handelsbezeichnung eines Fahrzeuges zu verstehen ist, die die Fabrikmarke, den Typ sowie unter Umständen die Variante und Version des PKWs beinhaltet.

 

Was ist passiert?

Ein Autohaus hat auf seiner Facebookseite ein Testergebnis für einen Mitsubishi ASX 2.2 DI-D 4 WD (150 PS), mithin ein bestimmtes Modell, geteilt, welches auf der Webseite automativ.de aufgeführt war. Der Beitrag des Autohauses enthielt allerdings keine Angaben zu den offiziellen spezifischen CO²-Emissionen im kombinierten Testzyklus. Daraufhin wurde das Autohaus abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dem trat das Autohaus unter anderem mit dem Argument entgegen, dass es sich beim bloßen „Teilen“ nicht um Werbung handele und somit die Pflichtangaben auch nicht anzugeben waren. Zudem sei der Beitrag auch nicht geeignet, die geschützten Interessen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen und zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

 

Die Entscheidung

Das OLG Celle (Az. 13 U 12/18) sah dies anderes. Nach Ansicht des Gerichts müssen auch beim bloßen „Teilen“ eines Autotests, wenn dieser auf ein bestimmtes Modell bezogen ist, die Pflichtinformationen nach der PKW-EnVKV angegeben werden.

 

Das Gericht begründet dies damit, dass gemäß § 5 PKW-EnVKV Händler und Hersteller bei der Werbung sicherzustellen haben, das dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 der PKW-EnVKV gemacht werden.

 

Demnach muss die Werbung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen im kombinierten Testzyklus enthalten (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Das gelte gemäß Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 nur dann nicht, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird.

 

Da der streitgegenständliche Facebook-Eintrag des Autohauses ein bestimmtes Modell betrifft, das auf der Webseite automativ.de getestet worden ist, mussten auch die Pflichtangaben vorgehalten werden. Da diese fehlten, durfte der Beitrag wegen Wettbewerbsverstoß abgemahnt und das Autohaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Das Gericht führt weiter aus, dass es sich, entgegen der Auffassung des Autohauses, bei dem Facebook-Eintrag auch um eine Werbung handelt. Denn nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Das gilt gleichermaßen auch für die Verbreitung in elektronischer Form.

 

Etwas anderes ergebe sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht daraus, dass der Beitrag keine ausdrückliche Aufforderung zum Kauf enthält, sondern „nur“ einen Link zu einem Testbericht über das vorgenannte Fahrzeug. Auch die reine Verlinkung könne Werbung darstellen.

 

Schlussendlich hat das Gericht festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV in der Regel auch dazu geeignet ist, die geschützten Interessen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen und zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

 

Fazit

Wer mit Neufahrzeugen eines bestimmten Fahrzeugmodells unmittelbar oder nur mittelbar durch Verlinkung oder dergleichen wirbt, muss insbesondere die Pflichtinformationen nach der PKW-EnVKV vorhalten. Hinzu kommen unter Umständen noch weitere Pflichtangaben, etwa aus dem Verbraucherschutzrecht. Kfz-Betriebe sollte jede Form der Werbung vorab genau prüfen, ob diese auch sämtliche Pflichtangaben in ausreichend lesbarer Form enthält. Ansonsten können kostenpflichtige Abmahnungen drohen.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte