Werbung mit „Original“, "Ur-", "Erst-" oder vergleichbaren Schlagworten ruft bei den Werbeadressaten zumeist ein gewisses Vertrauen in die Beständigkeit und die Qualität der Ware hervor. Handelt es sich bei dem so beworbenen Produkt aber nicht um das erste dieser Art auf dem Markt, kann die Werbung mit „Das Original“ wettbewerbswidrig sein.
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Was ist passiert?
Ein Unternehmen vertrieb ein bestimmtes Pulver „A“, welches der Reduzierung des Gewichts dienen solle. In einer Werbung im Radio wurde das Pulver u.a. mit „Das Original“ beworben. Hieraufhin wurde das Unternehmen von der Wettbewerbszentral abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nachdem sich das Unternehmen nur teilweise zur Unterlassung (andere Aussagen aus dem Werbespot) verpflichtet hatte, ging die Wettbewerbszentrale gerichtlich vor.
Die Entscheidung
Das OLG Celle (Az. 13 U 77/18) stufte die Werbeaussage als irreführend ein und gab dem Unterlassungsanspruch statt. Nach Ansicht des OLG Celle sei die Angabe „Das Original“ zur Täuschung des angesprochenen Verkehrs über die wesentlichen Merkmale des Produktes (Abnehmpulver) geeignet. Das Gericht geht davon aus, dass die Angabe „Das Original“ beim Verbraucher dahingehend verstanden wird, dass das Pulver das erste dieser Art auf dem Markt sei. Der Begriff „Original“ werde in der Umgangssprache als „echt“ im Unterschied zu einer Nachahmung und/ oder Fälschung verstanden. Nach Ansicht des Gerichts rufe die Werbung folglich den Eindruck hervor, dass das Pulver „A“ das erste auf dem Markt gewesen sei, was später nachgeahmt wurde. Das Gericht sah diesen Eindruck noch darin verstärkt, dass vor dem Begriff „Original“ der Artikel „Das“ gesetzt wurde. Hierdurch werde suggeriert, dass das Pulver ein Alleinstellungsmerkmal inne habe.
Da diese Angabe allerdings tatsächlich unzutreffend sei, da nach den Feststellungen des Gerichts „SlimFast“ länger am Markt bestehe, sei die Werbung irreführend und somit wettbewerbswidrig.
Die Entscheidung erging im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und kann in der Hauptsache anders entschieden werden.
Fazit
Die Werbung mit „Original“ oder mit einer Spitzen- und/ oder Alleinstellung, ist wettbewerbswidrig, wenn dies tatsächlich nicht zutrifft. Hierauf sollten Unternehmen bei Werbemaßnahmen, online wie offline, achten. Das gilt branchenunabhängig!
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte