Kurze Lieferzeiten können, neben positiven Bewertungen von Kunden, eines der Verkaufs- und Erfolgskriterien für Unternehmen sein. Wer in seinem Onlinehandel mit kurzen Lieferzeiten wirbt, spricht damit im Regelfall mehr Kunden an als derjenige Unternehmer, der Lieferzeiten von drei Wochen und mehr anbietet. Dies kommt nicht zuletzt durch die kurzen Lieferzeiten und dem gewohnten Komfort von Verkaufsplattformen wie Amazon und Co. Unternehmen sollten in ihrer Werbung aber stets darauf achten, dass die Lieferzeiten (a) zutreffend, (b) die Werbung und die Angaben im Angebot nicht widersprüchlich sind und (c) dass die Werbung keine Selbstverständlichkeiten anpreist. Ansonsten können Abmahnungen drohen.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Was ist passiert?
Ein Onlinehändler hat unter anderem auf der Verkaufsplattform eBay Schmierstoffe aller Art und hierbei insbesondere auch Motorenöl verkauft. Im Rahmen der Werbung für ein bestimmtes Motorenöl enthielt das Angebot u.a. die Angaben:
„Wir liefern sicher, günstig, schnell“
„bis zu 60 % Ersparnis durch unsere Großhändlerkonditionen“
„24 STUNDEN VERSAND" sowie "24H VERSAND Nachdem wir Ihre Bestellung überprüft haben, wird diese sofort per Paketdienst versendet. Werktags i.d.R. in weniger als 24 Stunden.“
„Original" für Markenware (…)
Das Angebot bzw. die darin enthaltene Werbung sah ein Mitbewerber, der ebenfalls auf der Verkaufsplattform eBay gewerblich verkauft, aus unterschiedlichen Gründen als wettbewerbswidrig an und mahnte den Konkurrenten ab.
Die Entscheidung
Das ist in erster Instanz zuständige Landgericht Frankfurt/ Main (Az. 6 O 31/20) hat die vom Mitbewerber auf die Abmahnung hin erfolgte beantragte einstweilige Verfügung zum Teil erlassen und im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung hat der Mitbewerber (= Antragssteller) Beschwerde eingelegt, über die das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main (OLG Frankfurt/ Main, Az. 6 W 99/20) nun zu entscheiden hatte.
In Bezug auf die Werbung mit der Lieferzeit „Wir liefern sicher, günstig, schnell“ stellte das OLG Frankfurt/ Main klar, dass dies im vorliegenden Fall keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei und in Folge dessen auch keine Irreführung und somit auch kein Wettbewerbsverstoß vorliege, der zu einer Abmahnung berechtigen würde. Denn nach zutreffender Ansicht des Gerichts entnimmt der Kunde der Werbung mit „Wir liefern sicher, günstig, schnell“ nicht, dass der Verkäufer das Versandrisiko übernehme, was im Rahmen von Verkäufen an Verbraucher der gesetzliche Normalfall (= Selbstverständlichkeit) wäre.
Das Gericht bezweifelt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass der angesprochene Kundenkreis einer solchen üblichen und weit verbreiteten Werbefloskel überhaupt irgendeine konkrete Aussage entnimmt. Denn inhaltslose Anpreisungen, bloße Werbefloskeln und/ oder Übertreibungen in der Werbung stellen grundsätzlich keine „Angaben“ im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Der durchschnittlich aufmerksame, verständige und informierte Verbraucherkunde wisse, dass reklamehafte Anpreisungen und Übertreibungen in der Werbung üblich seien, sodass er sich der Werbung auch entsprechend kritisch nähert.
Kurz: Der Kunde wird weder Übertreibungen noch derartig offensichtliche Floskeln etc. in der Werbung wörtlich nehmen und wird insoweit auch nicht in die Irre geführt.
Wer mehr über die Werbung mit Superlativen und der richtigen Umsetzung in der Praxis wissen will, kann hierzu in meinem Blogbeitrag
"Höher, schneller, weiter – Werbung mit Superlativen richtig umsetzen + gratis Download" nachlesen.
Achtung: Isolierte Übertreibungen wie „radikale Preissenkung“ können zwar in einem gewissen Umfang auch als
Tatsachenbehauptung gewertet werden, sodass diese auch wahr sein müssen. Das heißt, es muss bei der Werbung mit „radikaler
Preissenkung“ auch eine erhebliche Preissenkung tatsächlich vorliegen.
Das Gericht hat vorliegend jedoch die Werbung mit „sicher“ in der Gesamtschau der Werbeaussage „Wir liefern sicher, günstig, schnell“ zutreffend dahingehend verstanden, dass der angesprochene Verkehr diese (Gesamt-)Aussage so verstehen wird, dass die Ware bei ihm (dem Kunden) unbeschädigt ankommt, sofern der Kunde der Werbung überhaupt irgendeinen Tatsachenkern entnehmen sollte. Eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten liege somit im vorliegenden Fall nicht vor, sodass die Abmahnung und die entsprechend beantragte einstweilige Verfügung insoweit nicht berechtigt waren.
Achtung: Wie so oft kommt es für die rechtliche Bewertung einer Werbeaussage immer auf den Einzelfall an. Hierbei spielt es insbesondere eine Rolle, in welchem Gesamtkontext die Werbung erscheint und wie die einzelnen Werbeaussagen zueinanderstehen (Stichwort: keine widersprüchliche Werbeaussagen)
Fazit
Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist wettbewerbsrechtlich unzulässig und sollte unterlassen werden. So ist beispielsweise die besondere Anpreisung eines „14-tägigen gesetzlichen Widerrufsrechts“ in der Werbung unzulässig, da dies die gesetzlich zwingende Vorgabe ist. Wer dies nun in seiner Werbung als Besonderheit darstellt, handelt wettbewerbswidrig und muss mit einer Abmahnung rechnen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Unternehmer zwar u.a. die Werbung mit „Wir liefern sicher, günstig, schnell“ nicht untersagt. Die folgenden (fehlenden) Werbeangaben wurden in dem beanstandeten Angebot demgegenüber jedoch als unzulässig eingestuft (nicht abschließend):
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Werbung für Waren die unter die Altölverordnung fallen, ohne dass die Werbung einen Hinweis auf eine Altölannahmestelle mit geographischer Anschrift enthält
bzw.
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Werbung für Waren die unter die Altölverordnung fallen, ohne dass die Werbung einen präsenten Hinweis auf eine Altölannahmestelle mit geographischer Anschrift
enthält, den der Verbraucherkunde zwingend im Rahmen des Bestellvorgangs zur Kenntnis nehmen können muss;
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Werbung mit einem Preisvorteil ohne Angabe einer entsprechenden Bezugsgröße bzw.
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Werbung mit einem Preisvorteil, der in Bezug auf relevante Mitbewerber tatsächlich nicht erreicht wird (hier: durch die Angabe "bis zu 60 %
Ersparnis durch unsere Großhändlerkonditionen");
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Werbung mit sich widersprechenden Angaben zu den Lieferzeiten durch die zeitgleich erfolgten Angaben "24 STUNDEN VERSAND" und
"24H VERSAND Nachdem wir Ihre Bestellung überprüft haben, wird diese sofort per Paketdienst versendet. Werktags i.d.R. in weniger als 24 Stunden." einerseits und der
Angabe einer tatsächlichen Lieferzeit von mehr als vier Tagen andererseits;
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Die Aussage "Original" (siehe auch meinen Blogartikel "Werbung mit "Das Original") für Markenware in der Werbung als Besonderheit
herauszustellen, obwohl es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt;
- ...
Werbung ist, richtig gemacht, ein unerlässliches Marketingtool, will man seine Waren und Dienstleistungen erfolgreich vermarkten und verkaufen.
Als Werbung sind allerdings nicht nur das Werbeprospekt, die Werbeanzeige bei Google oder die Reklame im Schaufenster zu verstehen. Unter den Begriff der Werbung fallen alle Angaben, die den Verkauf fördern können und sollen, egal ob dies vom Unternehmen selbst, etwa in den Verkaufsangaben oder von Dritten für das Unternehmen in sonstiger Weise erfolgt. Um sich kostenpflichtige Abmahnungen zu ersparen sollten Werbemaßnahmen, Verkaufsangebote und sonstige Marketingkampagnen vorab rechtlich geprüft werden. Denn die rechtlichen Auseinandersetzungen nach einer Abmahnung wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht sind hinterher im Regelfall wesentlich kosten- und zeitintensiver.
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Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte