Unternehmen nutzen für ihre Werbung die unterschiedlichsten Kanäle. Das beginnt bei klassischer Anzeigen- und Printwerbung und geht über die Werbung auf der eigenen Webseite bis hin zur Werbung auf Social-Media-Kanälen wie Instagram, Facebook, YouTube und Co. Wer in der Werbung zugleich aber auch blickfangmäßig mit einer Garantie wirbt, muss die genauen Garantiebedingungen in unmittelbarer Nähe zur Blickfangwerbung angeben. Ansonsten kann eine Abmahnung drohen.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
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Was ist passiert?
Die Beklagte ist Betreiberin einer Online-Ticketplattform (www.viagogo.de). Klägerin ist die Verbraucherzentrale Bayern e.V. Auf ihrer Ticketplattform bewarb die Beklagte im Rahmen des Bestellvorgangs eine Garantie mit folgendem Inhalt:
„Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!“
Bei der Klägerin beschwerten sich mehrere Verbraucher darüber, dass ihnen mit ihren Tickets, die sie zuvor über die Ticketplattform der Beklagten (inklusive Garantiewerbung) erworben hatten, kein Zugang zu der jeweiligen Veranstaltung gewährt worden sei. In einem Fall wurde beispielsweise der Zugang zu einem Fußballspiel des TSV 1860 München verweigert. Zu Begründung hieß es seitens der Veranstalter, dass die Tickets ungültig seien.
Die Klägerin sah hieraufhin in der blickfangmäßigen Werbung mit der Garantie der Beklagten, eine wettbewerbswidrige Irreführung und nahm die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.
Die Entscheidung
Das Landgericht München I (Az. 33 O 6588/17) gab der Unterlassungsforderung der Klägerin überwiegend statt. Demnach habe es die Beklagte zu unterlassen, Werbung für Tickets mit einer blickfangmäßigen Garantie zu betreiben, wenn nicht zugleich in unmittelbarer Nähe der beworbenen Garantie die konkreten Garantiebedingungen aufgeführt sind. Zudem habe es die Beklagte zu unterlassen, die Tickets in der Werbung dahingehend zu bewerben, dass eine Lieferung mit „gültigen Tickets“ garantiert werde, wenn und soweit das Ticket dem Erwerber tatsächlich kein Recht zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung einräumt.
Das Landgericht München I hat schließlich weiter entschieden, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, auf ihrer Webseite unter www.viagogo.de, Tickets zu verkaufen, ohne den Käufer hierbei über die Identität und die Anschrift des jeweiligen Verkäufers rechtzeitig zu informieren. Bei unternehmerisch tätigen Verkäufern bedeute dies, dass die Pflichtinformationen noch rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung zum Vertragsschluss zu erfolgen hat und bei nicht unternehmerisch tätigen Verkäufern unmittelbar nach Abgabe der Willenserklärung.
Die Informationen zur Identität und zur Anschrift des jeweiligen Verkäufers stellen wesentliche Angaben dar, die für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers wesentlich seien. Aufgrund des beschränkten Anspruchs auf Anonymität gemäß § 13 Abs. 6 TMG sind die Identität und die Anschrift eines nicht unternehmerisch tätigen Verkäufers jedoch erst unmittelbar nach Abschluss des Vertrages mitzuteilen.
Schlussendlich habe die Beklagte auf ihrer Ticketplattform auch dafür zu sorgen, eine gültige E-Mailadresse anzugeben. Das bloße Vorhalten eines Kontaktformulars genüge nach Ansicht des Gerichts nicht den gesetzlichen Vorgaben an die Impressumspflicht. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil die Nutzer sich zunächst registrieren müssen, um das Kontaktformular nutzen zu können.
Als nicht erforderlich sieht das Gericht jedoch die von der Klägerin geforderte Angabe der vertretungsberechtigten Personen auf der Internetseite der Beklagten
an.
Fazit
Wer mit einer Garantie wirbt, muss über die Garantiebedingungen in unmittelbarer Nähe zu der Werbung aufklären. Zudem sind in der Werbung immer auch die allgemeinen Pflichtinformationen zu erteilen, die sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und diversen weiteren Vorschriften, etwa dem Telemediengesetz (TMG) etc. ergeben. Die allgemeinen Pflichtinformationen sind bei jeder Werbung zu beachten, unabhängig davon ob die Werbung ein Garantieversprechen enthält oder nicht.
Weitere Beiträge zur Werbung mit Garantien finden Sie hier und hier
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte