Jedes Unternehmen hat mindestens einen Unternehmensstandort. Neben der Hauptniederlassung kommen zum Teil noch weitere Zweigniederlassungen hinzu.
Existieren diese Standorte tatsächlich, kann hierfür auch geworben werden. Irreführend ist die Werbung jedoch dann, wenn es die Firmenstandorte gar nicht gibt. Das gilt sowohl für die eigene
Homepage als auch für andere Plattformen im Internet. Verstöße können zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.
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Was ist passiert?
Ein Unternehmen zur Bekämpfung von Schädlingen hatte seit 2011 seinen Sitz in Köln. Im März 2015 wurde der Unternehmer darauf aufmerksam gemacht, dass er Werbung für eine nicht existierende Adresse in Ennigerloh betreibe. Zudem warb der Unternehmer auf der Onlineplattform “www.gelbeseiten.de” mit insgesamt sechs unterschiedlichen Adressen, ohne das er dort auch tatsächlich eine Niederlassung unterhielt. Hiervon erlangte ein Wettbewerbsverein Kenntnis und mahnte den Unternehmer kostenpflichtig ab und forderte diesen zudem dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Bereits im Juni 2015 (noch vor der Abmahnung des Wettbwerbvereins) hatte der Unternehmer jedoch den Verlag “Gelbe Seite” bereits über die falschen Adressen
informiert. Nicht mehr und ncith weniger.
Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lehnte der Unternehmer unter anderem mit der Begründung ab, er habe die unterschiedlichen Adressen nicht selbst auf der Onlineplattform veröffentlicht. Zudem habe er gerade deswegen den Verlag auch darüber informiert, dass die Adressen falsch seien.
Der Wettbewerbsverein erwiderte hiergegen, dass der Unternehmer die falschen Adressen sogar auf seiner eigenen Homepage bewerbe und er diese auch selbst auf die Onlineplattform eingestellt habe. Der Wettbewerbsverein klagte auf Unterlassung des abgemahnten Verhaltens und forderte die Kosten der Abmahnung vom Unternehmer zurück.
Die Entscheidung
Das OLG Köln (Az. 6 U 119/16) gab dem Wettbewerbsverein recht und sah den Unterlassungsanspruch als begründet an. Insbesondere seien dem Unternehmer auch die Veröffentlichungen der fehlerhaften Firmenstandorte auf der Plattform zuzurechnen.
Indem der Unternehmer mit Standorten werbe, an dem tatsächlich keine Niederlassung existieren, entstehe der falsche Eindruck, dass er aufgrund der räumlicher Nähe zum Kunden schnell verfügbar sei. Da dies aber tatsächlich nicht der Fall ist, werden potentielle Kunde durch die Werbung in die Irre geführt.
Das Argument des Unternehmers, er habe die Eintragungen nicht veranlasst wies das Gericht ebenfalls zurück, da die Adressen eins zu eins auch auf der Homepage des Unternehmers aufgeführt wurden und die Werbung auf der Plattform zudem mit dem sonstigen Werbeauftritt des Unternehmers vergleichbar war.
Das LG Köln (Az. 33 O 208/15) als Vorinstanz nahm sogar eine weitergehende Handlungspflicht des Unternehmers an. Er hätte sich aktiv um die Berichtigung auf der Plattform bemühen müssen. Die bloße Information oder Mitteilung an den Palltformbetreiber genügt nicht.
Fazit
Unternehmen sollten bei der Werbung mit verschiedenen Standorten darauf achten, dass diese auch tatsächlich existieren. Werden fehlerhafte Standortangaben festgestellt, muss aktiv (und nachweislich) die Berichtigung betrieben werden. Unternehmen sollten regelmäßig die Angaben im Internet prüfen, um kostenpflichtigen Abmahnungen vorzubeugen. Das gilt sowohl für die eigene Homepage als auch für diverse Onlineplattformen.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!