Werbung mit Referenzen: Dürfen Designer mit Referenzbildern werben?

Die Akquise von Kunden ist oftmals effektiver, wenn man zeigen kann, was man bereits geleistet und welche Projekte man bearbeitet hat. Egal ob Produktdesigner, Grafiker, Architekt oder Kommunikationsdesigner: Wer mit Referenzen wirbt, der kann seinen potenziellen Kunden Einblicke in seine praktische Tätigkeit geben und die Qualität seiner Arbeit präsentieren. Veröffentlicht man jedoch seine Referenzen auf der eigenen Homepage und/ oder auf social media Kanälen, tauchen die Fragen auf: Dürfe Designer mit Referenzen online werben oder können Auftraggeber dies verbieten? Und was droht bei Verstößen?

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Hintergrund

Das Thema Werbung mit Referenzen ist rechtlich aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu betrachten. Hier treffen u.a. die Rechtsgebiete des Urheberrechts sowie des Marken- und Wettbewerbsrechts zusammen

 

Urheberrecht

Grundsätzlich hat der Designer als Urheber seines Werks, die entsprechenden Urheberrechte hieran. Zum sog. Urheberpersönlichkeitsrecht gehört maßgeblich auch das Recht auf Urheberbenennung bzw. speziell im Designrecht, das Recht auf Entwerferbenennung gemäß § 10 DesignG.

 

In der praktischen Umsetzung erfolgt das meist wie folgt:

 

„Design 2018: Name des Designers/ Logo“

 

Online wird die Benennung oftmals im Impressum vorgenommen und nur selten direkt an der Grafik. Offline erfolgt die Benennung direkt auf dem Label oder der Produkte

 

Praxistipp: Um Streitigkeiten über Art und Ort der Urheberbenennung bzw. der Entwerferbenennung von vorneherein zu vermeiden, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung hierüber mit dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten.

 

Achtung: Auf die Urheberbenennung bzw. die Entwerferbenennung kann in AGB grundsätzlich nicht wirksam verzichtet werden

 

Verstößt der Designer gegen das Urheberrecht, wenn er Referenzen veröffentlicht?

Das zuvor dargestellte Urheberbenennungsrecht bzw. das Entwerferbenennungsrecht betrifft nur die Pflicht zur Benennung durch den Auftraggeber des Designauftrages. Hierdurch wird der Designer aber nicht zugleich automatisch auch dazu legitimiert, die Designs als Referenzen zu veröffentlichen.

 

Praxistipp: Jeder Auftrag zur Erstellung eines Produktdesigns oder einer Werbung etc. sollte immer auch eine Regelung über die Weiternutzung als Referenz durch den Designer enthalten. Die Regelung sollte insbesondere auch Art und Umfang genau regeln (online und/ oder offline, nur für eine bestimmte Dauer etc.).

 

Fehlt wie so oft eine Vereinbarung über die Weiternutzung als Referenz, kommt es zur Berechtigung des Designers primär darauf an, ob der Designer dem Auftraggeber ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Wurde dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Design übertragen, so ist der Designer in der Regel nicht dazu berechtigt, das Design als Referenz zu veröffentlichen. Er darf das Design bei der Übertragung von ausschließliches Nutzungsrecht vielmehr nur noch mit Einwilligung des Auftraggebers weiter verwenden. Bei einem einfachen Nutzungsrecht ist das demgegenüber grundsätzlich anders. Hier ist auch der Designer weiterhin zur Nutzung berechtigt und kann ggf. auch weitere Lizenzen vergeben.

 

Die Beweispflicht ob ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen wurde, trifft grundsätzlich den Auftraggeber bzw. Lizenznehmer, der sich auf das Recht zur (alleinige) Benutzung beruft. Als Faustformel kann man sich merken, dass im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen wurde, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, den Schluss auf die Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zulassen.

 

Achtung: Die Einräumung von Nutzungsrechten kann auch konkludent bzw. durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

 

Wettbewerbsrecht

Aus wettbewerbsrechtliche Sicht ist zu beachten, dass die Werbung mit Referenzbildern zutreffend sein muss und keine irreführenden Angaben enthalten darf. Irreführend meint in diesem Zusammenhang, dass die Angaben von den Adressaten der Werbung nicht falsch verstanden werden können. Was heißt das? Veröffentlicht ein Designer Referenzbilder, darf hierdurch nicht ein falscher Eindruck hervorgerufen werden, beispielsweise über seine Beteiligung an dem Projekt. Ein Webdesigner darf beispielsweise den Entwurf eines Corporate Design von einem anderen Designer oder Fotografien eines anderen Fotografen auf seiner Internetseite nicht als eigenes Design abbilden. Vielmehr muss der Webdesigner unzweideutig zu erkennen geben, welcher Teil der Referenz seine eigene Leistung darstellt.

 

Achtung: Diese Anforderung hat auch Grenzen. So kann der Veröffentlichung einer Referenz eines Grafikdesigners selten zugleich auch die Aussage beigemessen werden, dass er zugleich auch für die Programmierung verantwortlich war.

 

Markenrecht

Schlussendlich dürfen auch etwaige Markenrechte nicht missachtet werden.

 

Hinweis: Gemeint ist nachfolgend nur die Situation, bei der fremde Marken in dem Referenzbild mit auftauchen, nicht aber die Fälle, bei denen die fremde Marke als solche für die Werbung genutzt wird!

 

Insbesondere im Bereich von Corporate Design oder auch im Kommunikationsdesign spielen fremde Marken eine besondere Rolle, werden hierbei vor allem Namen und Logo (= Marken?) von Unternehmen verwendet. Ist die Nutzung der Marken im Rahmen von Referenzbildern ohne Genehmigung des Markeninhabers aber nun unzulässig und kann der Markeninhaber dies kostenpflichtig abmahnen?

 

Wie sooft lautet die Antwort: Es kommt darauf an.

 

Man kann davon ausgehen, dass keine Markenverletzung bei der Nutzung fremder Marken in Referenzbildern vorliegt, wenn

 

  • der Nutzer unzweideutig erkennen kann, dass es sich bei der Marke oder dem Kennzeichen eindeutig nicht um eine Marke des Designers, sondern um eine Marke des Auftraggebers handelt.

    Praxistipp: Dies kann beispielsweise mittels klarer grafischer Darstellung („Referenzen“) in der Überschrift kenntlich gemacht werden.

  • der Auftraggeber die Referenzen, so wie sie vom Designer dargestellt werden, selbst öffentlich wiedergegeben werden.

    Achtung: Falls nicht, könnte die Veröffentlichung durch den Designer auch gegen Geheimhaltungs- oder gegen Persönlichkeitsrechte des Auftraggebers verstoßen.

 

Hierzu werden aber unterschiedliche Auffassungen vertreten und es kommt maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Nutzt der Designer die Marke oder das Kennzeichen als Referenz sollte er in jedem Fall aber darauf achten, dass es nicht zu einer Verwechslungsgefahr mit den Waren und Dienstleistungen des Auftraggebers kommt, da dies eine Voraussetzung für die Annahme einer Markenverletzung ist. Zudem darf die Nutzung der Marke innerhalb der Referenz nicht als sog. „Rufausbeutung“ und „Beeinträchtigung der Wertschätzung“ von Marken und Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers anzusehen sein.

 

Fazit

Dieser kurze Aufriss zum Thema Werbung mit Referenzen zeigt, dass die Nutzung von Bildern als Referenz nicht ohne ist. Sowohl Designer als auch Auftraggeber sollten in jedem Fall vertragliche Vereinbarungen über den Punkt der (Weiter-) Nutzung der Arbeiten als Referenzen durch den Designer aufnehmen. Denn schlussendlich kann dies auch (kostenfreie) Werbung für den Auftraggeber sein. Zu beachten ist zudem, dass, wenn der Auftraggeber nicht Markeninhaber ist, dieser seine Berechtigung dem Designer nachweisen sollte, wenn und soweit die Marke verwendet wird. Der Designer sollte bei der Nutzung der Arbeiten für Werbung darauf achten, dass dies klar als „Referenz“ bezeichnet wird.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin