Bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) bestehen rechtlich zahlreiche Informationspflichten. Das gilt nicht nur im Fernabsatz wie zum Beispiel im Onlineshop, sondern auch bei Verträge die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurden, etwa direkt beim Kunden vor Ort. Zudem ist die AGB Kontrolle bei Verbrauchern als Vertragspartner wesentlich strenger. Kann aber auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Verbraucher sein, mit entsprechenden Pflichten für Unternehmen?
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Hintergrund
Bei einer GbR schließen sich mindestens zwei Personen zusammen um gemeinsam einen Zweck bzw. ein Ziel zu verfolgen. Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei geschlossen werden, das heißt auch durch einfaches tatsächliches Handeln kann eine GbR gegründet werden. Bestes Beispiel sind Fahrgemeinschaften.
Die Gesellschafter einer GbR können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein. Im Zusammenhang mit Verbraucherrechten fangen hier bereits die Probleme an.
Was ist passiert?
Die Gesellschafter einer GbR waren sowohl natürliche Personen als auch eine Vermögensverwaltungs-GmbH. Die GbR schloss mit einem Unternehmen (hier einem Architekturbüro) einen Vertrag, der die Planung einer Glas-Blech-Fassade zum Gegenstand hatte. Der Vertrag sah in den AGB eine Haftungsbeschränkung für das Architekturbüro vor. Im Verlauf traten Mängel in Form von Rissen an der Fassade auf, woraufhin die GbR Schadensersatz vom Architekturbüro verlangte.
In der zweiten Instanz wurde das Architekturbüro wegen der gerügten Mängel zu Schadensersatz in Höhe von 45.000 € sowie einer weiteren Haftung für Schäden von bis zu 700.000 € verurteilt. Das Berufungsgericht stufte die Haftungsbeschränkung in den AGB als unwirksam ein, da hier die strengen Maßstäbe der AGB Kontrolle für Verbraucher anzuwenden seien. Dieser Kontrolle hielten die AGB des Architekturbüros nicht stand.
Die Entscheidung
Der BGH (Az. VII ZR 269/15) hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Nach Ansicht des BGH konnte die AGB Kontrolle nicht am Maßstab der verbraucherschutzrechtlichen AGB Regelung gemäß § 309 Nr. 7b BGB erfolgen, da die GbR nicht als Verbraucher einzustufen sei.
Eine GbR kann zumindest dann nicht als Verbraucher angesehen werden, wenn, wie vorliegend, sowohl natürliche als auch juristische Personen Gesellschafter sind. In diesem Fall ist es auch irrelevant, welchen Zweck (privat, gewerblich/ selbstständig) die GbR verfolgt.
Durch die Beteiligung einer juristischen Person (hier eine GmbH) kann kein gemeinschaftliches Verhalten von natürlichen Personen angenommen werden.
Kurz: Eine GbR, bei der zumindest eine juristische Person Gesellschafter ist, ist per se als Unternehmer anzusehen. Bei einer juristischen Person kann bereits kraft Rechtsform, nie eine Verbrauchereigenschaft vorliegen. Das gilt auch dann, wenn die weiteren Gesellschafter Verbraucher sind.
Fazit
Die Entscheidung des BGH stellt einerseits klar, dass, sobald eine juristische Person Gesellschafter einer GbR ist, per se keine Verbrauchereigenschaft vorliegen kann und folglich auch keine Verbraucherrechte bestehen. Andererseits kommt eine Verbrauchereigenschaft einer GbR immer dann in Betracht, wenn insgesamt alle Gesellschafter Verbraucher sind und die GbR sodann auch weder gewerblich noch selbstständig tätig wird.
Die Einstufung der GbR als Verbraucher ist auch nicht nur rein formell. Denn wie die Entscheidung zeigt, kommen bei Verträgen mit Verbrauchern eine erhebliche Flut von Informationspflichten auf Unternehmen zu, sowie deutlich strengeren Maßstäbe in Bezug auf wirksame AGB Regelungen.
Nicht zu vergessen das gesetzlich zwingende Widerrufsrecht, über das insbesondere bei Fernabsatzverträgen und Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen belehrt werden muss.
Achtung: Die Entscheidung ging noch von einer alten Definition des Verbrauchers aus. Nach dem aktuellen Begriffgemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Bei gemischten Zwecken (gewerblich und privat/ dual-use) kommt es auf den Schwerpunkt an.
Allerdings hat der BGH vorliegend nur über die Einstufung der GbR als Verbraucher an sich entschieden, ohne die Zwecksetzung zu thematisieren. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Begründung des BGH auch zukünftig Bestand haben wird.
Unternehmen die gegen Informationspflichten verstoßen und/ oder unwirksame AGB verwenden, können kostenpflichtig abgemahnt werden.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!