Verkauf bei eBay: Wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?

Wer bei eBay Waren verkauft, kann dies als Privatperson (Verbraucher) oder als Unternehmer tun. Die Einstufung als Verbraucher oder gewerblicher Verkäufer hat rechtlich erhebliche Konsequenzen. Unternehmen unterliegen beim Verkauf an Verbraucher (B2C) einer Vielzahl von Informations- und Belehrungspflichten. Zudem können Unternehmen Gewährleistungsrechte nur in eng begrenzten Umfang einschränken. Für Verkäufe zwischen zwei Verbrauchern (C2C) bestehen demgegenüber, wenn überhaupt, nur wenige Einschränkungen. Wann liegt aber eine unternehmerische Tätigkeit vor, die zur Einstufung des Verkäufers als „Unternehmer“ führt?

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Was ist passiert?

Käufer und Verkäufer stritten sich darum, ob der Verkäufer im Rahmen einer Versteigerung bei eBay als Unternehmer oder als Verbraucher anzusehen war. In seinem Angebot hatte der Verkäufer angegeben als Privatperson zu handeln und kam entsprechend auch den Pflichten eines gewerblichen Verkäufers nicht nach. Der Verkäufer berief sich im Rechtstreit unter anderem auf diese Angabe und stützte seine Verbrauchereigenschaft hierauf.

 

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Kassel (Az. 435 C 419/18) folgte der Ansicht des Verkäufers nicht. Es komme bei der Einstufung ob ein Verkäufer als Unternehmer oder als Verbraucher handle nicht auf die Bezeichnung der Partei an. Die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft bestimme sich vielmehr allein anhand von objektiven Kriterien.

 

Vorliegend habe der Verkäufer pro Monat zwischen 17 und 25 Produkte über die Verkaufsplattform eBay veräußert. Dies erfolgte zudem auch über einen längeren Zeitraum, sodass das Gericht von einer unternehmerischen Tätigkeit ausging. Der Verkäufer habe die von der Rechtsprechung bestimmten Ziffern zur Zuordnung der Tätigkeit als unternehmerisch deutlich überschritten. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der Verkäufer fast nur Waren aus einer bestimmten Kategorie (Computerspiele, Comics und Spielekonsolen) zum Kauf anbot. Dieser Umstand spreche ebenfalls für die Eigenschaft als Unternehmer.

 

Fazit

Die Zuordnung einer Tätigkeit als unternehmerisch oder privat ist gesetzlich nicht an fixen Vorgaben geknüpft. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Vielzahl von Kriterien herausgearbeitet, die die Zuordnung als Unternehmer oder als Verbraucher vereinfachen. Die zutreffende Bewertung ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen (AGB, Widerruf, Informationspflichten, Steuern) unumgänglich. Im Zweifel sollten sich Verkäufer vorab genau informieren.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin