Wettbewerbsverstöße Dritter begründen grundsätzlich keine eigene Haftung

Wer wettbewerbswidrige Werbung schaltet, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Es kann aber auch vorkommen, dass ein (unbekannter) Dritter einen Wettbewerbsverstoß in Form unlauterer Werbung begeht, der einem selbst zu Gute kommt. In diesen Fällen stellt sich die Frage: Muss ich für Wettbewerbsverstöße (unbekannter) Dritter haften, wenn diese Verstöße auch zu meinen Gunsten wirken?

von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.

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Was ist passiert?

In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/ Main (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.05.2019 - Az.: 6 W 29/19) war unter anderem die Frage zu klären, ob ein Unternehmen aktiv werden muss, wenn unbekannte Dritte Wettbewerbsverstöße (auf Webseiten) begehen, die dem Unternehmen zu Gute kommen. Es ging mithin um die Frage ob Unternehmen eine allgemeine Handlungspflicht trifft, wenn unbekannte Dritte wettbewerbswidrig handeln und das Unternehmen, welches aus diesen Verstößen Vorteile ziehen kann, hiervon Kenntnis erlangt.

 

Hinweis: Eine solche Handlungspflicht hatte das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2016 angenommen, LG Hamburg Urt. v. 26.07.2016 - Az:. 312 O 574/15.

 

Das OLG Frankfurt/ Main verneinte im vorliegenden Fall jedoch eine solche allgemeine Handlungspflicht. Das gelte selbst dann, wenn das Unternehmen Kenntnis von der unlauteren Werbung hat und aus dem Wettbewerbsverstoß des Dritten Vorteile zieht. Anders sei die Frage nur dann zu beantworten, wenn das Unternehmen die wettbewerbswidrigen Handlungen des Dritten veranlasst und/ oder unterstützt habe.

 

Das Gericht führt hierzu unter anderem aus:

 

„Im Ansatz verfehlt ist die Auffassung der Klägerin, der Beklagte hafte unabhängig von Kenntnis und Veranlassung für mutmaßlich unlautere Internetauftritte Dritter. Wie der Senat schon im Verfahren …, an dem beide Parteien beteiligt waren, ausgeführt hat, ist eine Grundlage für eine solche anlasslose Haftung für das Verhalten Dritter nicht ersichtlich. Dem kann die Klägerin auch nicht den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 13.12.2000, 4 W 24/00 entgegenhalten. Die Störerhaftung lag dort darin begründet, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite A bereitgestellt hatte, die das Suchergebnis der Suchmaschinen beeinflussten, mithin eine eigene Handlung streitgegenständlich war.“ (…)

 

„Die Tatsache alleine, dass der Beklagte Kenntnis von einer mutmaßlich rechtswidrigen Bezeichnung seines Unternehmens durch Dritte hatte, kann eine Haftung nicht begründen. Der Beklagte ist - wie oben ausgeführt - nicht für das Verhalten Dritter verantwortlich; ihn trifft insoweit entgegen der Ansicht der Klägerin keine „aktive Erfolgsabwendungspflicht“.“

 

Nach der Ansicht des OLG Frankfurt/ Main kommt eine Verantwortlichkeit des Unternehmens nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen als (Mit-) Verursacher anzusehen ist.

 

Fazit

Eine Haftung für Wettbewerbsverstöße Dritter ist grundsätzlich abzulehnen. Für nicht veranlasste Handlungen unbekannter Dritter im Internet, z.B. unlautere Werbung, ist ein Unternehmen in der Regel nicht verantwortlich. Eine Handlungspflicht kommt jedoch dann in Betracht, wenn das Unternehmen die unlautere Werbung durch den Dritten veranlasst und/ oder unterstützt hat. Wie so oft, ist der Einzelfall entscheidend.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte