Wie Unternehmen sich bezeichnen, das heißt welche Firma sie verwenden, bleibt grundsätzlich ihnen überlassen. Möglich sind Sach-und Phantasienamen und/ oder die Aufnahme des eigenen Namens. Grenzen bilden insoweit insbesondere das Verbot der Irreführung und das Gebot der Firmenwahrheit. Werden diese Grenzen überschritten, wenn Nichtgesellschafter in der Firma auftauchen?
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Hintergrund
Die Firma ist rechtlich gesehen, allein der Name von Unternehmen, mit denen sie im Geschäftsleben auftreten. Nichtsdestotrotz ist der Name jedoch von besonderer Bedeutung, da er Kunden ansprechen und das Unternehmen widerspiegeln soll.
Sowohl nach dem HGB als auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht darf die Firma nicht irreführend sein. Insbesondere muss nach dem HGB auch immer der Rechtsformzusatz (GmbH, AG, OHG, KG etc.) in der Firma enthalten sein. Dies ist von der reinen Geschäftsbezeichnung abzugrenzen.
Verstöße in der Firmierung können auch aus markenrechtlichen- oder persönlichkeitsrechtlichen Umständen folgen, mit entsprechenden Abmahnrisiko.
Irreführend kann eine Firma auch dann sein, wenn über die Beteiligung von Gesellschaftern getäuscht wird. Wann eine solche Irreführung vorliegt, hat das OLG Düsseldorf konkretisiert.
Was ist passiert?
Eine Kommanditgesellschaft (KG) betreibt ein Autohaus und wollte im Rahmen einer Umfirmierung den Namen des bereits verstorbenen Urgroßvaters der Mehrheitsgesellschafter aufnehmen. Das Handelsregistergericht wies den Antrag zurück, da die beabsichtigte Firmierung irreführend sei. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die benannte Person, also der verstorbene Urgroßvater, noch Einfluss auf die Geschäfte nimmt, was tatsächlich jedoch nicht der Fall ist. Des weiteren konnte das Registergericht auch keine Verbindung zwischen dem Namen des Urgroßvaters und dem aktuellen Geschäftsbetrieb feststellen, sodass die Firma auch deshalb unzulässig sei.
Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf (Az. I-3 Wx 81/16) schloss sich dieser Ansicht nicht an. Es ist nicht zwingend davon auszugehen, dass aus der Verwendung des Namens einer Person, die tatsächlich nicht (mehr) an der Gesellschaft beteiligt ist, zugleich auch eine Irreführung folgt. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch die Firmierung die wirtschaftlichen Interessen der angesprochenen Verkehrskreise beeinträchtigt werden können. Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Verkehrskreise die benannte Person (a) überhaupt kennen und (b) der vermeintlichen Beteiligung dann auch eine besondere und für den Geschäftsabschluss maßgebliche Bedeutung beimessen.
Wird hingegen eine fiktive oder unbekannte Person genannt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies Einfluss auf die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise hat, sodass die Firmierung nach dem HGB zulässig ist.
Vorliegend kam noch der Umstand hinzu,dass der Urgroßvater die KG in den Anfängen der Unternehmensgeschichte tatsächlich geführt hatte, was auch auf der aktuellen Homepage publiziert wurde. Folglich konnte auch von einem hinreichenden Bezug zwischen dem Urgroßvater und dem Unternehmen ausgegangen werden, sodass die Ablehnung der Umfirmierung durch das Handelsregister insgesamt unzulässig war.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf konkretisiert zum einen die Voraussetzungen für die Aufnahme von Namen von Nichtgesellschaftern in der Firma und verdeutlicht zum anderen aber zugleich auch die Bedeutung der Firma in Bezug auf die angesprochenen Verkehrskreise.
Die Firma darf folglich weder irreführend sein noch darf es zu einer Verwechslungsgefahr mit anderen Marktteilnehmern kommen. Insbesondere Phantasienamen oder Sachfirmen bewegen sich oftmals im Grenzbereich zwischen zulässiger Firmierung und verbotener Irreführung. Zudem müssen auch stets Marken- Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte beachtet werden!
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!