Geschäftsgeheimnisse – Warum auch Start Up´s aktiv werden sollten + Checkliste NDA

Die Idee ist ausgereift, der Businessplan erstellt und die ersten Gespräche mit Kooperations- und Geschäftspartnern laufen. Zugleich werden die Mitarbeiter instruiert und nehmen ihre Arbeit auf. Im gesamten Gründungsprozess und auch im späteren Geschäftsverkehr wird immer mit internen Informationen gearbeitet, die je nach Branche mehr oder weniger schützenswert sind. Um sich vor einem „Ideenklau“ zu schützen und um einen ungewollten Abfluss von Informationen an die Konkurrenz zu verhindern, sollten Start Up´s, Selbstständige und Unternehmen aktiv werden. Dies vor allem dann, wenn Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz begehrt wird.

 

von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.


Hintergrund

In jedem Unternehmen gibt es Informationen, die nicht an die breite Öffentlichkeit gelangen sollen. Je nach Branche können dies beispielsweise bestimmte Herstellungsverfahren, spezifisches Knowhow, Rezepturen, Bilanzen, Kundendaten(banken), Marketing- und Geschäftsstrategien, Marktanalysen, Konstruktionspläne, Prototypen etc. sein.

 

Solche Informationen stellen aus unternehmerischer Sicht einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar. Das gilt sowohl für große als auch für kleine und mittelständische Unternehmen sowie insbesondere auch für Start Up´s.

 

Folge: Diese Informationen müssen besonders geschützt werden.

 

Andererseits muss mit diesen Informationen aber auch gearbeitet werden, um Kooperations- und Geschäftspartner oder Investoren zu finden und um am Markt bestehen zu können. Denn was nützt einem die beste Marketingstrategie, wenn die (freien) Mitarbeiter diese nicht kennen und umsetzen können?

 

Was also tun?

Zunächst sollte stets eine Geheimhaltungsvereinbarung (sog. non disclosure agreement – NDA) abgeschlossen werden bevor (!) man in Verhandlungen geht und die Informationen teilt.

 

Praxistipp: In der Geheimhaltungsvereinbarung/ non disclosure agreement sollten Verstöße stets mit der Zahlung einer Vertragsstrafe sanktioniert werden. Eine Checkliste steht zum kostenfreien Download am Ende des Beitrages zur Verfügung.

 

In Arbeitsverträgen sollte ebenfalls eine Geheimhaltungsvereinbarung aufgenommen sowie ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden.

 

Achtung: Hierbei sollte man auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag achten. Denn werden Arbeitnehmer übermäßig eingeschränkt, kann die AGB-Klausel wegen „unangemessener Benachteiligung“ unwirksam sein.

 

Neben den vertraglichen Vereinbarungen (Geheimhaltungsvereinbarung/ Verschwiegenheitsverpflichtung + Wettbewerbsverbot) können sich Unternehmen auch Schutz über das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) holen. Das GeschGehG wurde 2019 neu gefasst und verlangt seitdem, dass Unternehmen aktiv „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergreifen.

 

Achtung: Vor der Novellierung reichte es aus, dass (subjektiv) ein Geheimhaltungswille hinsichtlich der vertraulichen Informationen bestand, um den Schutz nach dem GeschGehG zu genießen. Dieser subjektive Wille reicht seit 2019 allein nicht mehr aus. Vielmehr müssen nun angemessene und nach außen objektiv darstellbare Maßnahmen ergriffen werden, die diesen Geheimhaltungswillen manifestieren.

 

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Für den Schutz nach dem GeschGehG ist vorab zu klären, was überhaupt unter einem Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist.

 

Nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information

 

a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

 

b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und

 

c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

 

Das heißt, die Information darf den damit üblicher Weise arbeitenden Personen nicht bekannt oder zumindest nicht frei zugänglich und somit wirtschaftlich wertvoll sein. Zudem müssen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen worden sein und an der Geheimhaltung muss ein berechtigtes Interesse bestehen.

 

Was sind „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“?

Was unter angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zu verstehen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Hierbei spielen insbesondere die Inhalte und der Umfang der Informationen, die Branche sowie die Frage, wer alles Zugriff auf die Informationen hat eine Rolle. Je nach Antwort sollten die Maßnahmen dann mehr oder weniger weitreichend sein.

 

Praxistipp: In jedem Fall sollten Unternehmen die Schutzmaßnahmen dokumentieren. Allein der subjektive Wille, dass es sich bei der betreffenden Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt, reicht nicht (mehr) aus.

 

Beispiele für „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“:

 

  1. technische Maßnahmen (z.B. Passwortschutz von Dokumenten; Zugriffsbeschränkungen bezüglich der IT; Mindestanforderungen bezüglich Passwortvergabe festlegen; gängige technische Schutzmaßnahmen bezüglich der IT etc.);

  2. organisatorische Maßnahmen (z.B. Zugangs- und Zutrittsbeschränkungen; Festlegung von Verantwortlichkeiten für bestimmte Informationen; Kennzeichnung der vertraulichen Informationen als solche; (interne) Schulungen der Mitarbeiter bezüglich des Umgangs mit vertraulichen Informationen; Informationen zum Umgang mit Whistleblowing im Unternehmen veröffentlichen etc.);

  3. rechtliche Maßnahmen (z.B. Geheimhaltungsvereinbarung/ non disclosure agreement – NDA (gratis Checkliste am Ende des Beitrages); Zusatzvereinbarungen bei bestehenden Verträgen ohne Geheimhaltungsklausel; Vertragsstrafen etc.)

 

Achtung: Die vorstehenden Maßnahmen sind nicht abschließend und sind an die jeweiligen Umstände des Einzelfalls anzupassen. Wer im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß der DSGVO bereits technisch-organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, kann hierauf auch im Zusammenhang mit dem GechGehG zurückgreifen.

 

Ansprüche nach dem GeschGehG

Werden vertrauliche Informationen, das heißt Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG unberechtigt weitergegeben, können die betroffenen Unternehmen folgende Ansprüche geltend machen:

 

  1. Auskunftsanspruch gegen den Verletzer bezüglich Herkunft und Empfänger der Geschäftsgeheimnisse;
  2. Schadensersatzansprüche;
  3. Anspruch auf Herausgabe, Vernichtung, Rückruf oder Rücknahme vom Markt derjenigen Dokumente, Dateien, Produkte oder Gegenstände, die die Geschäftsgeheimnisse verkörpern

 

Zudem können gegen denjenigen, der zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen Geschäftsgeheimnisse erlangt oder weitergibt, Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verhängt werden.

 

Fazit

Wissen ist Macht! Vor allem hat Wissen auch einen (erheblichen) wirtschaftlichen Wert. Den gilt es zu schützen, und zwar unabhängig von der Branche und der Größe des Unternehmens. Denn wenn die vertraulichen Informationen einmal weg sind, kann man dies nicht mehr rückgängig machen. Der Schaden, der durch solche Informationsabflüsse entstehen kann, kann Unternehmen das Genick brechen. Hiergegen sollte umfassend vorgesorgt werden, auch wenn dies mit einem gewissen Mehraufwand verbunden ist. Es lohnt sich!

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte


gratis Checkliste: Geheimhaltungsvereinbarung - Non Disclosure Agreement - NDA

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