Spam wegen Link zur Zufriedenheitsbefragung im Footer einer E-Mail

Unternehmen wollen nach der Abwicklung einer Bestellung oder eines Auftrages oftmals die Kunden nach deren Zufriedenheit befragen. Hierdurch sollen die Leistungen und Angebote für die Zukunft verbessert und an die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden angepasst werden. Diesem Interesse der Unternehmen steht das Verbot von Spam entgegen. Liegt eine unzulässige Werbung aber auch dann vor, wenn im Footer der E-Mail lediglich ein Link zur Zufriedenheitsbefragung enthalten ist?

______________________________________________________________________

Was ist passiert?

Ein Telekommunikationsunternehmen bestätigte einem Kunden per E-Mail den Eingang einer vom Kunden verschickten Nachricht (Abmahnung). Im Footer dieser Empfangsbestätigung war ein Link enthalten, der zu einer Zufriedenheitsbefragung des Unternehmens führt. Der Nutzer wurde hier direkt aufgefordert an der Befragung teilzunehmen, die der Verbesserung des Service des Unternehmens diene. Zusätzlich befand sich in dem Bereich auch noch weitere Werbung, wie zum Beispiel bestimmte Tarife, aktuelle Handys und individuelle Produktempfehlungen. Der Kunde und spätere Kläger mahnte das Unternehmen hieraufhin wegen dem Versand von Spam ab.

 

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Bonn (Az.: 111 C 136/17) schloss sich der Ansicht des Klägers an und stufte die Verlinkung im Footer der E-Mail als unzulässige Werbung, das heißt als Spam ein. Der Begriff der Werbung sei weit zu verstehen. Aufgrund dessen fallen auch Aufforderungen zur Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung unter den Begriff der Werbung.

 

Hinzu komme nach Ansicht des Gerichts, dass die Zusendung der E-Mail rechtswidrig gewesen sei. Etwas anderes könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Link zur Zufriedenheitsbefragung lediglich im Footer enthalten war und auch die Hinweise auf besondere Tarife, aktuelle Handy und individuelle Produktempfehlungen nur in der Signaturzeile aufgeführt wurden.

 

Das beklagte Unternehmen habe den E-Mailverkehr in zweifacher Art und Weise genutzt. Zum einen hat sie in zulässiger Weise auf die Abmahnung reagiert. Zum anderen hat sie die E-Mail aber auch unzulässig dafür genutzt, Werbung zu versenden. Insbesondere aufgrund der zuvor erfolgten Abmahnung des Kunden wegen nicht gewollter Werbung (Spam), verstoße die neuerliche Werbung gegen den ausdrücklichen und klar geäußerten Willen des Kunden.

 

Fazit

Die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). So hat der BGH bereits 2015 (Az. VI ZR 134/15) dahingehend entschieden, dass die Werbung in automatisch verschickten E-Mails (autoreply) unzulässig ist und als abmahnfähiger Spam einzustufen ist. Das gilt gleichermaßen auch für E-Mails, die nicht automatisch verschickt, das heißt individuell versandt werden. Unternehmen sollte es vermeiden, in diesen Fällen jegliche Art von Werbung in der E-Mail aufzunehmen. Unter Werbung ist insoweit nicht nur die klassische Werbung in Form bestimmter Produkt- oder Dienstleistungsangebote zu verstehen. Vielmehr zählt als Werbung sonstige Eigenwerbung wie unter anderem: „Hier können sie unsere neue App abrufen…“ oder „Sie finden unseren neuen Blog unter …“ etc. Schlussendlich ist Werbung auch die Verlinkung zur Kundenzufriedenheitsbefragung im Footer einer E-Mail. Verstöße können zur kostenpflichtigen Abmachung führen.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin