Ist die Androhung einer Schufa-Mitteilung in einer Mahnung wettbewerbswidrig?

Oftmals zahlen Kunden und Geschäftspartner die Rechnungen des Unternehmers nicht fristgerecht, sei es weil sie es nicht können oder es nicht wollen. Gleich aus welchem Grund die Zahlung ausbleibt, der Unternehmer geht in diesen Konstellationen in Vorleistung und trägt das Ausfallrisiko. Eine gesetzliche Möglichkeit den säumigen Schuldner an seine Zahlungspflichten zu erinnern ist die Mahnung. Kann eine hierin enthalten Androhung einer Schufa-Mitteilung bei Nichtzahlung aber wettbewerbswidrig sein und dazu führen, dass der mahnende Gläubiger abgemahnt werden kann?

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Hintergrund

Grundsätzlich gilt, dass, wenn der Gesetzgeber eine rechtliche Möglichkeit zur Zahlungsbeitreibung eröffnet, der Gebrauch hiervon im Regelfall auch nicht wettbewerbswidrig ist. Das gilt für die Mahnung an sich, als auch für die Androhung von gerichtlichen Schritten. Wer also einen säumigen Schuldner mahnt und hierin androht, bei Nichtzahlung gerichtliche Schritte einzuleiten, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.

 

Achtung: Eine Ausnahme kann etwa dann anzunehmen sein, wenn Zweck und Mittel nicht mehr im Verhältnis zu einander stehen. Das ist bei der Mahnung unter Umständen dann anzunehmen, wenn in der Mahnung der Besuch eines „Inkassoteams“ angekündigt wird oder wenn in der Mahnung darauf hingewiesen wird das „schwarze Schatten“ den Schuldner an seine Zahlungspflicht erinnern werden, sollte dieser nicht zahlen.

 

Androhung einer Meldung bei der Schufa als Wettbewerbsverstoß?

In Mahnungen ist häufig auch zu lesen, dass eine Mitteilung an die Schufa erfolgt, falls der Schuldner nicht zahlt. In diesen Fällen stellt sich die Frage: Ist die Androhung der Schufa-Meldung wettbewerbswidrig und kann der Gläubiger deswegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden?

 

Zunächst ist ganz allgemein festzuhalten, dass, wenn der drohende Gläubiger berechtigt ist, der Schufa eine Mitteilung zu machen, er dies grundsätzlich auch in der Mahnung an den säumigen Schuldner androhen darf.

 

Eine rechtmäßige Meldung an die Schufa ist unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG (n.F.) und den Vorgaben der Schufa möglich. Letzteres erfordert insbesondere, dass der Gläubiger auch Mitglied der Schufa ist. Gemäß § 31 Abs. 2 BDSG (n.F.) müssen zudem folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

  1. Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden oder es liegt für sie ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vor;

  2. Die Forderung wurde nach § 178 InsO festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten;

  3. Die Forderung wurde vom Schuldner ausdrücklich anerkannt;

  4. Forderungen bei denen

    a. der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

    b. die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,

    c. der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und

    d. der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat;

  5. Forderungen bei denen das zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.

 

Liegen die Voraussetzungen nicht vor und/ oder ist der Gläubiger nicht Mitglied in der Schufa, ist die Androhung einer Meldung in der Mahnung rechtswidrig, sodass die Androhung eine Drohung mit einer rechtlich unzulässigen Handlung darstellt und als wettbewerbswidrig gemäß § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 UWG anzusehen ist. Die Mahnung mit unberechtigter Androhung kann in Folge dessen abgemahnt werden.

 

Achtung: Ein Wettbewerbsverstoß kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Voraussetzungen der Mitteilung an die Schufa in der Abmahnung missverständlich dargestellt werden, da es maßgeblich auf das Verständnis des Empfängers ankommt.

 

Die Androhung einer unberechtigten Mitteilung an die Schufa könnte geeignet sein einen solchen Druck auf den säumigen Schuldner auszuüben, dass dieser zu einer Handlung veranlasst wird (Zahlung) die er ohne die Androhung nicht getroffen hätte. In diesem Fall kann die Androhung eine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung darstellen.

 

Durch die Mitteilung an die Schufa wird der gemeldete Schuldner faktisch vom Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen, da es kaum noch zu Vertragsabschlüssen, Kreditvergaben und dergleichen kommen wird. Im Hinblick auf diese weitreichenden Folgen, wächst der Druck, der mit der Androhung ausgeübt wird, deutlich.

 

Fazit

Wer in rechtlich zulässiger Weise mit vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmitteln einen säumigen Schuldner zur Zahlung veranlassen will, handelt in der Regel nicht wettbewerbswidrig. Das gilt auch bei einer Androhung der Meldung an die Schufa, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, der Gläubiger also berechtigt ist, die Schufa zu informieren. Liegen hingegen die Voraussetzungen einer berechtigten Meldung nicht vor, stellt die Androhung grundsätzlich eine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar und kann abgemahnt werden.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe zertifizierte Datenschutzbeauftragte