Rufschädigung durch die Konkurrenz

Der Konkurrenzdruck ist branchenübergreifend hoch. Neben der Werbung für die eigenen Produkte und Dienstleistungen, greifen Unternehmen teilweise auch darauf zurück, sich negativ über die Konkurrenz zu äußern, um so selbst für sich zu werben. Dies ist wettbewerbsrechtlich trotz Meinungsfreiheit nur in bestimmten Grenzen zulässig.

 

von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.

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Hintergrund

Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es Unternehmen unter anderem untersagt, unlautere Handlungen vorzunehmen. Gemäß § 4 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers (..) Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind (..).

 

Demnach ist es also verboten, unwahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, wenn diese die Konkurrenz schädigen können.

 

Was gilt aber, wenn es sich um wahre Tatsachen handelt, die den Ruf der Konkurrenz schädigen können? Über diese Fallkonstellation hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden

 

Was ist passiert?

Zwei Unternehmen waren im Bereich der Zertifizierung und der Erteilung von Gütesiegeln für Bio-Mineralwasser tätig. Beide Unternehmen stehen als Mitbewerber in konkurrenz zueinander.

 

Das eine Unternehmen äußerte sich im Rahmen einer Pressemitteilung unter anderem über das Konkurrenzunternehmen dahingehend, dass bei dem Qualitätssiegel „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ eine Vielzahl von Defizienten bestünden, die widersprüchlich zu den Erwartungen der angesprochenen Verbraucherkreisen seien. Das gelte auch für Produkte der Konkurrenz, die dieses Siegel erhalten.

 

Unter anderem gegen diese Äußerung wandte sich das betroffene Konkurrenzunternehmen.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht Hamburg (Az. 406 HKO 22/19 - externer Link) hat die Klage des Konkurrenzunternehmens in Bezug auf die vorstehenden Äußerungen abgewiesen.

 

Das Gericht führt in seiner Begründung zunähst grundsätzlich aus, dass die in Art. 5 GG verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit auch im Wettbewerb gelte. Allerdings unterliege die Meinungsfreiheit gewissen Grenzen. Das Gericht spricht sich insoweit dahingehend aus:

 

Auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen dürfen (..) im Wettbewerb nur sehr zurückhaltend geäußert werden. Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Außerdem muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden. Schließlich muss sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten. Die Grundrechte aus Art. 5 Grundgesetz unterliegen daher nach § 4 Nr. 1 UWG insofern einer Einschränkung, als auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Konkurrenz nur bei gegebenem Anlass und in einer inhaltlich zurückhaltenden Art und Weise verbreitet werden dürfen.“ (LG Hamburg, aaO)

 

In Bezug auf die vorbenannten Äußerungen, sah das Gericht diese vorliegend als zulässig an. Das Gericht begründete dies damit, dass es sich hierbei um wahre Tatsachenbehauptungen handele, da tatsächlich verschiedene Defizite hinsichtlich des Qualitätssiegels bestünden.

 

Zudem sei auch die Art und Weise der Meinungsäußerung wettbewerbsrechtlich zulässig. Das Gericht (aaO) führt hierzu aus:

 

Die (..) streitige Äußerung weist jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundrechtes der Meinungsfreiheit auch keine unzulässig herabsetzenden Formulierungen auf. Es handelt sich vielmehr um eine sachlich formulierte und sachlich begründete Kritik an dem Qualitätssiegel der Klägerin, die diese auch im Wettbewerb hinnehmen muss.“

 

Achtung: Die ebenfalls getätigten Äußerungen „Das (..) für Mineralwasser vergebene Qualitätssiegel sei ein „Schein-Bio-Siegel“ und/oder (…) die Klägerin passe „die Zertifizierung und ihren Umfang den Anforderungen des jeweiligen Kunden individuell an. Damit werden mögliche Verstöße und sich daraus ergebende Konsequenzen, wie etwa eine Aberkennung des Siegels, praktisch ausgeschlossen.“ sah das Gericht demgegenüber als unzulässig an und verurteilte das beklagte Unternehmen unter anderem auf Unterlassung.

 

Fazit

Wer sich öffentlich gegen die Waren und/oder Dienstleistungen der Konkurrenz äußert, genießt grundsätzlich den verfassungsrechtlich gewährten Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, vorausgesetzt die Äußerungen sind wahr. Sind die (wahren) Äußerungen zugleich auch dazu geeignet die Konkurrenz herabzusetzen und zu schädigen, kann die Meinungsfreiheit eingeschränkt sein. Das gilt auch hinsichtlich der Art und Weise der Veröffentlichung. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Unternehmen sollten jedoch stets darauf achten, dass die Äußerung sachlich formuliert und sachlich begründet ist.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte