Keine unbegründete Verlängerung von Rabattaktion ohne Abmahnung!?

Rabattaktionen, Sales und Sonderangebote sind sowohl für Onlinehändler als auch für den stationären Handel ein gängiges Werbemittel um die Kunden zum Kauf zu animieren. Läuft die Aktion gut, liegt es nahe diese auch zu verlängern. Wenn hierfür aber keine berechtigten Gründe vorliegen, kann dies zu einer Abmahnung führen. Damit die Rabattaktion im Nachhinein nicht teurer wird als der Gewinn, gibt es einiges zu beachten!

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Was ist passiert?

Ein Unternehmen hat eine Werbung für eine Rabattaktion geschaltet, in der es u.a hieß:

 

„20 % auf ALLES gültig vom 17.12 bis 24.12.2016!“

 

Mit Ablauf des ursprünglich benannten Zeitpunktes der Rabattaktion beendete das Unternehme die Aktion jedoch nicht. Vielmehr verlängerte es diese bis zum 31.12.2016.

 

Hieraufhin wurde das Unternehmen abgemahnt. Auf die Abmahnung hin teilte das Unternehmen mit, es habe sich für die Verlängerung der Rabattaktion u.a. nur deshalb entschieden, weil es die Marktgegebenheiten und andere Aktionen durch Mitbewerber erforderten. Die ursprüngliche Planung der Aktion sei durch neue Tatsachen und andere Werbung nicht mehr aufrechtzuerhalten und es musste umdisponiert werden. Zudem gab das Unternehmen nur Gründe an, die nicht im eigenen Einflussbereich des Unternehmens lagen.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht Dortmund (Az. 10 O 13/17) lies diese Begründung nicht ausreichen und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.

 

Eine von vornherein zeitlich befristete Rabattaktion kann, wenn überhaupt nur aus besonderen Gründen verlängert werden. Dies wiederum aber auch nur dann, wenn diese besonderen Gründe im Zeitpunkt der Werbung für die Rabattaktion für das werbende Unternehmen nicht vorhersehbar waren. Nur dann kommt eine rechtmäßige Verlängerung überhaupt in Betracht (BGH Az. I ZR 173/09).

 

Zudem trifft das werbende Unternehmen auch die Darlegungs- und Beweislast, sodass pauschale Angaben über den Grund einer Verlängerung nicht ausreichen, um diese zu rechtfertigen. Insbesondere reichen Werbemaßnahmen von Mitbewerbern nicht aus um eine Verlängerung zu rechtfertigen. Selbst dann nicht, wenn diese in einem erheblichen Umfang erfolgen. Das wurde im vorliegenden Fall noch dadurch unterstrichen, dass nach Weihnachten ohnehin mit massiven Rabattaktionen und Preisnachlässen zu rechnen ist.

 

Fazit

Wer eine Rabattaktion von Anfang an zeitlich befristet, sollte das Ende auch einhalten. Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmesituationen möglich und kann nur bei Vorliegen von besonderen Gründen gerechtfertigt werden. Diese Gründe dürfen aber auch nicht von Anfang an vorhersehbar sein. Unternehmen sollten Rabattaktionen von Anfang an genau planen und im Zweifel von einer Verlängerung absehen. Die unberechtigte Verlängerung kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen!

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin