Preisanpassungen in AGB – Was geht und was nicht?

Automatische Preisanpassungen und Preissteigerungen werden von Unternehmen und Start Ups gerne in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen. Die Anpassung erfolgen dann von sich aus ganz automatisch. Für Werbung und Marketing sind solche Preisklauseln ein geeigneter Anreiz um Kunden zum Kauf zu veranlassen. Zudem vereinfachen solche AGB Klauseln auch den Geschäftsablauf und ersparen eine Menge bürokratischen Aufwand. Solche Klauseln lauten dann etwa: „In den ersten drei Monaten gilt der Einsteiger-Preis von 59,99 €, danach gilt ein Preis in Höhe von 79,99 €.“ – Sind solche automatischen Preisanpassungen in AGB aber überhaupt wirksam möglich?

 

Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte

Anna Rehfeldt, LL.M.


Hintergrund

Automatische Preisanpassungen in AGB werden von Unternehmen und Start Ups in der Praxis gerne genutzt. Zum einen um damit werbewirksam neue Kunden zu gewinnen und zum anderen, um sich den bürokratischen Aufwand von Vertragsanpassungen (soweit dies überhaupt möglich ist) zu sparen.

 

Bevor man sich jedoch mit der Frage befasst, ob solche automatischen Preisanpassungen in AGB inhaltlich überhaupt möglich sind, ist im ersten Schritt die Frage zu beantworten:

 

Muss ich überhaupt AGB vorhalten?

 

Die Antwort vorab: Eine gesetzliche Pflicht dahingehend, dass man als Unternehmer oder Start Up AGB vorhalten MUSS existiert nicht. Gleichwohl sind AGB in der Praxis mittlerweile gang und gäbe. Aber warum?

 

Durch AGB kann man für eine Vielzahl von Verträgen Bedingungen vorab festlegen, die dann für alle Verträge, in die die AGB wirksam einbezogen werden, gleichermaßen gelten.

 

Man spart sich als Unternehmer oder als Start Up also mit AGB den Aufwand, in jeden einzelnen Vertrag mit dem Kunden die Vertragsbedingungen jedes Mal aufs Neue neu auszuhandeln und festzulegen. Das spart Zeit, Nerven und häufig auch Diskussionen mit den Kunden + man läuft mit Hilfe von AGB auch nicht Gefahr, bestimmte Regelungen zu vergessen.

 

Mit Hilfe von AGB kann man zum Beispiel folgendes regeln:

  • Wie kommt der Vertrag zu Stande,
  • Zahlungsbedingungen,
  • Kündigungsfristen,
  • Haftungsregelungen,
  • Renovierungsklauseln (z.B. für Fitnessstudios),
  • AGB-Änderungen,

 

Diese Inhalte müssen dann nicht in jedem einzelnen Vertrag mit dem Kunden neu ausgehandelt und vereinbart werden, wenn man dies in AGB wirksam vorformuliert hat und die AGB sodann auch wirksam in den Vertrag einbezieht.

 

Praxistipp: Zur wirksamen Einbeziehung von AGB siehe den Beitrag hier und hier.

 

Achtung: Es spielt für die rechtliche Einordnung, ob es sich bei den vorformulierten Bedingungen um AGB handelt keine Rolle, wie man diese bezeichnet. So können auch „Allgemeine Teilnahmebedingen“, „Benutzungsordnung“ oder „Allgemeine Leistungsbedingungen“ etc. rechtlich als AGB eingestuft werden, sofern sie für eine Vielzahl von (potenziellen) Verträgen vorformuliert wurden.

 

Da die AGB in der Praxis von Unternehmen und Start Ups einseitig vorformuliert werden und der Verbraucherschutz gesetzlich streng geregelt ist, können nicht alle Bestimmungen, die aus unternehmerischer Sicht sinnvoll sind, auch tatsächlich in AGB aufgenommen werden.

 

Der Gesetzgeber will gerade bei Verträgen mit Verbrauchern, diese vor Missbrauch und unangemessener Benachteiligung in AGB schützen. Das hat zur Folge, dass es ein umfangreiches Konvolut dazu gibt, was in AGB gegenüber Verbrauchern geregelt werden darf und was nicht. Was heißt das jetzt in Bezug auf automatische Preisanpassungen?

 

Automatische Preisanpassungen in AGB

Als Ausgangspunkt zur Beantwortung der Frage, ob automatische Preisanpassungen auch in AGB wirksam möglich sind, soll folgende Muster-AGB als Beispiel genommen werden:

 

„In den ersten drei Monaten gilt der Einsteiger-Preis von 59,99 €, danach gilt ein Preis in Höhe von 79,99 €.“

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem ähnlichen Fall entschieden, dass in AGB keine automatischen Preiserhöhungen zulässig sind, nur um den Gewinn des Unternehmens oder Start Ups zu steigern. Zugleich hat der BGH aber auch entschieden, dass eine Erhöhung des Preises in AGB dann möglich ist, wenn diese Erhöhung dazu dient, tatsächlich höhere Kosten auszugleichen.

 

Was heißt das jetzt für die Praxis?

Unternehmen und Start Ups können in ihren AGB grundsätzlich wirksam Preiserhöhungen vorsehen, wenn die AGB Klausel insbesondere folgende Punkte abdeckt:

 

  1. Zuerst muss in dem Vertrag mit dem Kunden oder in den AGB eine Regelung aufgenommen werden, die eine Erhöhung der Preise an sich vorsieht. Der Verbraucher-Kunde muss von Anfang an wissen, dass es überhaupt zu einer solchen Preisanpassung kommen kann. Ohne eine solche Klausel kann keine nachträglich Preisanpassung (einseitig) erfolgen.

  2. Neben dem grundsätzlichen „Ob“ einer Preisanpassung, muss die AGB Klausel zudem klar und unzweideutig bestimmen, welche Gründe/ Ursachen und welchen Umfang zu einer Preisanpassung führen. Hierbei müssen die Gründe einer Preiserhöhung in der Klausel bereits klar benannt werden.

    Beispiele: Renovierung und ein damit verbundener Mehrwert für Kunden, geänderte Marktbedingungen, Erhöhung der Umsatzsteuer etc., wobei es hier stets auf den Einzelfall ankommt.

    Fehlen die Angaben zum Grund und zum Umfang, kann die AGB Klausel gegen das Transparenzgebot verstoßen und deswegen unwirksam sein.

  3. Die AGB Klausel zur Preisanpassung muss zudem die von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen berücksichtigen. So wurde gerichtlich unter anderem entschieden, dass eine automatische Preiserhöhung (ohne Zustimmung des Kunden) jährlich bis maximal 5% zulässig ist. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an.

 

Achtung: Automatische Preisanpassungen in AGB sind in der Praxis immer wieder ein Streitthema. Hier sollten Unternehmen und Start Ups bei der Formulierung also sehr genau sein.

 

Weitere Streitpunkte sind zudem

  1. automatische Laufzeitverlängerungen (Achtung: Hier treten ab 2022 Änderungen durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge in Kraft) oder

  2. Beitragszahlungen während Schließungen, zum Beispiel bei Renovierung.

 

Fazit

AGB sind zwar gesetzlich keine Pflicht, können Unternehmen und Start Ups den Arbeitsalltag ungemein erleichtern. Um von den eigenen AGB aber auch maximal zu profitieren, sollte man sie inhaltlich wirksam ausgestalten und wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbeziehen.

So können Unternehmen und Start Ups neben allgemeinen Vertragsbedingungen, Haftungs- und Gewährleistungsfragen oder Kündigungsfristen grundsätzlich auch automatische Preisanpassungen in AGB vorsehen. Hierfür ist aber unbedingt erforderlich, die AGB Klausel inhaltlich exakt zu formulieren und an die (strengen) Vorgaben der Rechtsprechung anzupassen. Denn nur wirksame AGB können Unternehmen und Start Ups auch praktisch eine Hilfe sein.

 

Weitere Beiträge zum Thema AGB, AGB Mythen, Änderungen von AGB, Haftungsbeschränkungen in AGB sind hier zu finden.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte


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