Image ist alles - Unternehmensreputation vs. Bewertungsplattform

Bewertungen im Internet sind für Unternehmen von herausragender Bedeutung. Bewertungen zeigen potenziellen Neukunden wie zufrieden oder unzufrieden andere Kunden mit dem Unternehmen waren und sollen die Entscheidungsfindung erleichtern. Umso wichtiger ist es, dass diese Bewertungen auch echt und weder gekauft noch gefakte sind. Bei Bewertungen die falsche Tatsachen enthalten oder die die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten, ist ein Vorgehen gegen die Bewertung oftmals erfolgsversprechend. Was aber gilt, wenn Bewertungsplattformen das Ergebnis der Bewertung durch Algorithmen verändern?

 

von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.


Hintergrund

Die Reputation von Unternehmen wird zu einem großen Teil über Bewertungen von Kunden geprägt. Schlechte Bewertungen ziehen meist auch einen schlechten Ruf nach sich und können das Image des Unternehmens schädigen. Das gilt branchenunabhängig sowohl für die Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens als auch für das Unternehmen an sich.

 

Neben Bewertungen bei Google, finden sich im Internet aber auch eine Vielzahl von weiteren Bewertungsplattformen, die sich auf bestimmte Branchen spezialisiert haben. Für Arbeitgeber ist dies beispielsweise kununu, für Restaurants Tripadvisor, für Ärzte etwa jameda oder sanego und für Onlinehändler ist TrustedShops ein bekanntes Bewertungstool.

 

Eine weitere Bewertungsplattform ist das Portal Yelp. Deren Bewertungssystem stand nun aber auf dem rechtlichen Prüfstand, da Yelp die Bewertungen von Nutzern vorab selektiert und nicht alle Bewertungen in das Endergebnis einbezieht.

 

Was ist passiert?

Yelp hatte 2012 seinen Konkurrenten Qype aufgekauft und in diesem Zusammenhang den Unternehmen versprochen, die auf Qype vorhandenen Bewertungen in das Bewertungsportal bei Yelp zu übernehmen. Allerdings hat der von Yelp genutzte Algorithmus die positiven Bewertungen von Unternehmen, die diese bei Qype zuvor erhalten haben, als „nicht empfohlen“ aussortiert und das Gesamtergebnis nur anhand des Durchschnitts der „empfohlenen Bewertungen“ gebildet.

 

Konkret heißt dies, dass die positiven aber als „nicht empfohlen“ eingestuften Bewertungen von Nutzern in das Gesamtergebnis überhaupt nicht einfließen. Erkennbar ist dies wiederum nur im Kleingedruckten unterhalb des Gesamtbewertungsergebnisses.

 

Gegen diese Praxis hatte sich nun die Betreiberin eines Fitnessstudios gewandt.

 

Die Entscheidung

Der BGH (Urteil vom 14. Januar 2020, Az. VI ZR 496/18) hat nun zu Gunsten von Yelp entschieden und deren Bewertungssystem als rechtlich zulässig eingestuft.

 

Achtung: Die Entscheidung ist stark einzelfallbezogen und dürfte sich nicht ohne weiteres auf andere Bewertungsplattform allgemeingültig übertragen lassen.

 

Nach Ansicht des Gerichts behaupte Yelp durch sein Bewertungssystem keine unwahren Tatsachen und verbreite diese auch nicht, was aber für einen Anspruch aus § 824 BGB erforderlich wäre. Zudem werde nach Ansicht des BGH durch die Darstellung des Gesamtergebnisses der Bewertung auch nicht behauptet, dass in dieser Gesamtbewertung sämtliche Bewertungen von Nutzern einbezogen wurden, da durch den ergänzenden Text eine Klarstellung erfolge. Der BGH meint insoweit, dass ein verständiger und unvoreingenommener Leser anhand der Gesamtdarstellung bei Yelp erkennen könne,

 

  1. wie viele Bewertungen in die Berechnung einbezogen wurden und
  2. dass hierbei nur „empfohlene“ Bewertungen als Grundlage herangezogen wurden.

 

Schließlich greife die Darstellung der Bewertungsergebnisse nach Ansicht des BGH weder unzulässig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der betroffenen Unternehmen ein noch werde gegen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verstoßen. Vielmehr überwiege die Berufs- und Meinungsfreiheit von Yelp, die sowohl die Zuordnung der Bewertungen als „nicht empfohlen“ und „empfohlen“ umfasse als auch die selektive Einbeziehung der Bewertungen.

 

Fazit

Der BGH hat im vorliegenden Fall zu Gunsten des Bewertungsportals Yelp entschieden, wobei die Entscheidung stark einzelfallgeprägt ist und sich nicht schematisch auf alle Bewertungsplattformen verallgemeinern lässt. Yelp darf demnach auch weiterhin eine automatisierte Kategorisierung der Bewertungen vornehmen und lediglich die sich hieraus ergebenden Bewertungen gewisser Kategorien in das Gesamtergebnis der Bewertung einfließen lassen.

 

Ob durch diese Entscheidung transparente und faire Bewertungen gefördert werden, erscheint fraglich, was im Ergebnis sowohl zu Lasten von Unternehmen als auch von Verbrauchern gehen dürfte.

 

Abzuwarten bleibt, ob die sogenannte P2P-Verordnung ab Juli 2020 die wünschenswerte Transparenz bei onlinebasierten Vermittlungsangeboten und Suchmaschinen mit sich bringt.

 

Bei Problemen mit negativen Bewertungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte