Praxischeck: Werbung mit fremden Marken – Teil 2

In Teil 1 zu „Praxischeck: Werbung mit fremden Marken“ wurden die Grundlagen zur Werbung mit fremden Marken erklärt und der Erschöpfungsgrundsatz wurde als eine Möglichkeit vorgestellt, um fremde Marken trotz Markenschutz berechtigter Weise nutzen zu können. Der Beitrag ist hier zu finden. Warum kommt es in der Praxis aber trotzdem oftmals zu Abmahnungen im Hinblick auf die Werbung und Nutzung fremder Marken? Hierzu gibt Teil 2 zu „Praxischeck: Werbung mit fremden Marken“ nachfolgend einige Antworten.

 

von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte

Anna Rehfeldt, LL.M.


Fallstrick 1: Unkenntnis vom Markenschutz

Unternehmen dürfte klar sein, dass z.B. das Bedrucken eigener Waren mit fremden Marken/ Logos in der Regel unzulässig ist und zu einer Abmahnung führen kann. Wer beispielsweise seine T-Shirts mit dem geschützten Nike-Logo bedruckt und verkauft ohne eine entsprechende Lizenz zu haben, verletzt fremde Markenrechte und kann entsprechend abgemahnt werden.

 

Allerdings gibt es auch weniger offensichtliche Markenrechtsverletzungen, etwa bei der Nutzung von Alltagsbegriffen bzw. bei der Nutzung von Begriffen in der Werbung, die zunächst „harmlos“ erscheinen, die gleichwohl aber markenrechtlich geschützt sind.

 

Beispiele: Der Begriff „Black Friday“ oder „Ballermann“ sind beispielsweise markenrechtlich geschützt und dürfen demnach nicht im Rahmen der Werbung für die jeweiligen Schutzbereiche verwendet werden.

 

Achtung: Oftmals werden bewusst alltägliche Begriffe als Marke geschützt, um anschließend Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen aussprechen zu können. Das ändert aber (zunächst) nichts daran, dass, wenn die Marke im Markenregister eingetragen wurde, diese grundsätzlich auch Schutz genießt.

 

Praxistipp: Markenschutz kann immer nur für bestimmte Waren und Dienstleistungskategorien („Nizza-Klassen“) erlangt werden, sodass der Schutzbereich auch nur für diese Kategorien reicht. Dennoch sollten Unternehmen zumindest stichprobenartig in der Suchmaske des DPMA nach Markenrechten recherchieren bevor (!) sie in die Werbung gehen.

 

Fallstrick 2: Suchmaschinen und Marketing

Die Konkurrenz gerade im Onlinebusiness wächst von Tag zu Tag. Umso wichtiger ist es, eine geeignete Marketingstrategie zu entwickeln (und umzusetzen) sowie die Suchmaschinenoptimierung anzutreiben. Wird hierbei aber eine fremde Marke genutzt, um die Kunden via Suchmaschine auf die eigene Homepage oder zum eigenen Onlineshop zu lotsen, kann dies zu rechtlichen (& kostenintensiven) Auseinandersetzungen führen.

 

Achtung: Suchmaschinenoptimierung und Markenrechte sind in der Rechtsprechung angekommen. Demnach gilt als Grundsatz, dass eine (unberechtigte) fremde Markennutzung bereits dann vorliegen kann, wenn die fremde Marke das Suchergebnis bzw. die Trefferliste zu Gunsten des Verwenders beeinflussen soll.

 

Beispiel: Wird die fremde Marke im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung dahingehend genutzt, dass es nur dazu dient, die potenziellen Kunden „abzufangen“ ohne dass ein Zusammenhang mit dem Produkt besteht, kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen.

 

Merke: Die Nutzung fremder Marken allein zum Anlocken, d.h. ohne das Produkt oder die Dienstleistung im Angebot zu haben, ist in der Regel unzulässig.

 

Wer also in zulässiger Weise originale Nike-Produkte veräußert, darf den Begriff „Nike“ grundsätzlich auch in der Suchmaschinenoptimierung als Keyword oder im Quelltext nutzen.

 

Fallstrick 3: Kompatible Waren

Ersatzteile und Zubehör für fremde Markenprodukte können grundsätzlich zulässig hergestellt und veräußert werden. Denn das Markengesetz erlaubt es, Ersatz- und Zubehörteile für Markenprodukte herzustellen und diese sodann zu veräußern, ohne dass der Markeninhaber dies verbieten kann. Dennoch greifen auch hier gewisse Grenzen, wenn die Ersatz- und Zubehörteile unter Nennung der fremden Marke beworben werden. Folgende Grundregel kann man sich insoweit merken:

 

  1. Die fremde Marke darf nur dann für die Bewerbung des Ersatz- oder Zubehörteils genutzt werden, wenn dies für die Zuordnung/ Bestimmung des Ersatz- oder Zubehörteils zum Original „notwendig“ ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn es keine andere Beschreibungsmöglichkeit gibt. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.

  2. Die Verwendung der fremden Marke für die Bewerbung des Ersatz- oder Zubehörteils darf nicht den falschen Eindruck erwecken, dass der Hersteller des Ersatz- oder Zubehörteils identisch mit dem Hersteller der Originalware ist.

  3. Die fremde Marke darf in der Werbung für das Ersatz- oder Zubehörteil nur als Beschreibung genutzt werden, z.B. „kompatibel für…“, „passend für…“ etc.

  4. Es muss zudem eine abschließende Auflistung erfolgen, für welche Originale die Ersatz- oder Zubehörteile passend sind.

 

Fallstrick 4: Fremde Logos/ Bildmarken in der Werbung

Ein weiterer Fallstrick ist die Nutzung fremder Logos/ Bildmarken in der Werbung. Die Nutzung der Wortmarke ist unter Umständen erlaubt, etwa für die Beschreibung (siehe oben). Für die Beschreibung und Zuordnung ist es aber im Regelfall nicht erforderlich (auch) die fremden Logos/ Bildmarken zu nutzen.

 

Achtung: Das gilt auch für sonstige Bildmaterialien (z.B. Produktbilder des Herstellers etc.) die zwar im Regelfall keinen Marken- dafür aber Urheberschutz genießen.

 

Achtung: Das umfasst auch Logos/ Bildmarken etwa von Zahlungsanbietern oder Versanddienstleistern.

 

Beispiel: Wenn ein Unternehmen DHL, Hermes und Co. als Versanddienstleister nutzt oder PayPal als Zahlungsdienst anbietet, ist allein hierdurch (markenrechtlich) nicht automatisch auch berechtigt, die Logos/ Bildmarken zu nutzen. Dies muss im Regelfall über Lizenzen abgesichert werden.

 

Praxistipp: Unternehmen sollten die Verträge + AGB vorab genau lesen und sich absichern.

 

Fazit

Die Nutzung fremder Marken ist in der Werbung für das eigene Unternehmen in bestimmten Fallkonstellationen grundsätzlich möglich, ohne dass man gleich mit einer Abmahnung vom Markeninhaber bzw. dem Lizenznehmer rechnen muss.

 

Allerdings sollte man hierfür, neben den Grundlagen, immer auch die unterschiedlichen Fallstricke und Grenzen im Auge behalten. Denn oftmals ist es ein schmaler Grat zwischen berechtigter und unberechtigter Nutzung fremder Marken in der Werbung. Und wird die Grenze überschritten, können die Folgen äußert kostenintensiv sein.

 

Als Markeninhaber sollten Unternehmen zudem darauf achten, dass sie ihr Schutzrecht auch nutzen und gegen Verstöße vorgehen, um ihren Schutz nicht zu verlieren. Denn ein fehlender Gebrauch der Marke kann unter Umständen dazu führen, dass man sich auf sein Recht nicht mehr berufen kann.

 

Weitere interessante Themen zum Markenrecht:

 

  1. Praxischeck: Werbung mit fremden Marken - Teil 1
  2. Informationen rund um das Thema Marken
  3. Bilder und Grafiken auf der Webseite: Was geht und was nicht?

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte