Markenrechtsmodernisierungsgesetz: Neue Markenformen möglich

Seit dem 14.01.2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Eine Neuerung hiervon ist die Einführung einer neuen Markenkategorie. Namentlich kann nunmehr eine sogenannte Gewährleistungsmarke gewählt werden, was zu neuen Markenformen führt. Zudem hat sich das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geändert.

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Hintergrund

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz ist die Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber der seit 2006 geltenden Markenrechterichtlinie der EU. Durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz ist es seit dem 14.01.2019 nunmehr möglich, eine neue Markenkategorie zu wählen. Die sogenannte Gewährleistungsmarke soll zukünftig Prüfsiegeln eine rechtlich stärke Position einräumen, als dies bislang der Fall war.

 

Die mit dem Gesetz neu eingeführte Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen und Prüfsiegeln eigenständige und spezifische Schutzbedingungen in Form einer Marke zu. Solche Prüfzeichen können beispielsweise zur Kennzeichnung von der biologischen Herstellungsprozessen verwendet werden, um hiermit die fairen Produktionsbedingungen zu verdeutlichen. Als weiteres Beispiel können Prüfzeichen auch besondere Sicherheitsstandards kennzeichnen.

 

Bis zur Einführung der Gewährleistungsmarke waren nach deutschem Recht nur Individual- und Kollektivmarken als Kategorien möglich. In Bezug auf Prüfzeichen waren diese Kategorien jedoch unzureichend. Denn eine Funktion von Marken ist die sogenannte Herkunftsfunktion. Das heißt, die Marke soll darauf hinweisen, wo das Produkt oder die Dienstleistung herkommt, also den Hersteller kennzeichnen. Prüfsiegel können demgegenüber auf eine Vielzahl von Produkten von unterschiedlichen Herstellern aufgebracht werden, wenn die Produkte die Prüfkriterien erfüllt haben. Die Herkunftsfunktion konnte insoweit also nicht erreicht werden.

 

Achtung: Eine Möglichkeit Prüfsiegel auch markenmäßig schützen zu lassen war nur dahingehend möglich, dass die Dienstleistung der Zertifizierung als solche geschützt wird. Das galt dann jedoch nur für den Zertifizierer und nicht für die zertifizierten Produkte.

 

Um dieses Problem zu lösen steht bei der Gewährleistungsmarke nunmehr nicht die Herkunftsfunktion von Marken im Fokus. Vielmehr rückt die Garantiefunktion in den Mittelpunkt. Die Anmelder von Gewährleistungsmarken müssen folgendes erfüllen, um Markenschutz erlangen zu können:

 

  1. Neutralität;
  2. Sie dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht selbst anbieten;
  3. Sie müssen eine Markensatzung vorhalten, in der die Standards in Bezug auf die Produkt- und Qualitätsmerkmale festgelegt sind, die die Produkte erfüllen müssen um zertifiziert zu werden und in der Satzung müssen zugleich auch die Nutzungsbedingungen transparent dargestellt werden

 

Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke beim DPMA ist nur möglich, wenn das Zeichen den gewährleistenden Charakter sodann auch noch eindeutig erkennbar macht.

 

Zugleich haben die Neuregelungen des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes dazu geführt, dass das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit weggefallen ist. Zukünftig können sämtliche Zeichen in jeder geeigneten Form zur Anmeldung eingereicht werden, die mit Hilfe von allgemein zugänglichen Technologien grafisch darstellbar sind.

 

Praxistipp: Es können nunmehr also beispielsweise auch Audio- und/ oder Bilddateien beim DPMA eingereicht werden. Das hat zur Folge, dass neue Markenformen, etwa Klang-, Bewegungs- oder Holgrammmarken oder Multimediamarken in Zukunft möglich sind.

 

Im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren beim DPMA sollen die Urkunden des DPMA aufgrund der neuen Darstellungsmöglichkeiten zukünftig einen QR-Code enthalten, der durch einen Link zur jeweiligen Darstellung im elektronischen Markenregister führt.

 

Die Neuregelungen durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz haben zudem noch zur Einführung neuer, zusätzlicher absoluter Schutzhindernisse geführt. Absolute Schutzhindernisse stehen, vereinfacht gesagt, der Markenfähigkeit und somit der Eintragung eines Zeichens entgegen. Die zusätzlichen absoluten Schutzhindernisse betreffen unter anderem geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen.

 

Weitere Änderungen gelten nunmehr auch im Widerspruchsverfahren und eine zusätzliche Transparenz soll dadurch herbeigeführt werden, dass Lizenzen oder die Bereitschaft des Markeninhabers Lizenzen zu vergeben, im Markenregister eingetragen werden können.

 

Quelle: Pressemitteilung des DPMA v. 11.01.2019

 

Bei Fragen rund um die Themen Marken, Markenanmeldung, Widerspruch, Abmahnung etc. stehe ich gerne zur Verfügung