Die Domain als Marke – Wann besteht Verwechslungsgefahr?

Marken können als Wortmarke, als Bildmarke, als Wort-/ Bildmarke sowie in weiteren Formen geschützt werden. Voraussetzung ist, dass die Marke Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzt. Auch eine Domain kann man sich als Marke schützen lassen, wobei es hier maßgeblich auf die second-level-domain ankommt, also der Name in der Mitte. Markenverletzungen können zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen. Die Verletzung einer Marke setzt wiederum Verwechslungsgefahr zwischen den Streitmarken voraus. Wann ist das aber der Fall? Zwischen den Domains „software-billiger.de“ und „notebooksbilliger.de“ besteht eine solche Gefahr jedenfalls nicht!

______________________________________________________________________

Was ist passiert?

Die Betreiberin der Homepage mit der Domain „notebooksbilliger.de“ hatte die Betreiberin der Homepage mit der Domain „software-billiger.de“ kostenpflichtig wegen Verletzung ihrer Marke abgemahnt. Die abgemahnte Betreiberin der Homepage mit der Domain „software-billiger.de“ wehrte sich gegen die Abmahnung und erhob negative Feststellungsklage dahingehend, dass die Nutzung der abgemahnten Domain keine Verletzung der Marke der Markeninhaberin sei.

 

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt/ Main (Az. 6 U 154/16) schloss sich der Ansicht der abgemahnten Betreiberin überwiegend an und sah in der Nutzung der Domain keinen Verstoß gegen die Markenrechte der Abmahnerin.

 

Die schlichte Identität des Bestandteils beider Domain „billigr.de“ reiche nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine, für eine Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr zu bejahen. Es bestehe zwischen den beiden Domains auch in der Gesamtschau weder eine klangliche noch eine bildliche Ähnlichkeit, sodass eine Verletzung der Marke aus diesem Grund ebenfalls ausschied.

 

Schlussendlich stellte das Gericht fest, dass auch keine Ähnlichkeit zwischen den Begriffen der beiden Domains vorliege. Es reiche nicht aus, dass das Angebot an Hardware einerseits und Software andererseits in den Bereich Computer fallen. Denn beide Begriffe haben inhaltlich eine andere Bedeutung. Das heißt „Software“ und „Notebooks“ sind nicht vergleichbar.

Der übereinstimmende Bestandteil „billiger.de“ habe zudem innerhalb der jeweiligen Domain keine eigenständige Bedeutung. Der Teil sei vielmehr nur ein untrennbares Glied in dem Werbeslogan bzw. in der Gesamtbezeichnung. Die Abmahnung war in Folge dessen unberechtigt.

 

Fazit

Wer sich seine Domain schützen lassen will, kann dies durch die Anmeldung einer Marke erreichen. Vorab sollte jedoch immer zweierlei geprüft werden: (1) Ist die Domain noch frei? und (2) Verstößt die Domain gegen (ältere) Marken? Hierbei sollte die Verwechslungsgefahr genau geprüft werden und sich insbesondere nicht nur auf Deutschland beschränken

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung