Unberechtigte Mängelrügen: Wer zahlt die Kosten für die Prüfung und Rückversand?

Im letzten Beitrag ging es um die Frage, wer die Rücksendekosten im Fall von mangelhaften Waren vs. die Rücksendekosten im Fall des gesetzlichen Widerrufsrechts zu tragen hat. Der Beitrag ist hier nachzulesen. In der Praxis kommen aber oftmals auch solche Fallkonstellationen vor, in denen der Kunde einen Mangel rügt, der tatsächlich aber kein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts ist. Das können etwa normale Abnutzungserscheinungen, Fehlgebrauch oder Verschleiß sein. Wer muss in diesen Fällen nun die Kosten für die Prüfung der (unberechtigten) Mängelrüge sowie die Kosten für den Rückversand zahlen?

 

von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte

Anna Rehfeldt, LL.M.


Hintergrund

Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Kunden bzw. dem Unternehmer primär das Recht auf Nacherfüllung zu. Bei Verbraucherkunden wird für die ersten sechs Monate die Vermutung aufgestellt, dass die Ware bereits bei der Übergabe/ Gefahrenübergang mangelhaft war, wenn innerhalb dieser 6 Monate ein Mangel auftritt. Hier muss also der Unternehmer beweisen, dass die Ware bei der Übergabe mangelfrei war.

 

Achtung: Das gilt nicht, wenn die Vermutung nicht mit dem Mangel vereinbar ist, wie z.B. eine zerkratzte Glasscheibe, die bei der Übergabe noch nicht zerkratzt war.

 

Nach den ersten sechs Monaten dreht sich die Beweislast und der Verbraucherkunde muss dann beweisen, dass der Mangel bzw. die Mangelursache zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen hat, die sich jetzt offenbart.

 

Kommt es nun (z.B. in den ersten 6 Monaten) zu einer Mängelrüge und verlangt der Kunde in diesem Zusammenhang die Rückabwicklung des Vertrages (weil z.B. die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist) stellt sich die Frage, wie Unternehmer hierauf reagieren können.

 

  1. Vorrang der Nacherfüllung
    Zunächst bleibt festzuhalten, dass der Unternehmer im Rahmen der Gewährleistung ein Recht auf Nacherfüllung hat. Das heißt, der Kunde kann grundsätzlich nicht sofort vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen. Vielmehr muss er dem Unternehmer vorab die Möglichkeit einräumen die Ware zu prüfen und im Fall eines Mangels, diesen nachzubessern oder neu zu liefern.

    Achtung: Das Wahlrecht (Nachbesserung vs. Nachlieferung) liegt bei einem Kaufvertrag grundsätzlich beim Käufer. Der Unternehmer kann in Ausnahmefälle aber die gewählte Variante wegen Unzumutbarkeit zurückweisen.

  2. Rücksendekosten im Fall eines Mangels
    Rügt der Kunde einen Mangel, sollten Unternehmer diese Rüge zunächst überprüfen, um abzuklären, ob sie wirklich in die (Gewährleistungs-) Pflicht genommen werden können oder ob der Kunde mit der Mängelrüge falsch liegt.

    Liegt ein Mangel vor, hat der Unternehmer die Kosten für den Rückversand zu tragen. So sieht es das Gesetz in § 439 Abs. 2 BGB vor.

    Praxistipp: Siehe hierzu den Beitrag "Mängel und Kosten für den Rückversand: Wer zahlt's?"

  3. Kostenlast für die Prüfung und den Versand bei unberechtigten Mängeln
    Stellt sich nun jedoch heraus, dass der Defekt beispielsweise auf einen Fehlgebrauch des Käufers oder dem Nichtlesen der Gebrauchsanleitung zurück zu führen ist, liegt ein sogenanntes „unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen“ vor. Das kann zur Folge haben, dass dem Unternehmer gegenüber dem Kunden ein Schadensersatzanspruch zusteht.

    Achtung: Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch. Demnach kommt ein Schadensersatzanspruch des Unternehmers nur dann in Betracht, wenn der Verbraucherkunde erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt und dass er für den Defekt selbst verantwortlich ist bzw. der Defekt aus seinem Verantwortungsbereich herrührt.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Unternehmer die unnötiger Weise angefallenen Kosten für die Prüfung und den Versand vom Kunden ersetzt verlangen.

    Achtung: Dem Kunden dürfen nach der Rechtsprechung aber keine unzumutbaren Prüfpflichten auferlegt werden. Vielmehr muss der Kunde den Defekt nur im Rahmen seiner Möglichkeiten prüfen. Was genau dieser Rahmen beinhaltet hängt vom Einzelfall und hier insbesondere von den Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kunden ab.

    Praxistipp: Unternehmer können sich unter Umständen individualvertraglich die Kosten für die Prüfung sowie die Anfahrts- bzw. Versandkosten vorbehalten, sollte sich heraus stellen, dass die Mängelrüge unberechtigt war. Das setzt jedoch eine exakte Formulierung voraus.

 

Fazit

Das Thema rund um die Kosten für den Versand, Rückversand und der Prüfung von (unberechtigten) Mängelrügen ist äußerst komplex und stets vom Einzelfall abhängig.

 

Unternehmer haben bei tatsächlichen Mängeln grundsätzlich die Kosten für den Rückversand sowie für die Reparatur/ Nachlieferung zu tragen. Bei unberechtigten Mängelrügen können Unternehmer sich die Kosten unter Umständen als Schadensersatz vom Kunden zurückholen. Unter Umständen kann für diese Fälle auch eine individualvertragliche Vereinbarung weiterhelfen.

 

In jedem Fall sollten Unternehmer immer auch die wirtschaftlichen Aspekte mit einbeziehen und abwägen, welche Strategie für sie (wirtschaftlich) am sinnvollsten ist.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte