Gewährleistung bei mangelhafter Planung und mangelhafter Bauausführung

Bei Bauvorhaben kommt es in der Praxis regelmäßig zu Auseinandersetzungen, wenn es um die Frage nach Mängeln geht. Sei es das Mängel bereits vor der Abnahme gerügt werden oder dass ein Mangel erst Jahre später auftritt, wobei es dann eher um die Frage geht: Ist es wirklich ein Mangel im Sinne der Gewährleistung oder ist es doch eher Verschleiß? Ein weiteres Problem stellt die Frage dar, worauf ein Mangel am Bauwerk beruht: Liegt eine mangelhafte Planung des Auftraggebers vor oder ist die Bauausführung des Auftragnehmers mangelhaft? Oder beides?

 

von Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtanwältin und externe Datenschutzbeauftragte


Hintergrund

Mängel am Bau sorgen in der Praxis immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Die Fallkonstellationen sind insoweit äußerst vielfältig und komplex. Im ersten Schritt führt die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt häufig schon zu langwierigen Diskussionen und gutachterlichen Untersuchungen. Steht jedoch fest, dass tatsächlich ein Mangel vorhanden ist, ist weiter wichtig zu wissen, worauf dieser Mangel beruht und wer im Ergebnis für die Mangelbeseitigung verantwortlich ist, inkl. der Kosten dafür.

 

Denn ist der Mangel auf eine fehlerhafte Planung des Auftraggebers zurückzuführen, die der Auftragnehmer auch nicht erkannt hat und auch nicht hätte erkennen müssen, kann die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers im Einzelfall (zeitweise) abzulehnen sein.

 

Denn Auftragnehmer müssen erst dann im Rahmen der Gewährleistung auch diejenigen Mängel beseitigen, die auf einer mangelhaften Planung beruhen, wenn sie vom Auftraggeber eine mangelfreie Ausführungsplanung überreicht bekommen haben.

 

Achtung: Das gilt nur, wenn die Planungsverantwortung beim Auftraggeber liegt. Hat der Auftragnehmer hingegen die Planung übernommen, ist er auch für eine mangelfreie Planung verantwortlich.

 

Beruht der Mangel hingegen auf einer fehlerhaften Bauausführung, wird der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung zu übernehmen habe.

 

Ein Fall aus der Praxis verdeutlich die Komplexität recht deutlich.

 

Was ist passiert?

Die Auftragnehmerin wurde von der Auftraggeberin mit der Errichtung einer Eigentumswohnanlage beauftragt. Für die Wohnanlage war an der Nordseite eine schräg gefasste Glasfassade vorgesehen, die im Verlauf unstreitig undicht und somit mangelhaft war. In Folge dessen kam es auch dazu, dass Niederschlagswasser nach innen eindringen konnte und an der Innenseite der Glasfassade eine erhöhte Kondensatbildung auftrat.

 

Die Auftraggeberin verlangte daraufhin von der Auftragnehmerin, dass diese die Mängel beseitigt. Die Auftragnehmerin wies dies allerdings zurück, unter anderem mit der Begründung, dass ihr (der Auftragnehmerin) keine mangelfreie Ausführungsplanung von der Auftraggeberin überreicht worden sei. Deswegen könne die Auftragnehmerin auch keine Mangelbeseitigung vornehmen.

 

Die Entscheidung

In erster Instanz wurde der Klage der Auftraggeberin auf Mangelbeseitigung nur zum Teil stattgegeben. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 6 U 4362/19) folgt in zweiter Instanz dieser Entscheidung.

 

Demnach sei zunächst grundsätzlich danach zu unterscheiden, auf welcher Ursache die Mängel beruhen. Liegt die Mangelursache in der mangelhaften Bauausführung oder liegt die Mangelursache in einer mangelhaften Bauplanung?

 

Eine Pflicht zur Mangelbeseitigung treffe die Auftragnehmerin nämlich grundsätzlich nur dann, wenn die Mängel auf einer mangelhaften Bauausführung beruhen.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Auftragnehmerin die mangelhafte, weil undichte Glasfassade zu beseitigen habe, da dies auf eine mangelhafte Bauausführung zurückzuführen sei.

 

Die erhöhten Kondensatbildung in den Innenräumen des Wohnkomplexes beruhe demgegenüber auf einer mangelhaften Planung durch die Auftraggeberin. Insoweit liegt also eine mangelhafte Ausführungsplanung vor. Um diesbezüglich ihrer Pflicht zur Beseitigung der Mängel ebenfalls nachkommen zu können, muss der Auftragnehmerin eine mangelfreie Planung ausgehändigt werden.

 

Vorliegend haben die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin vertraglich vereinbart, dass die Planung durch die Auftraggeberin und gerade nicht durch die Auftragnehmerin durchgeführt werden soll.

 

Will die Auftraggeberin nun die Mangelbeseitigung auch im Hinblick auf die Kondensatbildung von der Auftragnehmerin erreichen, muss sie (die Auftraggeberin) der Auftragnehmerin zunächst eine mangelfreie Ausführungsplanung aushändigen.

 

Anderenfalls ist der Anspruch auf die Mangelbeseitigung insoweit (noch) nicht fällig und eine Mangelbeseitigung kann (noch) nicht verlangt werden. Die Auftragnehmerin befindet sich in Folge dessen in dieser Hinsicht auch noch nicht im Verzug der Mangelbeseitigung.

 

Achtung: Die Pflicht zur Beseitigung auch dieser Mängel ist damit aber nicht in Gänze ausgeschlossen. Denn wenn die Auftraggeberin ihrer Pflicht zur mangelfreien Planung nachkommt und diese mangelfreie Planung sodann der Auftragnehmerin aushändigt, muss die Auftragnehmerin auch diese Mängel im Rahmen der Gewährleistung beseitigen.

 

Praxistipp: Auftragnehmer sollten bereits frühzeitig, dass heißt vor, spätestens in der Ausführungsphase die Planung des Auftraggebers prüfen und unverzüglich Bedenken anzeigen, sollten Mängel festgestellt werden und auf die Reaktion des Auftraggebers warten, bevor sie mit der Ausführung fortfahren, § 13 Abs. 3 VOB/B, § 4 Abs. 3 VOB/B.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte 


Bei Fragen zu Mängeln und Gewährleistungsrechten am Bau, stehe ich gerne zur Verfügung.

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