Bilder und Grafiken auf der Webseite – Was geht und was nicht?

Egal aus welcher Branche man kommt: Ohne Bilder oder Grafiken kommt heutzutage keine Webseite mehr aus. Für einen Onlineshop dürfte das außer Frage stehen. Aber auch Unternehmen aus anderen Bereichen binden regelmäßig Bilder und Grafiken auf ihrer Webseite ein, um sich, ihre Referenzen sowie um ihr Unternehmen und die Personen dahinter zu präsentieren. Das schafft Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern. Welche Bilder und Grafiken darf ich aber auf meiner Webseite veröffentlichen, ohne gleich mit einer Abmahnung rechnen zu müssen?

 

von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte

Anna Rehfeldt, LL.M.


Hintergrund

Bei der Nutzung von Bildern und Grafiken auf der Webseite muss man aus rechtlicher Sicht unterschiedliche Bereiche beachten. Primär sind hier das Urheberrecht und das Markenrecht zu nennen.

 

Urheberrechtlicher Schutz von Bildern und Grafiken

Digitale Bilder sind im Regelfall als sogenannte „Lichtbildwerke“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder aber als „Lichtbilder“ (§ 72 Abs. 1 UrhG) nach dem Urheberrecht geschützt. Unter diesen Schutz fallen auch Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke bzw. wie Lichtbilder geschaffen wurden.

 

Achtung: Um urheberrechtlichen Schutz genießen zu können, muss stets die sogenannte „Schöpfungshöhe“ erreicht werden. Wann dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu bestimmen. Allerdings ist die Grenze hierfür nicht sehr hoch, sodass auch einfache Grafiken, beispielsweise bestehend aus einem reinen Schriftzug, ohne weitere grafische Elemente und/ oder Besonderheiten als „kleine Münze“ urheberrechtlichen Schutz genießen können.

 

Merke: Bilder, Fotos, Logos oder Grafiken sind im Regelfall urheberrechtlich geschützt.

 

Geht man also vom urheberrechtlichen Schutz aus, stellt sich anschließend die Frage: Wann und wie darf ich Bilder und Grafiken auf meiner Webseite nutzen?

 

Wenn Bilder oder Grafiken selbst erstellt wurden, so dürfte eine Nutzung auf der Webseite aus urheberrechtlicher Sicht im Regelfall unproblematisch sein. Denn als Schöpfer des Bildes oder der Grafik ist man selbst Urheber und hat die entsprechenden Rechte inne. Als Urheber kann man insbesondere bestimmen, ob und falls ja wo und wie das eigene Bild veröffentlicht oder verwertet wird.

 

Achtung: Problematisch kann es werden, wenn man die Bilder, Grafiken oder Logos (a) erstellen lassen hat und/oder wenn Marken von Dritten enthalten sind. Im letzteren Fall kann das Markenrecht einige Hürden aufstellen (siehe unten).

 

Problem: Fremde Personen sind auf dem Bild zu erkennen

Neben etwaigen markenrechtlichen Problemen kann es bei eigenen Bildern auch dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn auf dem Bild fremde Personen erkennbar sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die eigenen Mitarbeiter präsentiert werden, ein Model das Produkt besonders zur Schau stellt oder aber wenn auf Referenzbildern auch die Kunden mit erkennbar sind.

 

Denn nach § 22 S. 1 KunstUrhG dürfen „Bildnisse (..) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

 

Die Einwilligung gilt jedoch nach § 22 S. 2 KunstUrhG als erteilt (Einwilligungsfiktion), wenn die abgebildete Person hierfür eine Entlohnung erhalten hat (z.B. ein bezahltes Model).

 

Andererseits gibt es in den §§ 23 und 24 KunstUrhG aber auch Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis. Ist die abgebildete Person beispielsweise lediglich als „Beiwerk“ einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit anzusehen, ist keine Einwilligung erforderlich, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG.

 

Achtung: Wann von einem bloßen „Beiwerk“ auszugehen ist, ist einzelfallabhängig.

 

So kann der Kunde auf dem Referenzbild als „Beiwerk“ anzusehen sein, wenn die Örtlichkeiten im Fokus des Bildes stehen und der Kunde lediglich eine Randposition einnimmt. Das Bild hätte also auch ohne den Kunden den gleichen Aussagegehalt.

 

Dürfen fremden Bilder, die (kosten-)frei öffentlich zugänglich sind, ohne weiteres auf der eigenen Webseite genutzt werden?

Nicht selten werden in der Praxis jedoch keine eigenen Bilder und Grafiken verwendet, sondern es wird auf frei zugängliche Bilder, beispielsweise in der Google Bildersuche oder auf Bilddatenbanken zurückgegriffen. Darf ich aber die in der Google Bildersuche auffindbaren oder die in Bilddatenbanken hinterlegten Bilder und Grafiken einfach auf meiner Webseite nutzen?

 

Nein! Zumindest nicht ohne eine entsprechende Lizenz und dann auch wiederum nur im Rahmen der Lizenz.

 

Nur weil Bilder und Grafiken bei Google oder in Bilddatenbanken (kosten-) frei zugänglich sind, heißt das nicht, dass die Bilder und Grafiken auch rechtefrei sind.

 

Achtung: Wer eine Werbeagentur oder einen Webdesigner mit der Erstellung und Pflege seiner Webseite beauftragt hat, haftet als Betreiber der Webseite gleichwohl für Verstöße gegen das Urheber- oder Markenrecht.

 

Siehe hierzu auch meine Beiträge:

  1. Haftung von Webdesigner und Werbeagentur für Urheberverstöße und
  2. Werbung - Haftung von Unternehmen oder Werbeagentur

 

Praxistipp: Wer Bilder und Grafiken von Dritten auf seiner Webseite nutzen will, sollte sich die entsprechenden Lizenzen einholen. In Bilddatenbanken werden die Bilder im Regelfall unter eine CC-Lizenz (Creative Commons-Lizenz) zur weiteren Nutzung zur Verfügung gestellt. Hier sollte man darauf achten, welche konkreten Bedingungen für jede Plattform und für jedes Bild gelten. Das können insbesondere folgende Bedingungen sein:

  1. (begrenzter) Umfang der Nutzung;
  2. Urheberbenennung (direkt am Bild oder im Impressum)
    Achtung: Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz hat der Urheber immer (!) das Recht auf Namensnennung, unabhängig davon ob die Bilder kostenfrei oder kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden;
  3. Nutzungsdauer;
  4. Nutzung nur für private und/ oder auch für kommerzielle Zwecke;
  5. Freie Nutzung mit/ ohne Möglichkeit der Anpassung/ Veränderung;
  6. ...

 

Was gilt, wenn auf dem Bild oder der Grafik fremde Marken erkennbar sind?

Nicht selten sind auf Bilder und Grafiken auch fremde Marken zu erkennen oder aber das Bild oder die Grafik selbst genießen (neben dem Urheberschutz) Markenschutz. In diesen Fallkonstellationen müssen auch die Regelungen des Markenrechts beachtet werden, will man die Bilder, Logos und Grafiken auf seiner Webseite nutzen, ohne eine Abmahnung zu riskieren.

 

Ist ein Logo oder eine Grafik markenrechtlich geschützt, muss man vor (!) der Nutzung beim jeweiligen Markenrechtsinhaber (oder dem sonstigen Berechtigten) sich eine entsprechende Lizenz einholen. Hier gelten wiederum die gleichen Fallstricke wie beim Urheberrecht (siehe oben).

 

Man sollte also stets darauf achten, dass die Lizenz die eigene beabsichtigte Nutzung auch abdeckt:

  1. Welche Nutzungsart lässt die Lizenz zu (online/ offline)?
  2. Ist die Nutzung des Logos oder der Grafik auch auf social-media abgedeckt?
  3. Wie lange erlaubt mir die Lizenz eine Nutzung?
  4. Wird die räumliche Nutzung beschränkt (national/ europaweit/ international)?

 

Achtung: Auch die Logos der bekannten Plattformen wie YouTube, Facebook, Instagram, Twitter und Co. sind marken- und urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung sollte also ohne entsprechende Lizenz unterbleiben.

 

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  1. Werbung mit Referenzen: Dürfen Designer mit Referenzbildern werben?
  2. Haftung von Webdesigner und Werbeagentur für Urheberverstöße
  3. Werbung - Haftung von Unternehmen oder Werbeagentur

 

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte