Onlinehändler unterliegen einer Vielzahl von Informationspflichten, über die sie Verbraucher vor, bei und nach Vertragsschluss belehren müssen. Hierzu gehören unter anderem auch die Angaben zu den Lieferfristen. Wie genau müssen die Zeiten aber angegeben werden? Reichen Zeitspannen aus oder muss ein exakter Termin benannt werden?
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Hintergrund
Seitdem die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) im Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt wurde, sind Onlinehändler dazu verpflichtet, noch vor der Abgabe der Bestellung, den Verbraucher in klarer und verständlicher Art und Weise über den Termin, bis zu dem der Händler die Waren liefert oder die Dienstleistung erbringt zu informieren.
Praxistipp: „Termin“ ist in diesem Zusammenhang nicht wörtlich zu nehmen. Es reicht auch nach wie vor die Angabe eines Lieferzeitraumes, z.B. „Lieferung in 3-5 Tagen“
Eine Lieferzeitangabe muss aber in jedem Fall erfolgen, auch dann, wenn die Ware sofort lieferbar ist. Das war vor der Umsetzung der VRRL anders.
Keine Irreführung der Verbraucher
Bei der Angabe der Lieferzeit müssen Händler zudem wahrheitsgemäße Angaben machen. Das heißt, die Lieferzeitangabe muss auch tatsächlich stimmen und stets aktuell sein. Ansonsten besteht die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher, die zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen kann.
Beispiel: Eine Lieferzeitangabe „Lieferfrist 3-5 Werktage“ ist dann unzulässig, wenn dem Onlinehändler bekannt ist, dass er die Ware nicht vorrätig hat und sie sich in der Zeit auch nicht besorgen und an den Verbraucher liefern kann.
Fehler bei Formulierungen: Was geht und was geht nicht?
Um die Lieferzeiten flexibel zu halten, werden häufig etwas schwammige Formulierungen gewählt. Hiermit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Verspätungen während der Postlaufzeit auftreten können oder andere Engpässe vorliegen können, die hiermit ausgeglichen werden sollen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Denn eine falsche Formulierung kann zu einer Abmahnung führen.
Beispiele für fehlerhafte = abmahnfähige Formulierungen
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„Lieferzeit auf Anfrage“: Die Formulierung „Lieferzeit auf Anfrage“ genügt nicht den Anforderungen an die Informationspflichten zur Lieferzeit. Die
bloße Möglichkeit die Frist auf Anfrage zu erfahren ist nicht ausreichend und kann zu einer Abmahnung führen.
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„Versandfertig in“: Die Formulierung „Versandfertig in“ ist ebenfalls nicht ausreichend um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Mit Lieferzeit
ist der Zeitraum bis zum tatsächlichen Erhalt der Produkte zu verstehen, sodass Händler die Postlaufzeiten mit einberechnen und angeben müssen.
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Unverbindliche Lieferzeiten: Formulierungen wie „Lieferzeiten sind unverbindlich“ oder ähnliches sind unzulässig und können abgemahnt werden. Das gilt
erst Recht, wenn eine solche Angabe in den AGB enthalten ist. Auch Formulierungen wie „Lieferfristen sind unverbindlich, wenn und soweit der Liefertermin nicht ausnahmsweise als
verbindlich schriftlich zugesichert wurde“ sind gegenüber Verbrauchern unwirksam und unzulässig. In diesem Zusammenhang wurde auch folgende Klausel bereits für unwirksam erklärt:
„Angegebene Lieferfristen stellen lediglich einen Richtwert dar (…)“.
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„Lieferung erfolgt in der Regel in … Tagen“: Die Formulierung „Lieferung erfolgt in der Regel in … Tagen“ war schon vor der VRRL Thema in der
Rechtsprechung. Im Fall des OLG Bremen (Az. 2 W 55/09) aus dem Jahr 2009 wurde die Klausel „in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand für unwirksam erklärt, da der Verbraucher hieraus nicht
entnehmen können, wann er die Ware tatsächlich erhält. Auch das Kammergericht stufte die Klausel „in der Regel“ bereits als unwirksam an.
Praxistipp: Händler sollte die Formulierung „in der Regel“ aus ihren AGB und im Onlineshop streichen.
- „Lieferung erfolgt voraussichtlich…“: Schlussendlich genügt auch die Angabe von bloß voraussichtlichen Lieferzeiten nicht den gesetzlichen Anforderungen und können zu einer Abmahnung führen. Durch die Relativierung „voraussichtlich“ können Verbaucher nach Ansicht der Gerichte nicht klar erkennen, wann die Lieferung fällig ist und entsprechende Rechte, z.B. aus Verzug geltend machen.
Fazit
Die Informationspflichten für Onlinehändler sind sehr umfassend und sollten nicht unterschätzt werden. Insbesondere bei der Angabe der Lieferzeiten steckt der Teufel im Detail. Auf Formulierungen wie „voraussichtlich“, „versandfertig in“ oder „Lieferzeit auf Anfrage“ sollte verzichtet werden. Die Angabe „Lieferung in circa 2 Werktagen“ oder „Lieferung in 3- 5 Werktagen“ dürfte hingegen nach der Rechtsprechung als zulässig angesehen werden. Hier könne der Verbraucher den Zeitraum bis zu dem er die Ware erhält abschätzen. Allerdings ist dann auch darauf zu achten, dass die Lieferzeit tatsächlich auch in diesem Zeitraum erfolgt und Abweichungen, wenn überhaupt, nur in einem engen Zeitfenster möglich sind.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin