Berichtigung der Unternehmes-Website nach Ausscheiden eines Arbeitnehmers

Die Website eines Unternehmens ist die digitale Visitenkarte und heutzutage nicht mehr wegzudenken. Neben Angaben zum Leistungsangebot, Referenzen und den Produkten, werden häufig auch die Inhaber und Mitarbeiter des Unternehmens mit Namen und Foto veröffentlicht. Scheidet ein Mitarbeiter später aus dem Unternehmen aus, muss die Website des Unternehmens entsprechend berichtigt werden.

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Was ist passiert?

Eine Arbeitnehmerin war beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Nachdem die Mitarbeiterin aus dem Unternehmen ausschied, war sie gleichwohl noch auf der Website des Unternehmens folgendermaßen aufgeführt:

 

„Mit dem (...) fördern wir regelmäßig Projekte aus dem (...) Bereich, dabei reicht unser Leistungsspektrum (...) (...), Leiterin (...) Projekte/Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.“

 

Hiergegen wandte sich die ausgeschiedene Mitarbeiterin und verlangte mehrfach unter Fristsetzung die Löschung ihres Namens und die Berichtigung der Website. Da die ehemalige Arbeitgeberin dem nicht nachkam, klagte die ausgeschiedene Mitarbeiterin.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt a. M. (Az. 2-03 T 4/18) gab der Klage statt und verurteilte die Arbeitgeberin zur Löschung und Unterlassung. Nach Ansicht des Gerichts verletze die Arbeitgeberin mit der weiteren Veröffentlichung des Namens, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin könne sich auch nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Denn an der Aufrechterhaltung und an der Weiterverbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen bestünde kein zu schützendes Interesse. Zudem habe die klagende ehemalige Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin auch mehrfach und unter Fristsetzung aufgefordert, die Website entsprechend zu berichtigen. Die Arbeitgeberin lies die Fristen jedoch fruchtlos verstreichen, sodass die Klage berechtigt war.

 

Fazit

Unternehmen sollten ihre Website stets auf Aktualität prüfen und bei Bedarf entsprechend anpassen. Insbesodnere wenn Mitarbeiter ausscheiden und die Löschung verlangen, sollte dem unverzüglich nachgekommen werden.

 

Praxistipp: Vorliegend ging es „nur“ um den Namen der Mitarbeiterin. Das gilt gleicher- und sogar in besonderem Maße auch für Fotos. Es empfiehlt sich Mitarbeiterfotos einzeln anzufertigen und zu veröffentlichen, da diese einfachen entfernt werden können als beispielsweise Gruppenbilder. Bei Letzteren müsste der widersprechende Mitarbeiter unkenntlich gemacht werden. Ob das optisch ansprechend ist, erscheint zumindest fraglich. Ansonsten müsste immer ein neues Gruppenfoto erstellt werden (inkl. neuer Einwilligungen der verbliebenen Mitarbeiter)

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin