In Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden eine Vielzahl von Regelungen getroffen, die Unternehmen die Vertragsgestaltung in der Praxis erleichtern sollen. Ein Regelungskomplex ist hierbei die Haftung bzw. die Haftungsbeschränkung. Grundsätzlich kann die Haftung in den AGB tatsächlich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Für die Wirksamkeit einer solchen AGB-Klausel kommt es aber maßgeblich auf die Formulierung an.
Hintergrund
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können, soweit sie wirksam sind, Unternehmen in der Praxis eine ehebliche Hilfestellung bei der Gestaltung der Verträge sein. In den AGB können Unternehmen immer wiederkehrende Fragestellungen einheitlich regeln und müssen nicht jeden Vertrag hinsichtlich dieser Punkte neu verhandeln. Letzteres dürfte insbesondere im täglichen Massengeschäft und/ oder im Onlinehandel einen absolut praxisuntauglichen Aufwand darstellen. Darüber hinaus können AGB auch helfen, bestimmte Regelungsbereiche nicht zu vergessen. Um die Vorteile von AGB für sich als Unternehmer nutzen zu können, sind
(a) die wirksame Einbeziehung (siehe Blogartikel "AGB - Wenn bereits die Einbeziehung scheitert") sowie
(b) die inhaltliche Wirksamkeit der AGB Klausel Grundvoraussetzungen.
Bei der inhaltlichen Wirksamkeit von AGB Klauseln tauchen in der Praxis immer wieder Probleme auf, wenn es um den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung geht.
Achtung: Bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbraucher (B2C) müssen die AGB den strengen gesetzlichen AGB-Vorschriften der §§ 307 ff.
BGB stand halten. Verträge zwischen Unternehmen (B2B) unterfallen hingegen einer lockereren AGB-Prüfung (siehe Blogartikel "AGB - (un)zulässige Haftungsfreizeichnung zwischen
Unternehmern!?"
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen in AGB
Geht man von dem gesetzlichen Haftungsmaßstab aus, wird es verständlich, dass Unternehmen in ihren AGB ihre Haftung soweit wie möglich ausschließen und/ oder beschränken wollen. Denn nach dem gesetzlichen Haftungsmaßstab haften Unternehmer grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Erschwerend kommt hinzu, dass das Verschulden vermutet wird, das heißt der Unternehmer sich im Streitfall entlasten muss.
Achtung: Darüber hinaus kann den Unternehmen auch eine verschuldensunabhängige Haftung treffen, etwa bei der Übernahme einer Garantie oder im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
Will man diesem gesetzlichen Leitbild nun in AGB entgegentreten ist dies zwar grundsätzlich in gewissem Umfang möglich. Für die Wirksamkeit einer solchen AGB Klausel ist aber auf die Formulierung genau zu achten. Anderenfalls ist die AGB Klausel unwirksam und Abmahnungen sind nicht ausgeschlossen.
Keine pauschalen Haftungsausschlüsse möglich
Bei der Ausgestaltung der AGB kann man sich als ersten Grundsatz merken: Pauschale Haftungsausschlüsse sind in AGB im Regelfall unwirksam.
1. Haftung nach dem ProdHaftG
Ein Haftungsausschluss in AGB für die (verschuldensunabhängige) Haftung nach dem ProdHaftG ist unzulässig.
2. Haftungsausschluss bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
Des Weiteren ist ein Haftungsausschluss des Unternehmers für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit in AGB gegenüber Verbrauchern (B2C) nach § 309 Nr. 7a BGB unzulässig. Gegenüber Unternehmern (B2B) gilt dies über § 310 BGB entsprechend.
3. Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
In AGB ist ein Haftungsausschluss für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gemäß § 309 Nr. 7b BGB unwirksam. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass ein Haftungsausschluss bei lediglich leichter Fahrlässigkeit in AGB grundsätzlich möglich ist, vorausgesetzt eine solche Haftungsbeschränkung ist nicht aus anderen Gründen unzulässig.
Praxistipp: Der Unterschied zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit ist stets im Einzelfall zu bestimmen. Als Faustformel kann man sich jedoch merken, dass im Regelfall von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann, wenn das in Frage stehende Verhalten nicht hätte passieren dürfen. Hätte das Verhalten hingegen auch einem durchschnittlich sorgfältigen Unternehmer passieren können, kann man von leichter Fahrlässigkeit ausgehen. Die Unterscheidung ist in der Praxis oftmals aber mit Unsicherheiten behaftet.
4. Haftungsausschluss für Kardinalpflichten
Die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten kann schlussendlich in AGB ebenfalls nicht wirksam ausgeschlossen werden. Zu den Kardinalpflichten gehören solche vertragswesentlichen Pflichten, die die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner redlicherweise vertrauen darf.
Praxistipp: In AGB kann die Haftung hier aber grundsätzlich auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt werden. Insoweit kann in den AGB auch eine konkrete Summe aufgeführt werden, muss es aber nicht. Eine abstrakte Formulierung ist AGB aber ebenso möglich (und ratsam).
Fazit
Es ist grundsätzlich möglich, seine Haftung in AGB auszuschließen und/ oder zu beschränken. Wer von dieser Möglichkeit in seinen AGB Gebrauch machen möchte, kann und sollte dies mit einer sorgfältigen Formulierung unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze vornehmen.
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Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
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