Gewinnspiele, Preisausschreiben oder Sonderaktionen sind beliebte und effektive Mittel um Werbung zu machen und um neue Kunden zu gewinnen. Neben den
Informationspflichten, den AGB und dem Impressum sind auch die Regelungen zum Datenschutz zu beachten.
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Hintergrund
Gewinnspiele, Preisausschreiben und Co. werden sowohl online als auch offline gerne als Werbemittel eingesetzt. Die Teilnahme ist in der Regel kostenfrei oder gegen Zahlung mit Daten in Form der Einwilligung in die Zusendung von Werbung möglich. Neben den Informationspflichten gegenüber Verbrauchern und den Angaben zum Veranstalter und den AGB, darf der Datenschutz nicht vergessen werden. Die Bedingung der Teilnahme an einem Gewinnspiel in Form der Einwilligung in die Zusendung von Werbung war und ist derzeit relativ problemlos möglich.
Was gilt nach derzeitiger Rechtslage?
Aktuell bedarf es aus datenschutzrechtlicher Sicht für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten entweder einer gesetzlichen Erlaubnis oder der wirksamen Einwilligung der betroffenen Person. Die Einwilligung ist wiederum nur dann wirksam wenn sie freiwillig und auf einer informierten Grundlage beruht.
Problematisch waren Konstellationen, bei denen die Leistung des Unternehmens von der Einwilligung abhängig gemacht wird und Leistung und Datenerhebung nicht im Zusammenhang stehen. Das heißt, die Datenerhebung ist nicht erforderlich um die Leistung zu erbringen.
Ein Beispiel hierfür ist der Fall, bei dem die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in Werbung (durch die das Gewinnspiel refinanziert wird) verlangt wird.
In § 28 Abs. 3 BDSG hat der Gesetzgeber hierauf reagiert und geregelt:
„Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam.“
Was heißt das jetzt? Anders als der erste Eindruck vermuten lässt, besteht kein absolutes Kopplungsverbot zwischen Einwilligung in Werbung und Teilnahme am Gewinnspiel. Die Regelung zielt nur darauf ab, dass eine etwaige Marktmacht oder Monopolstellung nicht ausgenutzt wird.
Das heißt, kann der Nutzer einen vergleichbaren Vertrag mit anderen Anbietern abschließen, kann die Teilnahme am Gewinnspiel an die Einwilligung in die Zusendung von Werbung gekoppelt werden. Nur wenn der Veranstalter eine Monopolstellung oder entsprechende Marktmacht hat, wäre die Kopplung unzulässig!
Bezogen auf Online-Gewinnspiele bedeutet das:
Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene mit dem konkreten Veranstalter einen Vertrag auch ohne Abgabe einer Einwilligung schließen kann. Vielmehr sind die Möglichkeiten im Hinblick auf den gesamten Markt zu bewerten. Ist hier der Zugang zu einer vergleichbaren Leistung zumutbar? Bietet beispielsweise ein Anbieter im Rahmen eines Gewinnspieles den Gewinn eines Smartphones (konkretes Modell und Ausstattung) gegen Einwilligung in den Erhalt von Werbung an, liegt kein Kopplungsverbot vor. Denn es gibt unzählig weitere Gewinnspiele im Internet, bei denen Smartphones gewonnen werden können und an denen der Betroffene alternativ teilnehmen könnte. Der Veranstalter nutzt also keine Marktmacht aus.
Änderungen durch die DSGVO?
Was ändert sich mit der Wirkung der Datenschutzgrundverordenung (DSGVO) ab 25.05.2018? Zunächts einmal muss auch nach der DSGVO die Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Einwilligung oder durch eine gesetzliche Bestimmung legitimiert werden. Die Einwilligung muss des Weiteren auch weiterhin freiwillig erfolgen.
Ob nach der DSGVO allerdings die Koppelung der Teilnahme an die Einwilligung in die Zusendung von Werbung generell unzulässig ist, ist der DSGVO nicht eindeutig zu entnehmen. Hier bestehen rechtlich derzeit noch erhebliche Unsicherheiten, die sich erst in der praktischen Umsetzung auflösen werden.
Eins steht nur bereits jetzt fest: Unmöglich wird die Kopplung von Teilnahme und Einwilligung in Werbung auch unter der DSGVO nicht werden. Einfacher als jetzt wird es allerdings auch nicht.
Unternehmen sollten vor der Duchführung von Gewinnspielen deren Rechtmäßigkeit genau prüfen um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.