Neues Gewährleistungsrecht 2022 – Teil 2

In Teil 1 zu „Neues Gewährleistungsrecht 2022“ (hier) wurden bereits die grundlegenden Änderungen durch das neue Gewährleistungsrecht dargestellt, die seit dem 01. Januar 2022 primär für Unternehmen gelten, die Digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen an Verbraucher verkaufen (B2C). Teil 2 befasst sich nun mit den Auswirkungen des neuen Gewährleistungsrechts auf den Verkauf von B-Ware, Mängelexemplaren und Ausstellungsstücken und geht auf die geänderten Verjährungsfristen, Gewährleistungsrechte und den Regress beim Hersteller ein.

 

Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte

Anna Rehfeldt, LL.M.


Hintergrund

Unternehmen, die Ausstellungsstücke oder B-Ware verkauft haben, durften bislang davon ausgehen, dass die beim Kauf sichtbaren Gebrauchsspuren in der Regel keinen Mangel darstellen, sodass sich der Verbraucherkunde im Hinblick auf die offensichtlichen Gebrauchsspuren nicht (!) auf Gewährleistungsrechte berufen konnte.

 

Dies ist nun anders!

 

Durch das neue Gewährleistungsrecht reicht es zukünftig nicht mehr aus, dass leichte Gebrauchsspuren für den Käufer offensichtlich waren. Für Verträge ab dem 01. Januar 2022 müssen Unternehmen den Verbraucherkunden hierüber nun vielmehr ausdrücklich informieren, was zudem zu dokumentieren ist. Anderenfalls kann die Ware als mangelhaft mit den entsprechenden Konsequenzen gelten.

 

Achtung: Hinweise auf Gebrauchsspuren oder auf mindere Qualität der B-Ware, des Ausstellungsstücks oder der Vorführgeräte, beispielsweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in der Produktbeschreibung reichen als „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ zukünftig nicht mehr aus, um die Gewährleistung für diese „Mängel“ auszuschließen.

 

Praxistipp: Unternehmen sollten bei solchen Waren und Produkten zukünftig darauf achten, dass noch vor (!) Abschluss des Kaufvertrages der Verbraucher unmissverständlich und nachweislich darüber informiert wird, dass die Ware, im Vergleich zur „normal üblichen“ Qualität, minderer Qualität ist.

 

Zudem sollte im Kaufvertrag auf die Abweichung ausdrücklich vereinbart werden und durch den Käufer gesondert unterschrieben werden. Bei Fragen zur Vertragsgestaltung stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Bei der Umsetzung im Onlinehandel ist durch den Onlinehändler darauf zu achten, dass bereits in der Produktbeschreibung im Rahmen des Bestellvorgangs ausdrücklich und in besonders hervorgehobener Art und Weise auf die Abweichungen zur „normal üblichen“ Qualität hingewiesen wird.

 

Der Käufer sollte zudem aktiv durch das Setzen eines Häkchens gesondert bestätigen, dass er von der minderen Qualität Kenntnis hat und mit dieser einverstanden ist.

 

Achtung: Ein durch den Unternehmer vorangekreuztes Kästchen genügt nicht und sollte unterbleiben.

 

Praxistipp: Dass anzukreuzende Kästchen sollte separat und getrennt von dem AGB-, dem Widerrufs- und dem Datenschutzkästchen vorgehalten werden.

 

Ablaufhemmung vs. Gewährleistungsfristen/ Verjährungsfristen

 

Die Verjährungsfrist im Kaufrecht von 2 Jahren ab Gefahrübergang bleibt im Grundsatz bestehen, wird aber durch eine neu eingeführte sogenannte Ablaufhemmung zum Teil faktisch verlängert.

 

Nach dem neuen Gewährleistungsrecht gilt nämlich, dass wenn der Mangel kurz vor Ende der Verjährungsfrist offensichtlich wird, tritt die Verjährung der Gewährleistungsrecht frühestens 4 Monate später ein, das heißt 4 Monate beginnend ab dem Zeitpunkt, ab dem sich der Mangel erstmalig gezeigt hat.

 

Beispiel: Zeigt sich der Mangel an der Smart Watch im 23. Monat nach der Lieferung, kann der Käufer seine Gewährleistungsrecht nach neuem Recht grundsätzlich noch bis zum 27. Monat geltend machen.

 

Für Unternehmen stellt sich hier die Frage: Wie kann ich nachprüfen, wann sich der Mangel tatsächlich erstmalig gezeigt hat? Die Frage beantwortet der Gesetzgeber leider nicht. Hier könnte die Beweislastumkehr (siehe Teil 1) ein wenig Erleichterung bringen.

 

Eine weitere Ablaufhemmung wurde durch den Gesetzgeber für die Fälle eingeführt, bei denen der Unternehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel im Rahmen der Nacherfüllung nachbessert. In diesen Fällen tritt Verjährung frühestens nach 2 Monaten ein, nachdem die nachgebesserte oder die ersetze Ware dem Verbraucherkunden übergeben wurde.

 

Praxistipp: Unternehmer sollten das Datum der Nacherfüllung + Übergabe an den Verbraucher stets dokumentieren.

 

Änderungen der Gewährleistungsrechte für Verbraucher

 

Anders als bislang muss der Verbraucher dem Verkäufer im Regelfall keine (!) Frist mehr zur Nacherfüllung setzen, um vom Vertrag wirksam zurücktreten zu können.

 

Achtung: Das heißt jedoch nicht, dass der Verkäufer sein „Recht zur 2. Andienung“ vollständig verliert. Das neue Gewährleistungsrecht geht grundsätzlich noch davon aus, dass Verkäufer im Fall eines Mangels die Möglichkeit haben sollen, den Mangel zu beseitigen. Das heißt, dem Verbraucher bzw. dem Verkäufer steht auch weiterhin primär ein Anspruch bzw. das Recht auf Nacherfüllung zu.

 

Allerdings entfällt die Möglichkeit des Verkäufers, zwei Mal nachbessern zu dürfen, bevor die weiteren Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden dürfen. Der Verbraucher braucht im Fall eines Mangels zukünftig also nur eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Verstreicht diese ergebnislos, kann der Verbraucher nach dem neuen Gewährleistungsrecht sogleich vom Vertrag zurücktreten, mindern oder die weiteren Gewährleistungsrechte geltend machen.

 

Das neue Gewährleistungsrecht geht somit wie bisher davon aus, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Käufer hat deshalb zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann also Reparatur der mangelhaften Sache oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen.

 

Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sind dagegen nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist. Es reicht also zukünftig aus, dass die „angemessene“ Frist fruchtlos verstreicht, wobei es zur „Angemessenheit“ der Frist keine fixen Zeiträume gibt, sondern diese nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen sind.

 

Achtung: Tritt der Verbraucher wirksam vom Vertrag zurück, kann er den gesamten Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen, ohne in der Regel Nutzungsersatz leisten zu müssen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) bleibt die Möglichkeit hingegen weiterhin bestehen.

 

Änderungen bei Garantien

 

Zunächst muss auch nach wie vor zwischen der Gewährleistung und der Garantie unterschieden werden. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und verpflichtend. Die Garantie stellt demgegenüber eine freiwillige und in der Regel auch frei gestaltbare Verpflichtung des Verkäufers oder des Herstellers dar (Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie - siehe Beitrag hier und hier.)

 

Durch das neue Gewährleistungsrecht, dass den Verbraucherschutz im Fokus hat, wurden auch Änderungen zur Garantie im Gesetz aufgenommen. Demnach gilt für Garantien zusammengefasst zukünftig folgendes:

 

  1. Die Garantieerklärung muss leicht verständlich und klar formuliert werden.

  2. Die Garantieerklärung muss dem Käufer spätestens bis zur Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. PDF, Papier, E-Mail etc.) zur Verfügung gestellt werden.

  3. Die Garantieerklärung muss bestimmte Pflichtinhalte enthalten:

    (a) Hinweis darauf, dass die gesetzliche Gewährleistung unentgeltlich ist und dass die Garantie keinen Einfluss auf die gesetzliche Gewährleistung hat,
    (b) Kontaktdaten des Garantiegebers (Name, Anschrift etc.),

    (c) Beschreibung des Ablaufs/ Verfahrens für die Inanspruchnahme der Garantie,
    (d) detaillierte Beschreibung der Ware, für die die Garantie abgegeben wird,
    (e) Dauer und räumlicher Geltungsbereich der Garantie.

 

Achtung: Erfüllt die Garantieerklärung nicht alle geforderten Anforderungen, stehen dem Käufer gleichwohl die Rechte aus der Garantie zu. Darüber hinaus können dem Unternehmer kostenpflichtige Abmahnungen drohen.

 

Fazit

Unternehmen sind gut beraten, ihre Verträge, ihre Verkaufsprozesse, die Produktbeschreibungen und die Garantieerklärungen genau zu prüfen und bei Bedarf an die neuen gesetzlichen Regelungen zum Gewährleistungsrecht anzupassen.

 

Zudem sollten Unternehmen sich Stück für Stück mit den neuen Regelungen vertraut machen und ihre Mitarbeiter schulen, um die Änderungen in den Unternehmensalltag zu implementieren. Das gilt für Onlinehändler und für stationäre Händler gleichermaßen und sollte auch beim Verkauf von Gebrauchtwaren nicht außen vor gelassen werden.

 

Zudem sollten sich Unternehmer und Hersteller mit den Regressansprüchen in der Lieferkette auseinandersetzen und entsprechende Regelungen in ihre Verträge aufnehmen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte