Falscher Preis im Onlineshop? Was Händler tun können!

Bei der Eingabe der Daten im Onlineshop können schnell Fehler passieren. Das Komma an der falschen Stelle oder eine Zahl zu wenig. Egal wie, Fehler in der Preisauszeichnung können für Händler teuer werden. Was können aber Onlinehändler tun, wenn sie den Fehler erst bei der Bestellung bemerken? Müssen die Produkte dann zum falschen Preis geliefert werden?

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Hintergrund

Sowohl online als auch im stationären Handel besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Demnach kann grundsätzlich jeder frei darüber entscheiden ob, mit wem und mit welchem Inhalt er einen Vertrag schließen will oder nicht. Wurde ein Vertrag mit einem bestimmten Inhalt jedoch geschlossen gilt der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda).

 

Übertragen auf die fehlerhafte Preisauszeichnung heißt das, dass wenn noch kein Vertrag geschlossen wurde, der Preis jederzeit noch berichtigt werden kann und Angebote von Kunden noch abgelehnt werden können. Wann ein Vertragsschluss im Onlineshop erfolgt, hängt aber maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab und der Ausgestaltung der AGB.

 

Praxistipp: Onlinehändler sollten ihre AGB dahingehend prüfen (lassen) und im Zweifel anpassen.

 

Wurde der Vertrag jedoch bereits geschlossen, können Händler nicht ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten oder diesen „stornieren“.

 

Achtung: Onlinehändlern steht kein Widerrufsrecht zu. Das gilt nur für Verbraucherkunden.

 

Anfechtung des Vertrages

Eine Möglichkeit den Vertrag als nichtig anzusehen, ist die Anfechtung. Gemäß § 119 BGB kann eine Anfechtung u.a. aber nur darauf gestützt werden, dass sich bei Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt geirrt wurde oder dass die Erklärung mit dem konkreten Inhalt überhaupt nicht abgeben werden wollte

 

Achtung: Der Irrtum über das Motiv bzw. den Beweggrund wie z.B. eine falsche Kalkulation stellt keinen Anfechtungsgrund dar!

 

Was heißt das jetzt für den falschen Preis im Onlineshop? Wird der Preis deshalb falsch angezeigt, weil dieser vom Shopbetreiber selbst oder von Mitarbeitern falsch eingegeben wurde oder beruht die falsche Preisauszeichnung auf einem technischen Defekt, kann ein bereits geschlossener Vertrag grundsätzlich angefochten werden.

 

Achtung: Die Beweislast dafür, dass der Fehler während des Eingabeprozesses erfolgt ist, trifft den Shopbetreiber.

 

Liegt ein Anfechtungsgrund vor, muss die Anfechtung unverzüglich und eindeutig gegenüber dem Kunden erklärt werden.

 

Achtung: Werden neben der Mitteilung über den Irrtum zugleich nachträglich noch Verhandlungen über den Preis geführt, wird hierdurch nicht eindeutig klar, dass der Onlinehändler sich vom ganzen vertrag lösen will. Die Anfechtung sollte von daher stets ausdrücklich und isoliert von anderen Erklärungen erklärt werden.

 

In zeitlicher Hinsicht muss die Anfechtung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden. Beginn ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Shopbetreibers vom Anfechtungsgrund. Wann genau „unverzüglich“ ist hängt aber immer vom jeweiligen Einzelfall ab.

 

Rechtsfolgen

Wurde die Anfechtung ausdrücklich und unverzüglich erklärt wird hierdurch der Vertrag von Anfang an nichtig. Allerdings muss derjenige, der den Vertrag angefochten hat der Gegenseite unter Umständen Schadensersatz zahlen. Bei diesem sogenannten Vertrauensschaden muss der Geschädigte (= Kunde) so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er nicht darauf vertraut hätte, dass der Vertrag wirksam ist. Die Grenze bildet aber das sogenannte Erfüllungsinteresse, das heißt der Kunde darf bei einer Anfechtung im Ergebnis nicht besser gestellt werden wie er ohne Anfechtung stehen würde. Den Nachweis für die Höhe des Schadens muss der Geschädigte führen.

 

Was tun, wenn eine Anfechtung nicht möglich ist?

Kann der Vertrag nicht angefochten werden, so kann unter Umständen der Kunde gleichwohl keinen Anspruch auf Lieferung haben. Das ist jedoch nur in (sehr) eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn der Kunde treuwidrig handelt.

 

Achtung: Treuwidrigkeit liegt aber nicht bereits deshalb vor, weil die Ware besonders günstig war. Vielmehr muss die Vertragserfüllung für den Onlinehändler unzumutbar sein, was der Kunde auch erkennen musste.

 

Fazit

Bei einer fehlerhaften Preisauszeichnung sollten Onlinehändler schnell handeln und den Preis korrigieren. Denn ein Vertrag ist im Onlineshop schnell geschlossen und dann, wenn überhaupt, nur noch schwer wieder aufzulösen. Beruht der Fehler auf einer falschen Eingabe und/ oder wegen technischer Fehler, sollte die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis erklärt werden, wobei mit der Anfechtung keine weiteren Erklärungen verbunden werden sollten.

 

Lassen Sie sich im Zweifel durch einen Rechtsanwalt beraten.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin