Bilder spielen im Internet eine wesentliche Rolle. Sei es um seine Produkte im Onlineshop besser darstellen und verkaufen zu können oder um als Blogger seine neuesten Reisen, Erfahrungen, Rezepte oder Stylings zu präsentieren. Bilder sind schlussendlich auch bei Influencern ein absolutes Muss. Rechtlich lauern bei der Bildnutzung im Internet allerdings auch erhebliche Stolperfallen, die zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen können.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
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Hintergrund
Blogger, Influencer und Onlinehändler sind auf die Nutzung von Bildern angewiesen, wenn ihr Business laufen soll. Denn Produktpräsentationen, Blogbeiträge, Werbung und Influencermarketing sind ohne Bilder nichts wert. Umso wichtiger ist es, sich vor der Nutzung rechtlich ausreichend abzusichern. Was sind Bildrechte? Wer ist Urheber und welche Rechte hat dieser? Darf ich jedes Bild aus dem Internet nutzen? Muss ich den Urheber immer benennen?
Bildrechte
Unter Bildrechte versteht man aus urheberrechtlicher Sicht die Rechte des Urhebers, das heißt dem „Schöpfer“ des Werkes. Das ist im Regelfall der Fotograf des jeweiligen Bildes, was grundsätzlich nicht mit der abgebildeten Person gleichzusetzen ist (Ausnahme: Selfies).
Bei den Bildrechten ist sodann grundsätzlich zwischen den sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechten (z.B. Urheberbenennungsrecht) und den
Nutzungsrechten zu unterscheiden.
1. Darf ich als Blogger, Influencer oder Onlinehändler jedes Bild nutzen, das ich im Internet frei zugänglich finde?
Nein, denn kostenfrei heißt nicht rechtefrei! An den Bildern, die im Internet kostenfrei zu finden sind, sei es über Suchmaschinen oder in Portalen bzw. Bildagenturen, bestehen gleichwohl Urheberrechte der jeweiligen Urheber. Allein der Urheber darf darüber entscheiden, ob, wie und zu welchen Konditionen seine Bilder genutzt werden dürfen.
Praxistipp: In Portalen steht meist in den AGB, wie die Bildnutzung erfolgen darf. Hieran sollte man sich halten, will man keine Abmahnung riskieren. Ansonsten sollte sich vorab die Einwilligung/ Lizenz beim Urheber eingeholt werden.
2. Was muss ich bei Nutzungsrechten beachten?
Nutzungsrechte (oder auch Lizenzen genannt) bestimmen darüber, ob und wie bestimmte Bilder genutzt werden dürfen. Je nach Ausgestaltung kann vom Urheber eine Lizenzgebühr verlangt werden. Ein Muss ist dies aber nicht.
Achtung: Bei der Nutzungsvereinbarung ist darauf zu achten, dass diese auch für die gewünschten Zwecke ausreicht. Wer Nutzungsrechte für die Webseite erwirbt, hat hierdurch nicht zwangsläufig auch die Nutzungsrechte für die Verwendung in sozialen Medien.
Beispielhaft können folgende Nutzungsrechte in Betracht kommen (nicht abschließend):
- einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte;
- übertragbare oder nichtübertragbare Nutzungsrechte;
- weltweite und räumlich begrenzte Nutzungsrechte;
- befristete oder unbefristete Nutzungsrechte;
- Nutzungsrechte für die Verwendung im Online-/ Offlinebereich, wobei im Onlinebereich noch weitere Beschränkungen (Webseite, soziale Medien etc.) vereinbart werden können;
- Nutzungsrechte die eine Bildbearbeitung gestatten oder nicht;
- …
3. Was droht bei Verstößen gegen Urheberrechte? Was muss ich im Fall einer Abmahnung tun?
Wer unbefugt fremde Bilder kopiert und für seinen Blog, seine Webseite oder den Onlineshop verwendet, kann vom Urheber kostenpflichtig abgemahnt werden. Wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat, reicht es nicht aus, das fremde Bild einfach wieder zu löschen. Vielmehr muss (meist neben der Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz (siehe unten)) auch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden.
Achtung: Die der Abmahnung beigefügte vorformuliere Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Abmahners sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden, da diese meist zu weitreichend sind.
Die Kosten für den Rechtsanwalt des Abmahners hängen maßgeblich vom Streitwert ab, der, je nach Umfang der Urheberrechtsverletzung und des Verstoßes, stark variieren kann.
Praxistipp: Die Löschung des unbefugt genutzten Bildes ist auf der Webseite, dem Blog, dem Social-Media-Account und/oder dem Onlineshop vorzunehmen. Zudem muss aber auch sichergestellt werden, dass das Bild nicht auch noch weiterhin über einen Deep-Link oder über Suchmaschinen abgerufen werden kann, soweit hierbei eine Zuordnung zum Abgemahnten erfolgt.
4. Was kommt neben den Kosten für die Abmahnung noch auf mich zu?
Neben den Kosten für die Abmahnung können zudem noch Schadensersatzansprüche des abmahnenden Urhebers hinzukommen. In der Praxis berechnet sich dieser im Regelfall nach der sogenannten „Lizenzanalogie“. Hierbei fragt man sich, was hätte der Urheber an Lizenzgebühren verlangt, wenn eine Lizenzvereinbarung über die stattgefundene Nutzung getroffen worden wäre. Dies bestimmt sich je nach den Umständen des Einzelfalls. Eine pauschale Tabelle, wann welche Bildnutzung in welcher Höhe zu vergüten ist, gibt es leider nicht. Bei Bildern wird in der Praxis jedoch häufig auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto und Marketing (MFM) zurückgegriffen.
Fazit
Wer auf seinen Blog, der eigenen Webseite, im Onlineshop oder als Influencer in den sozialen Medien Bilder nutzen will, sollte insbesondere folgende Punkte beachten, um kostenpflichtige Abmahnungen zu verhindern:
- Fremde Bilder nur mit der Zustimmung des Urhebers/ Rechteinhabers verwenden;
- Bilddatenbanken sollten seriös sein (Achtung: Wurden hier unbefugt Bilder eingestellt, kann der Urheber den Verwender abmahnen);
- Nutzungsrechte für den jeweiligen Zweck einholen (Achtung: kostenfrei heißt nicht automatisch rechtefrei);
- Keine Bildbearbeitung ohne entsprechende Lizenz dafür vornehmen;
- Den Urheber (z.B. Fotograf ≠ Plattform ≠ Bildagentur) ausreichend benennen.
Weitere Blogbeiträge und Informationen rund um das Urheberrecht für Unternehmen finden Sie hier.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder wollen Sie Bilder auf Ihrer Webseite, in Ihrem Onlineshop oder in sozialen Medien verwenden? Gerne berate und vertrete ich Sie in diesen Bereichen.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte