Löschung einer 1 * Bewertung bei Google-Maps

Bewertungen von Unternehmen und Anbietern im Internet sind nicht nur in diversen Portalen wiederzufinden. Insbesondere der Suchmaschinenanbieter Google ist eine bekannte Möglichkeit Bewertungen abzugeben. Nicht immer fallen die Bewertungen aber positiv. In diesen Fällen stellt sich für betroffene Unternehmen: Kann ich die Bewertung löschen lassen?

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Hintergrund

Die Möglichkeit der Löschung von unberechtigten negativen Bewertungen wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Problematisch sind insbesondere isolierte Sternebewertungen, das heißt Bewertungen bei denen kein weiterer Text vorhanden ist. So spricht das Landgericht Augsburg (Az. 22 O 560/17) beispielsweise einem Arzt kein Löschungsanspruch zu, selbst dann nicht, wenn der Bewertende zu keinem Zeitpunkt Patient des negativ bewerteten Arztes war. Das Gericht sieht hierin vielmehr eine Meinungsäußerung, die unter die Meinungsfreiheit fällt.

 

Anders beurteilt das Landgericht Hamburg (Az. 324 O 63/17) die Rechtslage. Das Gericht sieht in einer isolierten und ohne weitere Begründung abgegebene negative Bewertung eine Rechtsverletzung des so Bewerteten. Dieser Ansicht schloss sich nun auch das Landgericht Lübeck an.

 

Was ist passiert?

Bei Google-Maps wurde ein Arzt negativ mit einem Stern bewertet, ohne dass die Bewertung weitere Ausführungen und/ oder Begründungen enthielt. Die Bewertung wurde von einem nicht bekannten Dritten abgegeben, der den Namen des späteren Klägers angab. Der Kläger rügte, dass es sich hierbei um eine nicht zulässige Fake-Bewertung handle. Dies gehe bereits aus dem Umstand hervor, dass die Bewertung unter seinem Namen abgegeben worden sei. Hinzu komme, dass er auch keinen Patienten mit identischem Namen behandelt hat.

 

Nach Aufforderung des Arztes, lehnte Google die Löschung ab. Google begründete dies unter anderem damit, dass es sich hierbei um eine zulässige Meinungsäußerung handle.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht Lübeck (Az. 9 O 59/17) gab der Klage des Arztes statt und bejahte einen Löschungsanspruch. Google wurde zur Unterlassung verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts könne die Bewertung in unterschiedlicher Art und Weise verstanden werden:

 

  1. Zunächst könne es sich um einen Patienten handeln, der einen identischen Namen wie der Arzt trägt und dessen Leistung schlecht bewertete.
  2. Es könnte sich aber auch um einen Patienten handeln, der die Leistung des Arztes schlecht bewertet habe, allerdings seine Identität nicht Preis geben wollte.
  3. Als dritte Möglichkeit komme aber auch eine Fake-Bewertung in Betracht, bei der es dem Urheber der Bewertung nur darum ging, dem negativ bewerteten Arzt Schaden zuzufügen.

 

In allen drei Auslegungsvarianten werde jedoch in unzulässiger Art und Weise in das Persönlichkeitsrecht des klagenden Arztes eingegriffen. Hierbei berücksichtigte das Gericht insbesondere auch, dass die Bewertung mit nur einem Stern dem Arzt in seiner Außendarstellung erhebliche Nachteile bringt. Eine negative Bewertung, die auf keinerlei Tatsachengrundlagen beruhe, sei immer als Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzusehen, da hierbei ein Werturteil ohne Berechtigung gefällt werde, das den Betroffenen in seiner Funktion als Inhaber einer Arztpraxis negativ dastehen lässt.

 

Fazit

Negative Bewertungen im Internet sind rechtlich immer eine heikle Angelegenheit. Kann man den Urheber der Bewertung nicht ausfindig machen, bleibt nur noch der Weg über das Bewertungsportal direkt die Löschung zu veranlassen. Dies ist jedoch äußerst schwierig, treffen hierbei insbesondere die Meinungsfreiheit des Bewertenden und das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten aufeinander. Komplettiert wird dies durch die unterschiedlichen Ansichten der Rechtsprechung. In jedem Fall empfiehlt es sich, eine sachliche Antwort auf die Bewertung zu erteilen und einen gewissen seriösen Umgang hiermit zu wahren.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin