Bewertungen von Unternehmen bei Google sind für die Reputation nicht unbeachtlich. Ergeht eine negative Bewertung und soll hiergegen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden, muss dies in der Regel binnen eines Monates erfolgen. Nach zwei Monaten kann die Eilbedürftigkeit entfallen sein.
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Was ist passiert?
Der Betreiber einer Praxis für Physiotherapie wurde bei Google durch einen Patienten negativ bewertet. So wurde in der Bewertung geschrieben
„Für die 117,00 € die er verlangt, hat er zudem versucht, mich von Gott zu überzeugen… Zudem hat er mir Melantonin mitgegeben (natürlich zusätzliche Bezahlung) die mir absolut nicht gut getan habe“
Nachdem der Betreiber der Praxis hiervon Kenntnis erlangte, mahnte er den Patienten zunächst außergerichtlich ab. Das war Mitte August 2018. Ende August 2018 rief bei dem Praxisbetreiber eine männliche Person an, die sich als Bruder des Patienten ausgab. Beide einigten sich darauf, dass die Bewertung gelöscht werde, eine strafbewehret Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werde und das Schadensersatz in Höhe von 200 Euro gezahlt werde. Anschließend passierte jedoch nichts. Anfang Oktober 2018 wollte der Praxisbetreiber die Unterlassung sodann im Wege einer einstweiligen Verfügung herbeiführen und reichte einen entsprechenden Antrag bei Gericht ein.
Die Entscheidung
Das OLG Nürnberg (Az. 3 W 2064/18) wies den Antrag als unzulässig zurück, ohne sich inhaltlich mit der Angelegenheit zu befassen. Nach Ansicht des OLG Nürnberg fehle es für die Zulässigkeit des Antrages bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Ansprüche, die im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgt werden, seien grundsätzlich innerhalb von einem Monat geltend zu machen. Dieser Zeitraum sei zwar für Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht und dem Pressenrecht entwickelt worden. Gleichwohl könne dieser Zeitraum aber auch auf Ansprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen übertragen werden.
Der Praxisbetreiber habe die Angelegenheit vorliegend nicht mit der erforderlichen Eile verfolgt. Vielmehr habe er sich über einen Zeitraum von zwei Monaten Zeit gelassen. Daran ändere sich nach Ansicht des Gerichts auch nichts deshalb, weil es zu einer Einigung mit dem vermeintlichen Bruder des Patienten kam.
Es sei zwar zutreffend, dass Vergleichsverhandlungen nicht automatisch dazu führen, dass es dem Verletzten mit der Verfolgung seiner Ansprüche nicht so eilig sei. Dennoch sei es aber erforderlich, dass solche Vergleichsverhandlungen zügig durchgeführt werden, was das Gericht hier verneinte. Nach dem geführten Telefonat mit einem für den Praxisbetreiber unbekannten Anrufer, habe der Praxisbetreiber immer noch über einen weiteren Monat gewartet, um zu sehen ob die telefonisch vereinbarten Pflichten in Form von Unterlassung, Löschung, Schadensersatz auch erfüllt werden. In diesem Fall könne keine Eilbedürftigkeit mehr anzunehmen sein.
Fazit
Wer im Wege einer einstweiligen Verfügung seine Ansprüche durchsetzen will, sollte stets schnell agieren. Das gilt im Wettbewerbsrecht sowie im Presserecht gleichermaßen und, nach der Entscheidung des OLG Nürnberg, auch für Ansprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte