Klar ist, dass positive Bewertungen für jedes Unternehmen ein geeignetes Werbemittel sind. Wenn zufriedene Kunde ihre positiven Erfahrungen in Form von Bewertungen teilen ist dies wesentlich authentischer, als wenn Unternehmen für sich selbst werben. Beides schließt sich zwar nicht aus. Aus Kundensicht sind Erfahrungsberichte anderer Kunden jedoch viel ansprechender. Aus Unternehmersicht bietet es sich also an (a) Kunden zu animieren Bewertungen abzugeben und (b) mit diesen Bewertungen in die Werbung zu gehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich nun mit der Frage befassen: Darf ich als Unternehmer auch mit Bewertungen werben, die ich über ein Gewinnspiel auf Social-Media-Plattformen bekommen habe?
Hintergrund
Positive Kundenbewertungen sind für Unternehmen Gold wert. Denn schreiben zufriedene Kunden ihre Erfahrungen, Weiterempfehlungen, Einschätzungen zur Qualität der Produkte etc. in Bewertungen für das Unternehmen nieder, ist dies an Authentizität kaum zu toppen. Zudem ist diese Art der Werbung für Unternehmen kostengünstig und kann das Image bzw. die Reputation des gesamten Unternehmens steigern.
Als Unternehmer stellt sich folgerichtig die Frage: Wie komme ich an die positiven Bewertungen?
Eine Variante wäre zum Beispiel, direkt bei Kunden nachzufragen. Hierbei gibt es jedoch einige Fallstricke zu beachten, will man keine kostenpflichtige Abmahnung riskieren. Details hierzu können in meinem Blogbeitrag „Wie zufrieden waren Sie? – Bewertungsanfragen als Werbestrategie“ nachgelesen werden.
Eine weitere Variante wäre, Kundenbewertungen über ein Gewinnspiel auf dem social-media-Account des Unternehmens zu generieren.
Praxistipp: Gewinnspiele über soziale Medien erreichen im Regelfall eine breite Masse ohne dass hierfür kostenintensive Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Ob man jedoch mit Bewertungen werben darf, die über ein Gewinnspiel auf social-media generiert wurden, ist streitig und musste vom OLG Frankfurt (AZ. 6 U 270/19) entschieden werden
Was ist passiert?
Die streitenden Unternehmen waren Wettbewerber und vertrieben beide Whirlpools. Das beklagte Unternehmen (A) führte auf der social-media-Plattform Facebook ein Gewinnspiel durch und lobt einen Luxus-Whirlpool aus. In dem entsprechenden Text des Unternehmens hieß es dazu unter anderem:
„Wie du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teile; unsere Seite liken oder bewerten: Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“
Praxistipp: Was vorliegend für Facebook entschieden wurde kann auch auf andere Plattformen wie Instagram, Twitter, YouTube und Co. übertragen werden.
Das klagende Unternehmen (B) sah es als wettbewerbswidrig an, wenn Unternehmen A mit Bewertungen wirbt, die es über das Gewinnspiel auf Facebook erlangt hat und ging hiergegen gerichtlich vor. Es sei unzulässig mit Bewertungen zu werben, wenn diese als Gegenleistung dafür abgegeben wurden, an einem Gewinnspiel teilzunehmen.
Die Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt (Az. 3-06 O 87/18) hatte Unternehmen A in erster Instanz auf Unterlassung verurteilt. Unternehmen A dürfe demnach nicht mit Bewertungen werben, wenn auf diese Bewertungen Einfluss in der Form genommen wurde, dass die Bewertung als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abzugeben ist. Das sah das OLG Frankfurt in zweiter Instanz ebenso.
Die Werbung mit über ein Gewinnspiel generierten Bewertungen sei irreführend und somit unzulässig. Äußerungen von Dritten wirken in der Werbung objektiv und sachlich, sodass solche Äußerungen höher zu bewerten seien als die Äußerungen des werbenden Unternehmens an sich. Aus diesem Grund ist die Werbung mit bezahlten/ gekauften Bewertungen unzulässig. Wenn Kunden Bewertungen abgeben, müsse sie unabhängig und frei entscheiden können. Im vorliegenden Fall hatte Unternehmen A allerdings mit den teils nicht frei und unabhängig generierten Facebook-Bewertungen einschließlich der hier erzielten durchschnittlichen Note „gut“ geworben.
Das Gericht gehe davon aus, dass ein überwiegender Teil der Bewertungen nur aus dem Grund abgegeben wurde, um als Gegenleistung an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Zudem liege es nach Ansicht des Gerichts auch auf der Hand, dass die Bewertungen aufgrund des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Zwar können vorliegend nicht von einer „bezahlten“ Bewertung im eigentlichen Sinn gesprochen werden. Die Bewertungen können aber gleichwohl auch nicht als objektiv eingestuft werden.
Achtung: Das Urteil ist Stand 23.09.2020 noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 69/2020 v. 09.09.2020
Fazit
Die Werbung mit positiven Bewertungen ist für Unternehmen absolut empfehlens- und lohnenswert. In jeder Marketingstrategie sollte diese Form der Werbung als stets aufgenommen werden. Allerdings sollten bei der Generierung von Bewertungen ebenfalls stets aufgepasst werden. Denn hier lauern erheblich Fallstricke, die im Ergebnis zu kostenintensiven Auseinandersetzungen führen können. Das gilt sowohl bei der direkten Anfrage nach einer Bewertung beim Kunden als auch bei Bewertungen, die über Gewinnspiele generiert werden. Wird die Bewertung vom Kunden nicht frei und unabhängig abgegeben, etwa weil der Kunde hierfür bezahlt wird oder eine sonstige Vergünstigung als Gegenleistung erhält, ist die Werbung hiermit zu unterlassen.
Weitere interessante Beiträge rund um das Thema Werbung:
- Preisvergleich als Werbemittel + Checkliste
- Werbung richtig kennzeichnen - Teil 1
- Werbung richtig kennzeichnen - Teil 2
oder im Blog-Archiv: Wettbewebrsrecht
Interessante Themen werden auch in meinem Podcast "Illegal - Unternehmerfragen auf den Punkt" besprochen.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte