Planungsverantwortung von Bauunternehmen und Auftragnehmern

Die Realisierung von Bauvorhaben sollten immer mit einer fundierten Planung beginnen. Denn hier wird der Grundstein für das Gelingen des jeweiligen Bauvorhabens gelegt. Wer die Planung im Einzelfall übernimmt, das heißt ob der Auftraggeber selbst, der Architekt beziehungsweise das Planungsbüro oder Bauunternehmer beziehungswiese Auftragnehmer hierfür verantwortlich sind, bestimmt sich primär nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wen trifft aber die Planungsverantwortung, wenn (a) eine detaillierte Planung erforderlich ist, aber (b) weder Auftraggeber noch Auftragnehmer diese Planung vorgenommen haben?

 

von Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtanwältin und externe Datenschutzbeauftragte


Hintergrund

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main hatte sich mit dieser Frage zu befassen: Wen trifft die Planungsverantwortung, wenn das Bauvorhaben zwar eine detaillierte Planung der Leistungen erfordert, diese aber weder vom Auftraggeber noch vom Auftragnehmer erbracht wurde?

 

Praxistipp: Um derartigen Streitigkeiten vorzubeugen, sollten Unternehmer stets darauf achten, inwieweit der Vertrag die Planung dem Auftraggeber oder dem Auftragnehmer zuordnet oder, sollte keine dahingehende vertragliche Vereinbarung zu finden sein, auf eine solche drängen. Das spart im Zweifel Geld, Zeit und Nerven. Denn laut Oberlandesgericht Frankfurt/ Main (Az. 29 U 155/21) liegt die Planungsverantwortung grundsätzlich vollumfänglich beim Auftragnehmer beziehungsweise beim Bauunternehmer, wenn keine vertragliche Regelung abweichendes bestimmt.

 

Was ist passiert?

 

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/ Main (Az. 29 U 155/21) stritten Auftraggeber und Auftragnehmer. Der beklagte Auftragnehmer wurde vom klagenden Auftraggeber mit Leistungen aus dem Bereich Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten für einen Neubau von Wohnungen durch.

 

Die Leistungen des Auftragnehmers wurden auch abgenommen.

 

Im Verlauf kam es dann allerdings zu Wassereintritten, woraufhin der Auftraggeber einen Privatgutachter mit der Ursachenforschung beauftragte. Laut (Privat-) Gutachten beruhen die Wassereintritte auf einem fehlenden Anschluss der Folienabdichtung an die Wasserfangkästen. Der Auftraggeber hat die Mängel sodann durch ein Drittunternehmen beseitigen lassen und verlangt diese Kosten nun klageweise vom Auftragnehmer zurück.

 

Der Auftragnehmer lehnt die Zahlung ab und begründet dies damit, dass ihm (dem Auftragnehmer) die erforderliche Detailplanung, die für den Anschluss notwendig gewesen wäre, vom klagenden Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt worden sein.

 

In Folge dessen treffe den Auftraggeber zumindest ein Mitverschulden, was wiederum die Haftung des Auftragnehmers ausschließe beziehungsweise mindere.

 

Die Entscheidung

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main (Az. 29 U 155/21) hat zusammengefasst entschieden, dass, wenn eine detaillierte Planung der Leistungen erforderlich ist, diese Detailplanung aber weder vom Auftraggeber noch vom Auftragnehmer ausgeführt wurde, die Planungsverantwortung grundsätzlich den Bauunternehmer beziehungsweise den Auftragnehmer treffe, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

 

Das hat zur Folge, dass sich der Auftragnehmer im Fall von Mängeln dann auch nicht (!) haftungsbefreiend auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen kann.

 

Das Gericht hat den beklagten Auftragnehmer mithin zur vollständigen Zahlung der Kosten für die Mängelbeseitigung verurteilt. Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf ein gerichtliches Gutachten, welches im Prozess eingeholt wurde und in dem festgestellt wurde, dass die Wasserfangkästen beziehungsweise dessen Abdichtung eine Sonderkonstruktion darstellen, für die es einer Detailplanung bedurft hätte.

Dies hätte mangels vertraglicher Vereinbarung durch den Auftragnehmer erfolgen müssen, was vorliegend aber nicht geschah, sodass der Auftragnehmer die Kosten für die Mängelbeseitigung vollständig tragen müsse.

 

Ein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers bei der (fehlenden) Planung sah das Gericht hingegen nicht als gegeben an, sodass die Haftung des Auftragnehmers auch nicht deswegen ausgeschlossen beziehungsweise gemindert sei.

 

Der klagende Auftraggeber sei nicht zur Übergabe einer solchen Detailplanung verpflichtet gewesen. Vielmehr habe sich der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen bereit erklärt, ohne dass er vorab die Planung erhalten habe.

 

Da auch keine anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen vorlagen, habe der Auftragnehmer damit die Planungsverantwortung übernommen.

 

Und schließlich sei eine fehlende Planung auch nicht mit einer fehlerhaften Planung Seitens des Auftraggebers zu vergleichen, sodass der Auftragnehmer die volle Verantwortung übernommen habe.

 

Fazit

 

Aus rechtlicher Sicht stellt die Entscheidung keine überraschenden Neuerungen auf, sondern zeigt vielmehr nur, was (werk-) vertragliche ohnehin gilt. Idealerweise wissen Auftragnehmer in der Praxis um diese Grundzüge und wenden diese dann auch an.

 

Speziell in Bezug auf die Planungsverantwortung wird in der Praxis aber oftmals verkannt, wie hierbei die rechtlichen Grundsätze sind.

 

Insoweit kann man sich als Leitsatz merken:

 

Die Planungsverantwortung bestimmt sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen. Fehlen solche, sollten Auftragnehmer vorab auf eine entsprechende Regelung im Vertrag bestehen.

 

Fehlt, aus welchen Gründen auch immer eine vertragliche Vereinbarung, trifft den Auftragnehmer grundsätzlich die Planungsverantwortung.

Denn wenn ein Auftragnehmer einen (Werk-) Vertrag eingeht und seine Leistungen anbietet, verspricht er hiermit zugleich einen bestimmten Erfolg, namentlich das versprochene „Werk“ herbeizuführen beziehungsweise herzustellen und alle hierfür erforderlichen Leistungen zu erbringen.

Und zu diesen erforderlichen Leistungen gehört im Zweifel eben auch die (Detail-) Planung, sofern im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte


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